Regelinsolvenz

Was unterscheidet Sie von der Verbraucherinsolvenz? Wer meldet die Regelinsolvenz an? Wie lang dauert das Regelinsolvenzverfahren?

Wie der Name schon sagt, ist das Regelinsolvenzverfahren das Insolvenzverfahren, welches im Normalfall angewandt wird. Die Ausnahme stellt das Verbraucherinsolvenzverfahren dar. Die Regelinsolvenz ist das Insolvenzverfahren für Unternehmer!  Ziel der Regelinsolvenz ist es die selbstständige Person innerhalb von 3 Jahren von ihren Schulden zu befreien.

Zur Abgrenzung der Verbraucher- von der Regelinsolvenz lesen Sie hier unseren Beitrag!

Nicht selten scheuen Unternehmer den Schritt in die Insolvenz. Oft führen sie einen Betrieb der seit Generationen in der Familie ist oder zudem sie eine starke Verbindung empfinden. In einem kostenlosen ersten Beratungsgespräch helfen wir Ihnen sich einen Eindruck von der Insolvenz zu verschaffen!

Wer kann die Regelinsolvenz beantragen?

Die Regelinsolvenz können natürliche Personen die selbstständig sind, selbständig waren und aus dieser Tätigkeit noch offene Forderungen aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern haben oder selbstständig waren und unüberschaubare Vermögensverhältnisse (> 20 Gläubiger) haben (§ 305 Abs. 1 InsO), anmelden. Die Regelinsolvenz ist das richtige Insolvenzverfahren für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler.

Der Antrag kann von einem insolventen, d.h. zahlungsunfähigen Unternehmer oder seinen Gläubigern gestellt werden (§ 13 InsO).

Der Gläubiger kann einen Insolvenzantrag nur stellen, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderungen und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen kann. Ist der Schuldner also noch nicht verschuldet oder zahlungsunfähig, sondern droht im nur die Zahlungsunfähigkeit, kann der Gläubiger kein Regelinsolvenz beantragen – sondern nur der Schuldner selbst.

Ein Unternehmer muss dabei seine selbstständige Tätigkeit nicht zwingend aufgeben. Neben der Auflösung des Betriebs, besteht die Möglichkeit diesen Fortzuführen und zu sanieren.

Seit dem Inkrafttreten der Reform über die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens  soll das Insolvenzverfahren nur noch 3 Jahre dauern. Das Gesetz ist zwar am 22.12.2020 verabschiedet worden, die Regelung gilt aber rückwirkend auch für die Verfahren, die ab dem 1.10.2020 beantragt wurden.

Welche Vor- und Nachteile hat die Regelinsolvenz?

Vorteile der Regelinsolvenz

Selbstständige Tätigkeit bleibt erhalten.

Wirft ein Unternehmen Gewinne ab und kann den Lebensunterhalt begründen, wird es vom Insolvenzverwalter freigegeben. Der Schuldner muss einen festen Betrag monatlich abführen, kann aber ansonsten sein Unternehmen weiter führen. Ist dieser Weg nicht möglich, können Sie als angestellter Geschäftsführer einer Auffanggesellschaft weiter tätig sein.

Schuldenfreiheit in 3 Jahren.

Der Weg über die Restschuldbefreiung garantiert, dass Schuldner sicher von allen Schulden befreit werden. Unabhängig von deren Höhe und Anzahl der Gläubiger oder ob diese überhaupt zurückgezahlt wurden. Die Restschuldbefreiung erfolgt bei Verfahren ab dem 1.10.2020 in 3 Jahren. Es ist also von vornherein absehbar, wann das Verfahren Sie schuldenfrei werden lässt!

Entlastung der Schuldner in finanziell und psychischer Hinsicht.

Mit Eröffnung der Regelinsolvenz ist der Zeitpunkt absehbar, wann die Schulden keine Last mehr darstellen. Zudem dürfen Gläubiger nicht mehr in ihre Vermögenswerte zwangsweise vollstrecken. Die Kommunikation mit Ihren Gläubigern übernehmen nun andere für Sie.

Über den unpfändbaren Teil ihres Einkommens können Schuldner auch während des Insolvenzverfahrens frei verfügen.

Neben dieser psychischen Entlastung, ist die Regelinsolvenz meist auch billiger als ein Vergleich mit allen Gläubigern. Zudem haben sie während des Verfahrens meist mehr Geld zur Verfügung.

Schufa-Einträge werden 3 Jahre nach Restschuldbefreiung gelöscht.

Die bei Auskunfteien erfolgten negativen Einträge werden 3 Jahre nach Ihrer Restschuldbefreiung gelöscht. Neben der Schufa, gilt dies auch für Infoscore, Boniversum und CRIF Bürger.

Restschuldbefreiung

Nach § 301 InsO wird in der Restschuldbefreiung der Schuldner von allen Schulen befreit, die vor der Regelinsolvenz bestanden. Für diese ist es irrelevant in welcher Höhe, gegenüber wem der Schuldner zahlungsunfähig war. Auch wenn Gläubiger erst später bekannt werden, entfallen die Schulden.

Pfändungsschutz

Nachteile der Regelinsolvenz

Die Regelinsolvenz dauert 3 Jahre.

Kann mit den Gläubigern ein Vergleich geschlossen werden, der eine Einmalzahlung beinhaltet, kann der Schuldner mitunter schneller schuldenfrei sein.

Öffentliche Bekanntmachung der Insolvenz

Die Insolvenzbekanntmachung erfolgt in einem öffentlichen Register. Dies ermöglicht den am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Personen und Unternehmen im Zweifel Einsicht in die finanzielle Situation ihrer Geschäftspartner zu erlangen.

Wohnsitz im Inland

Nur wer in Deutschland wohnt, kann ein hier beschriebenes Insolvenzverfahren beantragen und dessen Vorteile nutzen.

Pfändung durch den Insolvenzverwalter

Pfändbares Einkommen und Gegenstände wie z.B. ein Pkw, werden vom Insolvenzverwalter gepfändet. Hier berechnen Sie ihre Pfändungsfreigrenzen.

Einträge in den Auskunfteien bleiben noch 3 Jahre erhalten.

Bei einem Vergleich mit den Gläubigern kann ein negativer Eintrag eventuell schneller durch Antrag erzielt werden.

Der Insolvenzantrag für die Regelinsolvenz

Die Regelinsolvenz muss beim zuständigen Gericht beantragt werden. Sie wird nicht von Amts wegen eröffnet. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht im Bezirk des Unternehmenssitzes.

Die Beantragung der Regelinsolvenz oder Firmeninsolvenz ist sofort möglich – es muss kein Einigungsversuch mit den Gläubigern und auch kein Schuldenbereinigungsverfahren stattgefunden haben. Es genügt, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt.

Im Zweifel oder im Falle eines falschen Antrags wird immer auf das Regelinsolvenzverfahren zurückgegriffen. Das Gericht wird ein Regelinsolvenzverfahren beantragen, wenn der Schuldner nicht nachweisen kann, dass trotz der früheren selbstständigen Tätigkeit ausnahmsweise eine Verbraucherinsolvenz einschlägig ist. Mehr dazu hier.

Nach § 16 InsO muss für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Eröffnungsgrund vorliegen.

  1. Überschuldung: Alle Verbindlichkeiten gegen den Schuldner übersteigen das Vermögen des Schuldners.
  2. Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner kann seine fälligen Forderungen nicht mehr begleichen. Dies ist der allgemeine Eröffnungsgrund.
  3. Drohende Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner ist voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen und dies ist bereits absehbar.

Die Voraussetzungen für eine Regelinsolvenz:

1. Sie sind kein Verbraucher, sonst unterfallen Sie der Verbraucherinsolvenz.

2. Es muss ein Eröffnungsgrund vorliegen: Neben der Zahlungsunfähigkeit, d.h. Zahlungen können nicht mehr getätigt werden (§ 17 InsO), kann dies auch die drohende Zahlungsunfähigkeit(§ 18 InsO) oder bei juristischen Personen Überschuldung sein (§ 19 InsO).

3. Ihr Wohnort liegt in Deutschland.

Anmeldefrist bei GmbH, GmbH & Co. KG, Aktiengesellschaft und Verein!

Bei Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften ohne Personenhaftung besteht die Pflicht, die Regelinsolvenz spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit und  sechs Wochen nach Überschuldung anzumelden. Das ergibt sich aus § 15a InsO. Wird diese Anmeldefrist vom Geschäftsführer oder einer anderen verantwortlichen Person versäumt, macht sich dieser wegen Insolvenzverschleppung strafbar und kann mit Geld- oder Haftstrafe belangt werden.

Wird der Insolvenzantrag von Gläubigerseite aus beim Insolvenzgericht gestellt, muss in kürzester Zeit ein Antrag des Schuldners auf Regelinsolvenz inklusive Restschuldbefreiung folgen.

Wir helfen Ihnen dabei dieses Zeitfenster einzuhalten und den Antrag fehlerfrei einzureichen.

Eröffnungsgründe §§ 17-19 InsO

Die Insolvenzverschleppung ist strafbar! Wenden Sie sich bei erwarteter oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit, rechtzeitig an einen erfahrenen Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Wie läuft das Regelinsolvenzverfahren ab?

  • Vorbereitungsphase

    Die Regelinsolvenz bedarf einer strukturierten Vorgehensweise und muss daher vorbereitet werden. Gemeinsam mit Ihrem Anwalt Herr Heckmann beginnt die Sichtung und Einschätzung aller Dokumente und die umfassende Beratung hinsichtlich der Erfolgsaussichten und der weiteren Vorgehensweise. Besonders relevant ist die Entscheidung, ob das Unternehmen oder die Selbstständigkeit saniert oder aufgelöst werden soll. Es macht in einigen Fällen Sinn, eine Auffanggesellschaft zu gründen.

    Sie erhalten konkrete Hilfestellung und wertvolle Ratschläge, wie Sie die Insolvenz am schnellsten und einfachsten durchlaufen und Ihren schuldenfreien Neuanfang beginnen können. Rechtsanwalt Heckmann berät Sie persönlich vor Ort oder telefonisch – So können Sie sich sicher sein, dass Sie gut aufgehoben sind.

  • Das Regelinsolvenzverfahren

    Das Insolvenzverfahren beginnt mit der Anmeldung der Insolvenz bei dem richtigen Insolvenzgericht. Dies ist das örtlich zuständige Amtsgericht. Das Insolvenzgerichtprüft, ob alle Bedingungen für das Insolvenzverfahren erfüllt sind. Es muss ein Eröffnungsgrund vorliegen und es muss genug Vermögen vorhanden sein, um die Kosten für das Insolvenzverfahren (Gerichtskosten, Vergütung des Insolvenzverwalters usw.) zu decken. Ist dies nicht einfach zu prüfen, beauftragt das Insolvenzgericht einen Sachverständiger, die Vermögensverhältnisse zu klären. Das Gericht erlässt daraufhin den Eröffnungsbeschluss und damit beginnt die Regelinsolvenz.

    Für den Schuldner tritt der Pfändungsschutz ein – es dürfen also keine Forderungen mehr von Gläubigern beglichen werden.

    Das Insolvenzgericht setzt im Regelinsolvenzverfahren einen Insolvenzverwalter ein, der das Vermögen des Schuldners sichert. Der Insolvenzverwalter übernimmt in der Regel die Leitung des insolventen Unternehmens: Das pfändbare Vermögen wird beschlagnahmt – nicht mehr der Schuldner, sondern nur noch der Insolvenzverwalter kann über das Vermögen bestimmen. Alternativ kann eine Insolvenz in Eigenverwaltung beantragt werden (Freigabe oder Schutzschirmverfahren). Das gesamte Restvermögen des Unternehmens – die Insolvenzmasse – wird vom Insolvenzverwalter bestimmt und gesichert und der Insolvenzverwalter fordert alle Gläubiger auf, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Dafür gibt es eine Anmeldefrist. Nach Ablauf der Frist werden alle Gläubiger zum Prüfungstermin eingeladen und es wird entschieden, wessen Forderungen berechtigt sind und wer damit Gläubiger im Insolvenzverfahren ist. Es folgt ein Berichtstermin, bei dem die wirtschaftliche Situation des insolventen Unternehmens geschildert wird und gemeinsam entschieden wird, ob das Unternehmen saniert oder liquidiert werden soll.

    Wurde das Unternehmen vollständig liquidiert oder saniert, reicht der Insolvenzverwalter den Schlussbericht und die Schlussrechnungsbelegung beim Insolvenzgericht ein. Hat das Insolvenzgericht dagegen keine Einwände, bewilligt es die Schlussverteilung gemäß Schlussbericht. Dem Schuldner wird beim Schlusstermin die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Damit endet das Insolvenzverfahren und die Regelinsolvenz wird aufgehoben.

  • Die Wohlverhaltensphase

    Die Wohlverhaltensphase beginnt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens und endet seit der Reform über die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens nach spätestens 3 Jahren, vorausgesetzt, das jeweilige Verfahren wurde ab dem 1.10.2020 beantragt und dem Schuldner wurde auch keine Restschuldbefreiung vor dem 30.09.2020 erteilt  (sonst beträgt die Wohlverhaltensphase 5 Jahre).

    Das bedeutet, dass die Zeit des Insolvenzverfahrens schon in die 3 Jahre mit eingerechnet wird und sich nicht anschließt.

Sanierung oder Liquidation

Dies ist oft die größte und schwerste Entscheidung, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens getroffen werden muss.

Ist das Unternehmen nicht mehr rentabel und die Erfolgschancen zu gering, empfiehlt es sich, das Firmenvermögen zu veräußern und auf die Gläubiger aufzuteilen. Das Unternehmen wird liquidiert. Der Insolvenzverwalter leitet dieses Verfahren ein und führt es durch. Der Insolvenzverwalter verwertet bei der Liquidierung das gesamte Unternehmensvermögen. Es können einzelne Bestandteile des Unternehmens wie Immobilien oder Maschinen verkaufen werden oder das Unternehmen wird als Ganzes verkauft. Ebenfalls kann der Insolvenzverwalter eigenständige Bereiche des Unternehmens verkaufen. Aus dem daraus entstandenen Erlös tilgt der Insolvenzverwalter zunächst die Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten und die Forderungen der absonderungsberechtigten Gläubiger. Danach verteilt er den Rest der Erlöse gemäß der Quote an alle Gläubiger. Alle Verträge und Verpflichtungen des Unternehmens werden beendet und das Unternehmen am Ende aufgelöst und aus dem Handelsregister ausgetragen.

Lohnt es sich jedoch, das Unternehmen zu erhalten, muss es saniert werden. Das insolvente Unternehmen könnte zum Beispiel verkauft werden oder es kann ein Insolvenzplan aufgestellt werden, der das Unternehmen retten soll.

Da bei einer Regelinsolvenz kein außergerichtlicher Einigungsversuch (§ 305 InsO) notwendig ist, kann viel Zeit gespart werden. Das Insolvenzverfahren kann deutlich schneller eröffnet werden.

Was bedeutet die Wohlverhaltensphase für den Schuldner?

Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens folgt die Wohlverhaltensphase. Der Schuldner muss während der Wohlverhaltensphase den pfändbaren Anteil seines Einkommens und andere Bezüge an den Insolvenzverwalter abtreten. Der Insolvenzverwalter zieht davon die Verfahrenskosten ab und verteilt einmal jährlich den Rest an die Gläubiger.

>>  Lesen Sie hier mehr zu der aktuellen Pfändungstabelle und dem Pfändungsfreibetrag.

Dem Schuldner obliegen mehrere Pflichten in der Wohlverhaltensphase:

  1. Der Schuldner muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen und keine zumutbare Tätigkeit ablehnen.
  2. Der Schuldner darf nicht mehr an die Gläubiger zahlen, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
  3. Erbt der Schuldner während der Wohlverhaltensphase, muss er die Hälfte der Erbschaft abgeben. Das Gleiche gilt für das Vermögen, das dem Schuldner geschenkt wird, mit Ausnahme von gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenken, die der Schuldner im vollen Wert für sich behalten darf.
  4. Der Schuldner muss das ganze Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, an den Treuhänder herausgeben. Die Ausnahme bilden Gewinne von geringem Wert.
  5. Der Schuldner muss dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich mitteilen, darf kein Einkommen oder Vermögen verschweigen und muss dem Gericht und dem Treuhänder Auskunft erteilen.

Wann tritt die Restschuldbefreiung ein?

Die Restschuldbefreiung bedeutet, dass alle restlichen Schulden erlassen werden. Dabei ist es unerheblich, wie hoch die Schulden waren oder wie viele Gläubiger der Schuldner hatte. Auch die bisher geleisteten Rückzahlungen an den Gläubiger haben keinen Einfluss auf die Restschuldbefreiung.

Die Restschuldbefreiung kann nur bei natürlichen Personen erreicht werden. Das sind vor allem Selbstständige, Einzelunternehmer und Freiberufler. Bei Gesellschaften und Vereinen besteht keine Möglichkeit zur Restschuldbefreiung.

Vor dem Inkrafttreten der Reform über die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens war der Eintritt der Restschuldbefreiung von folgenden Kriterien abhängig:

  • Bei einer Tilgung von 35 % der Schulden und der Verfahrenskosten kann die Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren eintreten.
  • Werden die Verfahrenskosten vollständig getragen, tritt die Restschuldbefreiung nach 5 Jahren ein.
  • Unabhängig vom Status der Rückzahlung tritt nach maximal 6 Jahren in jedem Fall die Restschuldbefreiung ein.

Während, wie oben dargestellt, 6 Jahre eine Regeldauer für ein (Regel-)Insolvenzverfahren bildeten, gilt dies seit der Reform vom 1.12.2020 nicht mehr. Nach den Vorgaben der EU-Richtlinie (EU 2019/1023) soll die Restschuldbefreiung höchstens nach Ablauf von 3 Jahren eintreten. Insoweit steht in neu gefasstem § 303 Abs.1 InsO fest, dass das Insolvenzgericht nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheidet.  Was die Abtretungsfrist ist und wie lange sie dauert, folgt aus der neuen Fassung von § 287 Abs.2 S.1 InsO:

Als Abtretungsfrist gilt zunächst der Zeitraum von drei (und nicht mehr von sechs) Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Restschuldbefreiung kann vom Insolvenzgericht versagt werden, wenn der Schuldner vor und während des Insolvenzverfahrens seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.

Versagungsgründe: Abgabe unrichtiger Auskünfte bei Banken, Behörden, Insolvenzstraftaten

Dauer des Verfahrens bei der Regelinsolvenz

Für Verfahren die seit dem 1.10.2020 laufen, dauert die Regelinsolvenz maximal 3 Jahre. Für Altverfahren hat sie eine Laufzeit von maximal 6 Jahren. Diese kann jedoch durch Zahlung aller Verfahrenskosten auf 5 Jahre gekürzt werden. Mithilfe eines Insolvenzplans kann die Dauer sogar nur 1 Jahr betragen.

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