Schuldenvergleich

Außergerichtliche Einigung mit Gläubigern: Ablauf, Angebot und Musterbrief

Aktualisiert am 22.05.2026 · 9 Min. Lesezeit

Wer seine Schulden ohne ein Insolvenzverfahren bereinigen möchte, hat mit der außergerichtlichen Einigung eine mögliche Alternative. Dabei verhandelt der Schuldner direkt mit seinen Gläubigern, um gemeinsam eine Lösung zur Rückzahlung der Schulden zu finden. Dieser Artikel erklärt den Ablauf der Einigung, wie sie gelingt und wann eine Insolvenz vermieden werden kann.

Außergerichtliche Einigung mit Gläubigern

Was ist eine außergerichtliche Einigung?

Die außergerichtliche Einigung ist der Versuch, gemeinsam mit allen Gläubigern eine verbindliche Regelung über die Begleichung der Schulden unter Erlass eines Teils der Schulden zu treffen, ohne Beteiligung eines Gerichts. In der Regel verzichten die Gläubiger dabei auf einen erheblichen Teil ihrer Forderungen, der Schuldner zahlt dann den Rest in einer Summe oder in Raten. Rechtlich handelt es sich um einen Erlassvertrag mit jedem einzelnen Gläubiger (§ 397 BGB).

In vielen Fällen wird der außergerichtliche Einigungsversuch nicht freiwillig, sondern als fester Bestandteil der Vorbereitung eines Privatinsolvenzverfahrens durchgeführt. Wer Privatinsolvenz anmelden möchte, muss zunächst den Einigungsversuch durchlaufen. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO schreibt diesen Schritt zwingend vor. Wenn der außergerichtliche Einigungsversuch nachweislich gescheitert ist, wird hierüber eine Bescheinigung für das Insolvenzgericht durch einen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle ausgestellt. Erst dann darf der Insolvenzantrag gestellt werden.

Der Einigungsversuch hat somit eine wichtige strategische Funktion. Gläubiger sind häufig eher bereit, einem Vergleich zuzustimmen, wenn ihnen im Falle eines Scheiterns die Insolvenz des Schuldners angedroht wird. In der Insolvenz erhalten Gläubiger in der Regel nur einen sehr geringen Anteil ihrer Forderungen zurück (durchschnittlich etwa 1,8 bis 2 % bei Privatinsolvenzen), während im Rahmen eines Vergleichs häufig höhere Quoten von rund 10 bis 30 % erzielt werden können.

Voraussetzungen

Eine erfolgreiche außergerichtliche Einigung kommt nur unter drei Bedingungen in Betracht: Erstens muss eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit drohen oder bereits eingetreten sein. Zweitens darf keine gesetzliche Insolvenzantragspflicht bestehen (Geschäftsführer oder Vorstände müssen nach § 15a InsO innerhalb der Antragsfristen Insolvenzantrag stellen und können daher keine länger andauernden Vergleichsverhandlungen führen).

Drittens sollten realistische Erfolgsaussichten bestehen. Das ist in der Regel der Fall, wenn weniger als zwanzig Gläubiger beteiligt sind und eine verfügbare Geldsumme von mindestens etwa 10 % der Gesamtschulden aufgebracht werden kann.

Wie läuft das außergerichtliche Einigungsverfahren ab?

1. Lebenssituation klären und Weichen stellen

Bevor Sie auf die Gläubiger zugehen, muss die eigene Ausgangslage geklärt sein. Liegt tatsächlich eine dauerhafte Überschuldung vor oder nur ein vorübergehender Zahlungsengpass? Bei kurzfristigen Engpässen ist eine Stundungsabrede oft möglich und dann der bessere Weg.

Ganz wichtig ist auch, dass sogenannte Primärschulden nicht bestehen. Primärschulden sind Schulden, die für den Betroffenen lebensnotwendig sind, wie etwa aktueller Wohnungs-Mietrückstand. Wenn man in der Wohnung weiter wohnen möchte, muss über diese Primärschulden vor dem oder ggf. parallel zum Einigungsversuch eine Regelung gefunden werden.

Geldstrafen und deliktische Forderungen unterliegen nicht der Restschuldbefreiung in der Insolvenz und sind daher beim Einigungsversuch kaum einbeziehbar. In unserer Praxis konnten wir dennoch auch bei deliktischen Forderungen wiederholt erhebliche Teilerlasse aushandeln, selbst dann, wenn diese gemäß § 302 Nr. 1 InsO in einem Insolvenzverfahren von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen gewesen wären. Voraussetzung ist meist, dass die Vollstreckung wirtschaftlich aussichtslos ist und der Gläubiger eine sichere Einmalzahlung dem dauerhaften Forderungseinzug vorzieht.

Wichtig: Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die außergerichtliche Einigung vorbereiten, sollten Zahlungen an einzelne Gläubiger eingestellt werden. Wer einzelne Gläubiger weiter bedient, während andere zurückstehen sollen, schafft Ungleichbehandlung und gefährdet den Vergleich. Miete, Strom und Telefon sind selbstverständlich weiter zu bedienen.

2. Schulden erfassen & Leistungsfähigkeit ermitteln

Sie benötigen für den Einigungsversuch eine vollständige Übersicht aller Gläubiger und Forderungen. In der Regel liegen Kreditverträge, Zahlungsaufforderungen und andere Mahnungen vor. Sofern der Überblick nicht mehr besteht, können Auskünfte bei Unternehmen helfen, die Schuldnerdaten speichern:

  • SCHUFA-Selbstauskunft (kostenlos einmal jährlich)
  • DSGVO-Auskünfte bei den weiteren Auskunfteien und den größten Inkassounternehmen (Creditreform Boniversum, CRIF, Infoscore, Riverty, Deutscher Inkasso Dienst)
  • Gerichtsvollzieher und Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts in Bezug auf eingetragene Vollstreckungsdaten

Je nach Datenquelle werden die Gläubiger zur Ermittlung der aktuellen Forderungshöhe angeschrieben. Sofern am Ende ein Vergleichsvorschlag mehrheitlich angenommen und gerichtlich festgestellt werden soll, ist es sehr wichtig, dass alle Forderungen zu einem einheitlichen Stichtag festgestellt sind, da diese gleich behandelt werden müssen.

Sobald die Forderungsübersicht vorliegt, kann auf Grundlage von Einkommen, Pfändbarkeit und insbesondere aufgrund des Vermögens berechnet werden, welche Summe den Gläubigern realistisch angeboten werden kann. Wesentliche Bezugsgröße ist das pfändbare Einkommen nach der aktuellen Pfändungstabelle sowie verwertbares Vermögen. Auch eine mögliche Einmalzahlung durch Familie oder Dritte fließt bei den Vergleichsüberlegungen mit ein und ist in der Praxis häufig der Faktor, der einen Vergleich überhaupt erst ermöglicht.

3. Schuldenbereinigungsplan aufstellen

Der Schuldenbereinigungsplan ist das Herzstück des Vergleichs. Ein bloßes Anschreiben mit der Frage, ob ein Gläubiger einigungsbereit sei, reicht nicht aus. Pflichtbestandteile sind die vollständige Gläubigerliste mit allen Forderungen sowie ein konkretes Angebot für jeden Gläubiger mit Eurobetrag und Zahlungstermin, eine nachvollziehbare Begründung der wirtschaftlichen Lage, eine Annahmefrist und eine Auflösungsklausel für den Fall der Nichterfüllung. Der Schuldenbereinigungsplan muss zudem vollstreckbaren Inhalt haben (§ 308 Abs. 1 S. 2 InsO), damit er bei Scheitern auch im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren weiterverwendet werden kann.

Die Beratung und die Erstellung dieses Schuldenbereinigungsplanes ist die Kerndienstleistung des das Verfahren durchführenden Rechtsbeistandes.

4. Angebot versenden und verhandeln

Schließlich wird das Angebot schriftlich ausformuliert und versandt, mit einer Reaktionsfrist von einem Monat, analog § 307 Abs. 1 S. 1 InsO. Anwaltlich verfasste Vergleichsvorschläge werden von Inkassounternehmen erfahrungsgemäß ernster genommen als Eigenanschreiben, da sie glaubhaft signalisieren, dass die Insolvenzalternative im Zweifel auch tatsächlich bei Ablehnung eintritt.

Teils wird ein erstes Angebot nicht eins zu eins angenommen. Oft werden eine höhere Quote, eine höhere Rate oder eine längere Laufzeit verlangt. In praktisch allen Fällen wird aber grundsätzlich ein erheblicher Teilerlass zugestanden. Erfahrene Rechtsbeistände wissen die Spielräume einzuschätzen und ggf. entsprechend nachzuverhandeln.

5. Ergebnis: einigen, gerichtlich festsetzen oder Insolvenz

Beim außergerichtlichen Einigungsversuch gibt es drei mögliche Ergebnis-Alternativen:

Einstimmige Zustimmung aller Gläubiger. Wenn alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen, wird die Vereinbarung bestätigt und nach Erfüllung erlöschen die Restforderungen, Vollstreckungstitel werden entwertet herausgegeben und die SCHUFA-Erledigungsmeldung veranlasst. Die Entschuldung ist abgeschlossen, ohne dass je ein Gericht beteiligt war.

Mehrheitliche Zustimmung, aber einzelne Gläubiger blockieren. Sehr häufig stimmen viele Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, aber nicht alle. In dieser Konstellation kann der Vergleich dennoch in Kraft treten. Es kann ein gerichtlicher Antrag auf Festsetzung erfolgen; das Insolvenzgericht ersetzt die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger regelmäßig (§§ 307–309 InsO). Im gerichtlichen Planfestsetzungsverfahren gelten Nichtreaktionen als Zustimmung (§ 307 Abs. 2 InsO).

Mehrheitliche Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans. Wenn die Mehrheit der Gläubiger das Angebot ablehnt, ist der Einigungsversuch gescheitert. In diesem Fall stellen Rechtsanwalt oder die geeignete Stelle die Bescheinigung über das Scheitern aus (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Mit dieser Bescheinigung kann unmittelbar der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden. Die Mehrheit der Einigungsverfahren nach § 305 InsO werden mit dem Ziel dieses Ergebnisses geführt.

Wie viel sollte man bei einem Vergleich anbieten?

Die Frage nach der richtigen Quote ist die meistgestellte im gesamten Verfahren, sofern man statt in die Insolvenz zu wollen eine Einigung ernsthaft herbeiführen will. Trotz hier vorliegender Erfahrung aus einer fünfstelligen Anzahl durchgeführter Einigungsversuche in über 20 Jahren kann es eine pauschale Antwort nicht geben, aber belastbare Orientierungswerte.

Faustregel: Bei einer Einmalzahlung sind Quoten zwischen 10 und 30 Prozent in der Praxis als Verhandlungsbasis tragfähig. Bei Ratenzahlungen liegen akzeptierte Quoten etwas höher, typisch 25 bis 50 Prozent über drei bis fünf Jahre.

Untergrenze: Maßstab ist immer der Vergleich mit der Quote, wie sie im Insolvenzverfahren zu erwarten ist. Die Befriedigungsquote im Verbraucherinsolvenzverfahren liegt im Bundesdurchschnitt bei etwa 2 %. Eine angebotene Quote von zehn oder fünfzehn Prozent stellt den Gläubiger oft bereits besser, vorausgesetzt, das wird im Vergleichsangebot transparent dargelegt.

Beispiel. Eine Schuldnerin hat insgesamt 80.000 Euro Schulden bei fünf Gläubigern, verfügt über kein verwertbares Vermögen und ihr Einkommen liegt unterhalb der Pfändungsfreigrenze. In einem Insolvenzverfahren wäre daher über drei Jahre keine pfändbare Summe angefallen, die Quote für die Gläubiger läge faktisch bei null Prozent. Die Familie stellt 10.000 Euro als Einmalzahlung zur Verfügung (Quote: 12,5 %). Vier von fünf Gläubigern stimmen zu. Auf gerichtlichen Antrag wird der Plan festgesetzt.

Die Vergleichsbereitschaft variiert nach Gläubigerart erheblich:

Gläubigerart Vergleichsbereitschaft
Inkassounternehmenhoch (oft 20–30 % bei Einmalzahlung)
Banken, Kreditinstitutemittel (meist 25–40 %, Einmalzahlung bevorzugt)
Telekommunikation, Energiehoch (häufig bereits abgeschriebene Forderungen)
Finanzamt, KrankenkassenBegrenzt (Erlass nach § 227 AO eng eingeschränkt)
Unterhalt, Geldstrafen, deliktische ForderungenSehr gering, nur in Einzelfällen möglich

Einmalzahlung oder Ratenzahlung?

Beim Vergleichsangebot sind sowohl Einmalzahlungen als auch Ratenzahlungen grundsätzlich möglich, allerdings unterscheiden sie sich deutlich in ihrer Wirkung. Für die meisten Gläubiger ist die Einmalzahlung die bevorzugte Variante, da sie sofortige Planungssicherheit bietet, häufig niedrigere Vergleichsquoten zulässt und die Forderung damit endgültig erledigt ist. In vielen erfolgreichen Vergleichen wird die Einmalzahlung durch einen Sponsor ermöglicht, etwa aus dem Familien- oder Freundeskreis.

Eine Ratenzahlung kommt vor allem dann in Betracht, wenn keine Einmalsumme zur Verfügung steht. In diesen Fällen fällt die angebotene Quote in der Regel höher aus; zudem trägt der Schuldner über die gesamte Laufzeit das Risiko, dass der Vergleich bei einem Zahlungsausfall scheitert. Eine Ratenzahlung ist auch aus Schufa-Gründen ungünstiger, da eine vollständige Löschung der Verbindlichkeiten erst nach der letzten Rate erfolgen kann. Wenn die Wahl besteht, ist die Einmalzahlung daher in den meisten Fällen die vorteilhaftere Lösung.

Wie hoch sind die Kosten?

Die Anwaltskosten richten sich nach Schuldenhöhe und Gläubigerzahl und werden nach RVG oder als Festpreis abgerechnet. Der Festpreis beträgt hier in besonderen Fällen 599 EUR zuzüglich RVG-Nebenkosten (Porto, Umsatzsteuer), in der Regel aber 799 EUR oder 999 EUR bei vielen Gläubigern (zuzüglich im RVG genannter Nebenkosten). Wer die Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, hat Anspruch auf einen Beratungshilfeschein vom Amtsgericht; der Mandant trägt dann nur eine Selbstbeteiligung von 15 Euro. Achtung: Auf dem Schein muss als Beratungszweck vermerkt sein: „Außergerichtlicher Einigungsversuch gem. § 305 InsO“.

Vergleichsangebot abgeben: Musterbrief

Ein professionelles Vergleichsangebot folgt einem klaren Aufbau:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in obiger Angelegenheit zeigen wir die Vertretung von [Mandant] an. Eine Vollmacht ist beigefügt.

Unser Mandant ist dauerhaft zahlungsunfähig. Die Gesamtverbindlichkeiten belaufen sich auf [Gesamtsumme] Euro bei [Anzahl] Gläubigern; eine Übersicht und der Schuldenbereinigungsplan sind beigefügt. Unser Mandant hat Einkommen, bei dem gemäß Pfändungstabelle [X] EUR pfändbar sind. Würde unser Mandant Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen, läge die zu erwartende Befriedigungsquote für Sie bei [X] Prozent (Bundesdurchschnitt: ca. 2 %).

Wir bieten Ihnen daher zur außergerichtlichen Bereinigung Ihrer Forderung in Höhe von [Forderungssumme] Euro eine einmalige Vergleichszahlung in Höhe von [Vergleichsbetrag] Euro innerhalb von 14 Tagen nach Annahme an. Mit Zahlung erlischt die Restforderung; etwaige Vollstreckungstitel werden herausgegeben, die SCHUFA-Erledigungsmeldung wird veranlasst.

Wir bitten um Mitteilung Ihrer Annahme bis zum [Frist]. Bleibt eine Reaktion aus oder wird das Angebot abgelehnt, wird unser Mandant unverzüglich Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen.

Mit freundlichen Grüßen
[Anwaltsunterschrift]

Eine ehrliche Einordnung: Ein Mustertext allein bringt selten Erfolg. Was über Annahme oder Ablehnung entscheidet, sind die individuell ausgearbeitete Begründung der wirtschaftlichen Lage, die belastbare Berechnung der Insolvenzalternative und die Verhandlungsführung mit den einzelnen Gläubigern. Wir erstellen für unsere Mandanten den vollständigen Schuldenbereinigungsplan, formulieren das individuelle Anschreiben für jeden Gläubiger und führen die Verhandlungen.

Angebot selbst versenden oder Hilfe holen?

Rechtlich darf der Schuldner das Anschreiben selbst verfassen und versenden. Es gibt keine Pflicht, einen Anwalt oder eine Schuldnerberatung einzuschalten. In der Praxis ist ein Eigenanschreiben jedoch deutlich weniger wirksam. Inkassounternehmen und Banken wissen, dass ein anwaltlich begleitetes Angebot im Hintergrund die Möglichkeit einer Insolvenz beinhaltet; ein Eigenanschreiben signalisiert das nicht.

Wer wenige Gläubiger hat und diese erfahrungsgemäß vergleichsbereit sind (z. B. Telekommunikationsunternehmen oder Inkasso mit abgeschriebenen Forderungen), kann einen Versuch auf eigene Faust wagen. Bei Banken, Finanzamt oder mehreren Gläubigern gleichzeitig empfiehlt sich die Begleitung durch einen Rechtsanwalt oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle.

Fazit

Die außergerichtliche Einigung ist nicht in jedem Fall erfolgreich und erfordert eine sorgfältige Vorbereitung sowie einen gewissen Aufwand. Sie setzt eine realistische Einschätzung der finanziellen Situation und eine überzeugende Darstellung gegenüber den Gläubigern voraus. Gelingt sie jedoch, bietet sie die schnellste, kostengünstigste und diskreteste Möglichkeit, eine Überschuldung zu bereinigen. Wer einen vollständigen Schuldenbereinigungsplan vorlegt, die Alternative einer Insolvenz transparent darstellt und eine realistische Quote anbietet, hat gute Chancen auf eine Schuldenbereinigung mit Teilerlass.

Entscheidend ist die Zustimmung aller Gläubiger, bzw. der Mehrheit der Gläubiger. Bei mehrheitlicher Ablehnung folgt der Insolvenzantrag. Dies ist jedoch kein Scheitern im eigentlichen Sinne, sondern der gesetzlich vorgesehene nächste Schritt.

Ob außergerichtliche Einigung oder Einigung mit gerichtlicher Festsetzung oder Insolvenzverfahren, eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt in allen drei Fällen den verlässlichsten Weg zu einem strukturierten finanziellen Neustart dar.

Häufige Fragen

Wie lange dauert eine außergerichtliche Einigung?

Die Bestandsaufnahme dauert in der Regel vier bis sechs Wochen, die anschließende Verhandlungsphase weitere vier bis acht Wochen. Bei einer Einmalzahlung ist das Verfahren mit dem Abschluss der Vereinbarung und der Zahlung beendet, sodass sich die Gesamtdauer meist auf etwa drei bis vier Monate beläuft.

Was passiert, wenn ein Gläubiger nicht antwortet?

Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Erfolgt keine Reaktion, ist der Vergleich gegenüber dem betreffenden Gläubiger nicht zustande gekommen, wodurch in der Regel auch der gesamte Plan als gescheitert gilt. Im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren gilt Schweigen als Zustimmung, wenn darauf hingewiesen wurde (§ 307 Abs. 2 InsO).

Was passiert, wenn ich die vereinbarte Rate nicht zahlen kann?

Standardvergleiche sehen vor, dass bei Verzug mit zwei aufeinanderfolgenden Raten der Vergleich entfällt und die ursprünglichen Forderungen wieder aufleben. Ratenvergleiche sind daher äußerst vorsichtig abzuwägen; die Rate muss konservativ kalkuliert sein.

Bekomme ich nach einem erfolgreichen Vergleich einen SCHUFA-Eintrag?

Der Vergleich selbst löst keinen Negativeintrag aus. Bestehende Einträge zu den ursprünglichen Forderungen werden nach Erfüllung auf „erledigt" gesetzt. Eine öffentliche Bekanntmachung wie im Insolvenzregister erfolgt nicht.

Brauche ich für eine außergerichtliche Einigung zwingend einen Anwalt?

Für die außergerichtliche Einigung besteht keine gesetzliche Pflicht zur Einschaltung eines Anwalts oder einer Schuldnerberatungsstelle. Ein Anwalt oder eine Schuldnerberatung ist allerdings zwingend für die Ausstellung der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs erforderlich, die für den Insolvenzantrag benötigt wird. Wenn die Verbraucherinsolvenz angestrebt wird, muss der Vergleichsversuch durch Anwalt oder geeignete Stelle durchgeführt werden.

Rechtsanwalt Jan Heckmann

Jan Heckmann

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht

Jan Heckmann ist Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter und seit über 20 Jahren auf Insolvenz- und Entschuldungsrecht spezialisiert. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und langjähriger Berater der Berliner öffentlichen Beratungsstelle Diakonisches Werk begleitet er Privatpersonen, Kleinunternehmer und kleine bis mittlere Gesellschaften durch Insolvenzverfahren, Schuldenbereinigung und außergerichtliche Einigungsversuche. Mit der Anwaltskanzlei Heckmann hat er Privatinsolvenzverfahren in vierstelliger Anzahl erfolgreich bis zur Restschuldbefreiung begleitet.