Die Lohnpfändung
Was sind die Grundlagen einer Lohnpfändung? Wie kann sich der Schuldner gegen eine Lohnpfändung wehren?
Kann sich ein Schuldner eine Rechnung, Raten eines Kredits oder vergleichbare Zahlungen nicht mehr leisten, kann der Gläubiger auf verschiedenen Wegen einen sogenannten rechtskräftigen Titel gegen den Schuldner erwirken. Ein rechtskräftiger Titel kann sein:
- das Endurteil (§ 704 ZPO)
- oder ein weiterer Vollstreckungstitel (§ 794 ZPO), wie der Vollstreckungsbescheid oder auch ein notarielles Schuldanerkenntnis.
Lesen Sie sich gern bei uns weiter zum Thema – Vollstreckungstitel – ein.
Der Gläubiger kann mit dem Titel bei Gericht die Lohnpfändung bzw. Gehaltspfändung beantragen. Dies macht er mit dem Ziel, dass ein Teil der regelmäßigen Einkünfte des Schuldners an ihn überwiesen werden, um so die Schulden zu begleichen.
Das zuständige Vollstreckungsgericht (§ 828 ZPO) kann daraufhin einen Pfändungsbeschluss erlassen. Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners bei dem dieser gem. §§ 12, 13 ZPO seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Abweichend davon kann auch ein besonderer Gerichtsstand gem. § 23 ZPO für die Antragstellung des Gläubigers maßgebend sein. Dieser Pfändungsbeschluss geht dem Arbeitgeber des Schuldners zu, der daraufhin eine Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO) abgibt.
Der Arbeitgeber gibt in dieser Erklärung an, ob überhaupt pfändbare Einkünfte vorhanden sind. Anhand der Pfändungstabellen lässt sich feststellen, wie hoch der Freibetrag des Schuldners ist und welcher Teil seines Gehalts gepfändet werden kann (§ 850c ZPO).
Pfändbares Einkommen
Die Höhe des Betrages, den der Arbeitgeber an den Gläubiger überweist, ist gesetzlich festgelegt (§ 850c ZPO). Hat der Schuldner unterhaltsberechtigte Personen (Ehefrau/Kinder), kann sich der Pfändungsfreibetrag verändern.
Lesen Sie ihre unpfändbaren Beträge unkompliziert und zuverlässig mit Hilfe der aktuellen Pfändungstabelle ab!
Liegt ein Pfändungsbeschluss vor, überweist der Arbeitgeber wie gewohnt das Gehalt weiter an den Schuldner – jedoch nur den Freibetrag.
Aktuell liegt der Basisfreibetrag bei 1.330,16 € monatlich. Dieser Betrag steht dem Schuldner monatlich als unpfändbares Einkommen zu. Liegen Ihre monatlichen Einkünfte unter dem Freibetrag, ist keine Pfändung möglich. Der Gläubiger erhält also keinen Teil Ihres Einkommens. Durch bestimmte Faktoren kann sich der Freibetrag erhöhen.
Verdienen Sie pro Monat mehr als den Freibetrag, den der Pfändungsrechner berechnet, wird die Differenz vom Arbeitgeber direkt an den Gläubiger überwiesen.
Beispiel Lohnpfändung
Was ist gegen die Lohnpfändung zu tun? Gegen eine Lohnpfändung sind Sie nicht machtlos!
Oftmals hilft es bereits, die formalen Voraussetzungen des Pfändungsbeschlusses zu überprüfen. Wir beraten Sie dabei gern und prüfen, ob eine Pfändung bei Ihnen rechtmäßig durchgeführt wird. Zudem wird die Lohnpfändung vom Gericht untersagt (§ 89 Abs. 2 InsO), sobald der Schuldner insolvenzrechtliche Maßnahmen ergreift.
Sind Sie von einer Lohnpfändung betroffen?
Der Umgang mit Schulden ist unsere Profession, wir sorgen deutschlandweit für die Einstellung ihrer Lohnpfändung. Entweder mit einem Gläubigervergleich (Teilerlass) oder durch Einleitung der Privatinsolvenz, wird die Lohnpfändung beendet. Egal, ob Sie selbst betroffen sind oder einfach nur weiterführende Fragen haben. Rechtsanwalt Jan Heckmann und sein Team helfen Ihnen – deutschlandweit – gleichgültig, ob Sie in Berlin wohnhaft sind oder eine Schuldnerberatung in Stuttgart oder München wünschen. Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr Problem! Unter 03040504030 sind wir für Sie während unserer Öffnungszeiten (mo.-do. 9-17 Uhr, fr. bis 16 Uhr) erreichbar! Nutzen Sie gern auch unser Online Terminauswahltool, um einen Termin zu vereinbaren!
Der Erfolg gibt uns Recht!
Hunderte zufriedene Kunden konnten wir bereits von ihrer Schuldenlast befreien! Die Bewertungen sprechen für sich: Unsere Kanzlei für Insolvenzrecht ist die Nummer 1 beim Thema Schulden und Vergleich