Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)
Welche inhaltlichen Anforderungen werden an einen PfÜB gestellt? Wofür ist ein solcher Beschluss die Voraussetzung?
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) wird vom zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) auf Antrag des Gläubigers erlassen, wenn dieser seine Forderungen z.B. aus dem Arbeitslohn (Lohnpfändung) oder dem Kontoguthaben (Kontopfändung) des Schuldners befriedigen will.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Voraussetzung für Lohn- und Kontopfändung
Der Pfändungsbeschluss ist die rechtliche Grundlage für die Pfändung von Vermögensrechten des Schuldners (wie unbewegliches Vermögen oder eine Geldforderung, §§ 829, 857 ZPO). Vermögen in diesem Sinne ist zum Beispiel eine Immobilie (Zwangsversteigerung einer Immobilie), Einkommen des Schuldners (§ 833 ZPO), oder ein Geschäftsanteil des Schuldners an einer Gesellschaft (Pfändung eines Gesellschaftsanteils) .
Um die Forderungen zu befriedigen (§ 835 ZPO), ist ein wirksamer Überweisungsbeschlusses notwendig, der dem Gläubiger erlaubt, Zahlungen vom Drittschuldner wie Arbeitgeber oder Bank zu erhalten (§ 835 ZPO).
Nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird dieser dem Schuldner und Drittschuldner zugestellt. Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner wird dieser rechtswirksam.
Inhaltliche Anforderungen
In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss Folgendes hinreichend bestimmt sein:
- Nennung des Schuldners und Gläubigers, sowie des Drittschuldners
- Angabe der genauen Gläubigerforderung
- Bezeichnung des gepfändeten Anspruchs
- Ausspruch der Pfändung
- Bankverbindung des Gläubigers
- Verbot für den Drittschuldner, die gepfändete Forderung an den Schuldner auszahlen
- Gebot an den Schuldner, sich an den Einzug des Anspruchs zu halten
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