Pfändungsrechner 2026

Aktualisiert: 01.07.2026 · Geprüft von Rechtsanwalt Jan Heckmann

Mit unserem Pfändungsrechner ermitteln Sie einfach in wenigen Sekunden, wie viel von Ihrem Einkommen bei einer Lohnpfändung an die Gläubiger abgeführt werden kann und wie viel Ihnen zum Leben bleibt. Der Rechner wendet dabei automatisch die ab dem 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 geltenden Pfändungsfreigrenzen aus § 850c ZPO an.


Pfändbares Einkommen ab 1. Juli 2026 berechnen

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Berechnungsgrundlage: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80), gültig vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.


Das Wichtigste zum Pfändungsrechner

  • Was berechnet der Pfändungsrechner? Der Rechner ermittelt den monatlich pfändbaren Betrag bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung nach § 850c ZPO. Sie erfahren somit, wie hoch Ihr unpfändbares Einkommen ist und welcher Anteil Ihres Einkommens gepfändet werden kann.
  • Welche Angaben brauche ich? Um den pfändbaren Betrag zu ermitteln, benötigen Sie nur Ihr bereinigtes monatliches Nettoeinkommen und die Anzahl der Personen, denen Sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtuneng Unterhalt gewähren.
  • Welche Werte liegen zugrunde? Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) veröffentlicht jährlich (§ 850 Abs. 4 S. 2 ZPO) neue Pfändungsfreigrenzen für den unpfändbaren Teil des Nettoeinkommens. Ab dem 1. Juli 2026 gilt ein Grundfreibetrag von 1.587,40 €. Damit bleibt Nettoeinkommen bis einschließlich 1.589,99 € faktisch unpfändbar. Die vollständigen Freigrenzen können der Pfändungstabelle 2026/2027 entnommen werden.
  • Für welchen Zeitraum gilt der Rechner? Der aktuelle Pfändungsrechner 2026/2027 gilt ab dem 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027.

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So funktioniert der Pfändungsrechner

Der pfändbare Betrag ergibt sich nicht linear, sondern gestaffelt. Der Rechner nimmt Ihnen diese Berechnung nach § 850c ZPO vollständig ab:

Zunächst bleibt Ihr Grundfreibetrag von 1.587,40 € geschützt. Einkommen bis 1.589,99 € ist damit gar nicht pfändbar. Vom Teil des Einkommens, der über diesem Freibetrag liegt, bleibt nur ein gestaffelter Anteil unpfändbar. Der übrige Teil kann im Rahmen einer Lohnpfändung an die Gläubiger abgeführt werden.

Ohne Unterhaltspflicht sind 70% dieses Mehrbetrags pfändbar, mit jeder underhaltsberechtigten Person sinkt der pfändbare Anteil (auf 50%, dann 40%, 30% und weiter). Alle Beträge werden dabei auf 10-Euro-Stufen gerundet. Ab einem Nettoeinkommen von 4.866,30 € ist der übersteigende Teil schließlich voll pfändbar.

Ein Beispiel, wie der Rechner das Ergebnis ausgibt, bei 2.500 € netto:

  • Ohne Unterhaltspflicht: Pfändbar 638,82 €, es bleiben Ihnen 1.861,18 €.
  • Mit einer underhaltsberechtigten Person: Pfändbar nur noch 157,59 €. Es bleiben Ihnen 2.342,41 €.
  • Mit zwei oder mehr underhaltsberechtigten Personen: 0 € pfändbar. Ihr gesamtes Einkommen bleibt Ihnen erhalten.

Eine ausführliche Übersicht mit allen Werten für sämtliche Einkommensstufen und Anzahlen underhaltsberechtigter Personen bietet die Pfändungstabelle.

Rechtsanwalt Jan Heckmann

Jan Heckmann ist Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter und seit über 20 Jahren auf Insolvenz- und Entschuldungsrecht spezialisiert. Mit der Anwaltskanzlei Heckmann hat er Privatinsolvenzverfahren in vierstelliger Anzahl erfolgreich bis zur Restschuldbefreiung begleitet.