Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)

Welche inhaltlichen Anforderungen werden an einen PfÜB gestellt? Wofür ist ein solcher Beschluss die Voraussetzung?

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) wird vom zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) auf Antrag des Gläubigers erlassen, wenn dieser seine Forderungen z.B. aus dem Arbeitslohn (Lohnpfändung) oder dem Kontoguthaben (Kontopfändung) des Schuldners befriedigen will.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Voraussetzung für Lohn- und Kontopfändung

Der Pfändungsbeschluss ist die rechtliche Grundlage für die Pfändung der Vermögensrechte des Schuldners. Auf Basis des Beschlusses darf eine Pfändung des unbeweglichen Vermögens oder einer Geldforderung des Schuldners vorgenommen werden (§§ 829, 857 ZPO). Vermögen in diesem Sinne kann zum Beispiel eine Immobilie (Zwangsversteigerung einer Immobilie),  Einkommen des Schuldnders (§ 833 ZPO), aber auch ein Geschäftsanteil des Schuldners an einer Handelsgesellschaft (Pfändung eines Gesellschaftsanteils) sein.

Allein aus dem Pfändungsschluss kann die Forderung nicht befriedigt werden (§ 835 ZPO). Mittels eines wirksamen Überweisungsbeschlusses wird der Gläubiger berechtigt die fremde Forderung des Schuldner (z.B. Kontoinhaber, Arbeitnehmer) gegen den Drittschuldner (z.B. Bank, Arbeitgeber) in eigenem Namen geltend zu machen. Der Beschluss verpflichtet den Drittschuldner, Beträge wie das Einkommen oder das Kontoguthaben des Schuldners an den Gläubiger auszuzahlen. (§ 835 ZPO).

Nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird dieser dem Schuldner und dem Drittschuldner zugestellt. Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner wird dieser rechtswirksam.

Pfändung von Lohn- oder Kontoguthaben durch Beantragung eines Pfändung-/ Überweisungsbeschlusses

Inhaltliche Anforderungen

In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss Folgendes hinreichend bestimmt sein:

  1. Nennung des Schuldners und des Gläubigers , sowie des Drittschuldners
  2. Angabe der genauen Gläubigerforderung
  3. Bezeichnung des gepfändeten Anspruchs
  4. Ausspruch der Pfändung
  5. Bankverbindung des Gläubigers
  6. Verbot an den Drittschuldner, die gepfändete Forderung an den Schuldner auszahlen
  7. Gebot an den Schuldner, sich an den Einzug des Anspruchs zu halten

Sind Sie von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betroffen?

Sie haben Schulden? Rechtsanwalt Jan Heckmann und sein Team befreien Sie von Ihren Schulden, entweder durch die Anmeldung der Privatinsolvenz oder durch einen Schuldenvergleich. Denn wenn keine Schulden vorhanden sind kann keine Pfändung erfolgen. Wenn Sie Schulden haben, wählen Sie Ihren telefonischen Beratungstermin mit Rechtsanwalt Heckmann aus, oder wählen Sie einen Schuldnerberatungstermin vor Ort, der Termin ist kostenfrei.

Aufgrund des außerordentlich hohen Mandatsaufkommens im Bereich der Entschuldung durch Privatinsolvenz oder Schuldenvergleich können wir nur in Ausnahmefällen prozessuale Mandate annehmen. Wählen Sie Ihren Termin zur Entschuldung online, für prozessuale Mandate werden Sie vorab gebeten anzurufen.

Wir helfen Ihnen – deutschlandweit – gleichgültig, ob Sie in Berlin wohnhaft sind oder eine Schuldnerberatung in Stuttgart oder München wünschen. Seit über 20 Jahren befreien wir Mandanten von Ihrer Schuldenlast! Unter 030 4050 4030 sind wir für Sie während unserer Öffnungszeiten (mo.-do. 9-17 Uhr, fr. bis 15 Uhr) erreichbar! Wählen Sie gerne auch einen Termin über unser Online Terminauswahltool aus.

Der Erfolg gibt uns Recht!

Tausende zufriedene Kunden konnten wir bereits von ihrer Schuldenlast befreien! Die Bewertungen sprechen für sich: Anwaltskanzlei Heckmann ist, seit über 20 Jahren, beim Thema Insolvenzvergleich, Entschuldung und Pfändungsschutzkonto die Nummer 1 in Berlin!