Privatinsolvenz

Nicht unumstritten im insolvenzrechtlichen Sprachgebrauch ist, ob die Privatinsolvenz nur die Insolvenz von Verbrauchern als natürliche Personen meint oder als Oberbegriff für Regel– und Verbraucherinsolvenzen zu verwenden ist. Unabhängig davon, kennt die Insolvenzordnung den Begriff Privatinsolvenz nicht. Diese differenziert allein anhand von Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren.

Unabhängig davon ob sie als natürliche Person, Verbraucher oder Unternehmer zahlungsunfähig, d.h. insolvent sind. Schuldenberater und Rechtsanwalt Jan Heckmann und sein Team betreuen Sie persönlich bei der Erlangung der Schuldenfreiheit. Ob dafür die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens überhaupt erforderlich ist, können Sie sich in einem 1. kostenfreien Beratungstermin erklären lassen!

Gesetzliche Vorschriften zur Verbraucherinsolvenz

Die Verbraucherinsolvenz ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren. Zudem ist es nur ausnahmsweise zulässig, für Verbraucher.

„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).“

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in Deutschland im 10. Teil der Insolvenzordnung in den §§ 304ff. InsO geregelt.

Die genauen Voraussetzungen der Privatinsolvenz haben wir für Sie in einem gesonderten Beitrag zusammengefasst!

Der Ablauf der Privatinsolvenz

Ablauf der Verbraucherinsolvenz/ Privatinsolvenz
  • Durchführung des Einigungsversuches gem. § 305 InsO

    Vor der Antragsstellung ist bei der Verbraucherinsolvenz eine Bescheinigung über eine fehlgeschlagene außergerichtliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner erforderlich (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Rechtsanwalt Jan Heckmann ist im Sinne des Gesetzes eine geeignete Person und befähigt diese auszustellen.

    Ist der außergerichtliche Einigungsversuch erfolgreich durch Abschluss eines Gläubigervergleichs, kann das Verbraucherinsolvenzverfahren umgangen werden. Der Einigung müssen alle Gläubiger zustimmen.

  • Antragsverfahren der Verbraucherinsolvenz

    Liegt eine Bescheinigung im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor, kann ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich, beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Dieses prüft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens detailliert, ob die Eröffnungsvoraussetzungen vorliegen z.B. die Bescheinigung durch eine geeignete Person erstellt wurde und das Vermögensverzeichnis vollständig ist.

    In dem Verfahren prüft das Gericht nicht nur die Richtigkeit des Antrages, sondern auch, ob entsprechende Insolvenzgründe vorliegen. Sofern auch ein Stundungsantrag gestellt wurde, wird hier entschieden, ob der Schuldner die Kosten des Verfahrens gestundet bekommt. Außerdem wird in dieser Phase ggf. der außergerichtlich unterbreitete Schuldenbereinigungsplan festgesetzt, sofern dieser beim außergerichtlichen Einigungsversuch mehrheitlich angenommen wurde. Dann wird ggf. ohne Eröffnung der Privatinsolvenz der Gläubigervergleich in Rechtskraft gesetzt und die Schulden nach der Vergleichserfüllugn erlassen.

  • Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

    Spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Treuhänder vom Insolvenzgericht bestellt (im Regelinsolvenzverfahren nennt sich der Treuhänder Insolvenzverwalter). Der Treuhänder stellt die vorhandenen Werte und Verbindlichkeiten des Schuldners fest und sorgt – sofern Werte vorhanden sind – für eine entsprechende Verwertung. Der Erlös wird nach Kostenabzug den Gläubigern nach deren Rechten und Quoten ausgezahlt.

  • Wohlverhaltensphase

    In der Wohlverhaltensphase führt der Treuhänder den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens (Lohnpfändung) des Schuldners ab. Darüber hinaus treffen den Schuldner keine weiteren Belastungen. Sofern der Schuldner nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, ist er verpflichtet, sich um eine adäquate Arbeitsaufnahme zu kümmern.

  • Restschuldbefreiung

    Die Restschuldbefreiung wird in der Regel schon mit dem Eintritt in die Wohlverhaltensphase angekündigt. Die Restschuldbefreiung muss mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Dem Schuldner werden durch Restschuldbefreiung, seine restlichen Schulden nach der Wohlverhaltensphase erlassen.

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