Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Möchten Sie sich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten? Alles was Sie wissen müssen, erfahren Sie hier!
Neueste Entwicklungen zur P-Konto-Reform 2021
Am 1. August 2021 tritt die neue Reform zum Thema Pfändungsschutzkonto in Kraft. Worum es in dieser Reform geht und was sich für Sie in Zukunft ändern wird, erfahren Sie hier!
Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewährt einem Schuldner seit Juli 2010 Schutz bei Kontopfändungen. Inhaber eines Girokontos können durch Einrichtung eines P-Kontos den Zugriff der Gläubiger auf den Basisfreibetrag abwenden. Das P-Konto sichert den Schuldner davor, seine laufenden Kosten nicht mehr decken zu können, sowie sein Existenzminimum und das seiner Unterhaltsberechtigten.
Ein Pfändungsschutzkonto bietet einen antragsunabhängigen Schutz über alle Gutschriften auf dem Konto (§ 850k ZPO). Alle Einkünfte des Schuldners (Arbeitseinkommen und Altersrenten, Sozialleistungen, sowie Kindergeld aber auch finanzielle Unterstützung durch Dritte) werden gleich behandelt. Die Höhe des jeweils geschützen Betrages muss individuell nach der konkreten Lebenssituation des Schuldners bestimmt werden. Mehr dazu erfahren Sie hier!
Der Basisfreibetrag liegt seit dem 01. Juli 2022 bei monatlich 1.330,16 € (§ 850c Abs. 1 ZPO).
Der Pfändungsfreibetrags kann auf Antrag des Schuldners mit entsprechenden Nachweisen beim zuständigen Vollstreckungsgericht erhöht werden. In Berlin ist das zentrale Vollstreckungsgericht das Amtsgericht Mitte. Dies sollte angestrebt werden, wenn grundsätzlich unpfändbare Beträge wie das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld auf das P-Konto eingehen und gepfändet würden, weil mit dieser Gutschrift das Kontoguthaben über dem Pfändungsfreibetrag läge (§ 850k Abs. 4 ZPO). Auf Antrag kann auch der Basisfreibetrag erhöht werden, wenn der Schuldner aus beruflich oder persönlichen Gründen regelmäßig höhere Kosten erwartet. Dieser Antrag ist jedoch monatlich neu zustellen.
Einrichtung eines P-Kontos /Pfändungsschutzkontos
Das Pfändungsschutzkonto kann jeder Inhaber eines Zahlungskontos bei seiner Bank kostenfrei einrichten. Dies kann auch erfolgen, um für vorbeugenden Schutz vor einer Kontopfändung zu sorgen. Nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden, können Sparkonten, Baukonten oder Wertpapierkonten.
Nach der Rechtsprechung des BGH, 16.07.2013 – XI ZR 260/12 – muss die Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto bei demselben Kreditinstitut kostenlos erfolgen. Die Banken dürfen weder Sondergebühren für die Umstellung, noch höhere Kontoführungskosten für das P-Konto verlangen. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zu viel gezahlte Gebühren können, gestützt auf die Urteile des Bundesgerichtshofs, bei der Bank oder Sparkasse schriftlich zurückgefordert werden.
Auch der rückwirkende Schutz durch ein P-Konto ist möglich.
Etwa wenn der Schuldner von einer Kontopfändung betroffen ist, aber bis zu diesem Zeitpunkt noch kein P-Konto besitzt, sich jedoch insoweit absichern will, dass er weiterhin über sein Einkommen im Rahmen der Pfändungsfreigrenze verfügen darf. In so einem Fall hat er vier Wochen nach Zusendung des Überweisungsbeschlusses an die Bank Zeit, um die Umstellung seines Girokontos zu veranlassen (§ 850k Abs. 1 ZPO). Nach Aufforderung des Kunden ist die Bank innerhalb dieser Frist verpflichtet, das Girokonto umzustellen. Das Kontoguthaben wird erst mit der Umwandlung in ein P-Konto geschützt. Ohne Umstellung, kann das gesamte Kontoguthaben an den Gläubiger überwiesen werden.
Wichtig!
Ein Pfändungsschutzkonto ist kein Sparkonto
Das “Ansparen” einer größeren Geldsumme auf dem P-Konto über einen längeren Zeitraum ist nicht möglich! Der Pfändungsschutz bezieht sich auf den tatsächlichen Geldeingang im Monat auf dem P-Konto. Geschützt werden soll das pfändungsfreie Einkommen, nicht Erspartes. Bleibt ein Guthaben, auch wenn es klein ist, über mehr als 8 Wochen auf dem Konto, so ist es pfändbar und wird dem Schuldner trotzdem abgezogen – auch wenn es aus dem unpfändbaren Einkommen stammt.
Sollte es in einem Monat zu Restguthaben kommen, welches unter dem Freibetrag liegt, so kann dieses lediglich einmalig in den nächsten Monat übertragen werden. Im darauffolgenden Monat wird dem pfändenden Gläubiger der Zugriff gewährt. Auf der sicheren Seite sind Sie daher, wenn Sie vor dem neu zu erwartenden Geldeingang alles Geld vom Konto abheben.
Soll die Umwandlung in ein P-Konto auf Basis eines gemeinschaftlich geführten Kontos erfolgen, wird das Konto in je zwei P-Konten aufgeteilt, wenn beide Inhaber einen Antrag auf Umwandlung stellen. Geht der Antrag nur von einer Person aus, wird das Konto in ein P-Konto und ein Girokonto aufgespalten. Liegt ein solches Gemeinschaftskonto vor, sollte der Schuldner bei Aussicht auf eine drohende Pfändung ein eigenes Girokonto eröffnen und in ein P-Konto umwandeln lassen.
Jede Person darf zudem nur ein P-Konto führen. Eine entsprechende Versicherung muss bei der Umwandlung gegenüber der Bank abgegeben werden. Zusätzlich wird das P-Konto in der Schufa eingetragen, so dass das Führen eines zweiten P-Kontos unmittelbar auffallen würde.
Weiterentwicklung des P-Kontos durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz
Unter Einbeziehung der Ergebnisse des Schlussberichts vom 1. Februar 2016 über die Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes ist das P-Konto nunmehr weiterentwickelt worden. Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466), das weitgehend am 1. Dezember 2021 in Kraft tritt, werden zahlreiche Verbesserungen für Schuldnerinnen und Schuldner eingeführt. Zudem wird die Handhabbarkeit der Vorschriften für den Kontopfändungsschutz verbessert; dies kommt allen Personen und Einrichtungen zugute, die mit Kontopfändungen arbeiten.
Am Anfang dieser Seiten finden Sie weiterführende Informationen zur Reform des Pfändungsschutzkontos.
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