Privatinsolvenz
Im insolvenzrechtlichen Sprachgebrauch ist umstritten, ob die Privatinsolvenz nur die Insolvenz von Verbrauchern als natürliche Personen meint oder als Oberbegriff für Regel– und Verbraucherinsolvenzen zu verwenden ist. Unabhängig davon, kennt die Insolvenzordnung den Begriff Privatinsolvenz erstmal nicht. Diese differenziert allein anhand von Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren. Gemeinhin versteht man aber unter der Privatinsolvenz diese von natürlichen Personen, welche keiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht – dem Verbraucher.
Gesetzliche Vorschriften zur Verbraucherinsolvenz
Die Verbraucherinsolvenz ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren. Zudem ist es nur zulässig für Verbraucher.
„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).“
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in Deutschland im 10. Teil der Insolvenzordnung in den §§ 304ff. InsO geregelt.
Der Ablauf der Privatinsolvenz
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