Die Lohnpfändung

Was ist eine Lohnpfändung? Wie kann sich der Schuldner gegen eine Lohnpfändung wehren?

Das Wichtigste in Kürze:

Wenn ein Gläubiger gegen Sie einen rechtskräftigen Titel erwirkt hat, kann er Ihr Einkommen direkt beim Arbeitgeber pfänden. Wird Ihrem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, darf dieser Ihren vollen Lohn nicht mehr auszahlen. Ab dem Zeitpunkt darf Ihnen Ihr Arbeitgeber nur noch den Freibetrag auszahlen. Aktuell liegt der Basisfreibetrag welcher Ihnen auf jeden Fall zusteht bei 1.402,28 € monatlich.

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  • Was passiert bei einer Pfändung?

    Liegt ein Pfändungsbeschluss vor, überweist der Arbeitgeber wie gewohnt das Gehalt weiter an den Schuldner – jedoch nur den Freibetrag.

    Aktuell liegt der Basisfreibetrag bzw. die Pfändungsfreigrenze bei 1.402,28 € monatlich. Dieser Betrag steht dem Schuldner monatlich als unpfändbares Einkommen zu. Liegen Ihre monatlichen Einkünfte unter dem Freibetrag, ist keine Pfändung möglich. Der Gläubiger erhält also keinen Teil Ihres Einkommens. Die Höhe des Betrages, den der Arbeitgeber an den Gläubiger überweist, ist gesetzlich festgelegt (§ 850c ZPO). Hat der Schuldner unterhaltsberechtigte Personen (Partner/Kinder), kann sich der Pfändungsfreibetrag verändern und gegebenenfalls erhöhen.

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    Wahlweise können Sie den Ihren unpfändbaren Betrag auch mithilfe unseres Pfändungsrechners berechnen.

    Verdienen Sie pro Monat mehr als den Freibetrag, wird die Differenz vom Arbeitgeber direkt an den Gläubiger überwiesen.

  • Wie kommt es zur Lohnpfändung?

    Kann sich ein Schuldner eine Rechnung, Raten eines Kredits oder vergleichbare Zahlungen nicht mehr leisten, kann der Gläubiger auf verschiedenen Wegen einen sogenannten rechtskräftigen Titel gegen den Schuldner erwirken. Ein rechtskräftiger Titel kann sein:

    Lesen Sie sich gern bei uns weiter zum Thema – Vollstreckungstitel – ein.

    Der Gläubiger kann mit dem Titel bei Gericht die Lohnpfändung bzw. Gehaltspfändung beantragen. Dies macht er mit dem Ziel, dass ein Teil der regelmäßigen Einkünfte des Schuldners an ihn überwiesen werden, um so die Schulden zu begleichen.

    Das zuständige Vollstreckungsgericht (§ 828 ZPO) kann daraufhin einen Pfändungsbeschluss erlassen. Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners bei dem dieser gem. §§ 12, 13 ZPO seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Abweichend davon kann auch ein besonderer Gerichtsstand gem. § 23 ZPO für die Antragstellung des Gläubigers maßgebend sein. Dieser Pfändungsbeschluss geht dem Arbeitgeber des Schuldners zu, der daraufhin eine Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO) abgibt.

    Der Arbeitgeber gibt in dieser Erklärung an, ob überhaupt pfändbare Einkünfte vorhanden sind. Anhand der aktuellen Pfändungstabelle lässt sich feststellen, wie hoch der Freibetrag des Schuldners ist und welcher Teil seines Gehalts gepfändet werden kann (§ 850c ZPO).

    Schema Lohnpfändung, Wie läuft eine Lohnpfändung ab? Vorgehen bei einer Lohnpfändung

    Ablauf einer Lohnpfändung

  • Was kann man gegen eine Lohnpfändung tun? Sie sind nicht machtlos!

    Oft hilft es bereits, die formalen Voraussetzungen des Pfändungsbeschlusses zu überprüfen. Wir beraten Sie dabei gern und prüfen, ob eine Pfändung bei Ihnen rechtmäßig durchgeführt wird. Zudem wird die Lohnpfändung vom Gericht untersagt (§ 89 Abs. 2 InsO), sobald der Schuldner insolvenzrechtliche Maßnahmen ergreift.

Beispiel für eine Lohnpfändung anhand unseres Pfändungsrechners!

Lohnpfändung, Aktueller Pfändungsrechner

Sind Sie von einer Lohnpfändung betroffen?

Der Umgang mit Schulden ist unsere Profession, wir sorgen deutschlandweit für die Einstellung ihrer Lohnpfändung. Entweder mit einem Gläubigervergleich (Teilerlass) oder durch Einleitung der Privatinsolvenz, wird die Lohnpfändung beendet. Egal, ob Sie selbst betroffen sind oder einfach nur weiterführende Fragen haben. Rechtsanwalt Jan Heckmann und sein Team helfen Ihnen – deutschlandweit – gleichgültig, ob Sie in Berlin wohnhaft sind oder eine Schuldnerberatung in Stuttgart oder München wünschen. Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr Problem! Unter 03040504030 sind wir für Sie während unserer Öffnungszeiten (mo.-do. 9-17 Uhr, fr. bis 16 Uhr) erreichbar! Nutzen Sie gern auch unser Online Terminauswahltool, um einen Termin zu vereinbaren!

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