Pfändungsschutzkonto

So erhöhen Sie Ihren P-Konto Freibetrag

Stand: 26.07.2026

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sichert Ihnen einen gesetzlichen, monatlichen Pfändungsfreibetrag von 1.590,00 €. Haben Sie Kinder, Ehepartner oder erhalten Sie Kindergeld bzw. Sozialleistungen, wird der Freibetrag jedoch schnell überschritten und reicht oft nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. Mit einer P-Konto Bescheinigung lässt sich Ihr Freibetrag regelmäßig deutlich erhöhen. Hier erfahren Sie, wie das funktioniert.


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Was ist der P-Konto Freibetrag?

Der Pfändungsfreibetrag ist der Betrag, über den Sie trotz laufender Kontopfändung frei verfügen können. Er wird nicht an Ihre Gläubiger ausgekehrt, sondern bleibt Ihnen für Miete, Strom, Lebensmittel und die übrigen Kosten des Alltags erhalten. Dieser Freibetrag greift allerdings nur, wenn Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Ohne diese Umwandlung sperrt die Bank bei einer Pfändung zunächst Ihr gesamtes Guthaben, unabhängig davon, woher das Geld stammt und wofür Sie es benötigen. Wenn eine Kontopfändung erfolgt oder bevorsteht, sollten Sie deshalb als ersten Schritt schnellstmöglich ein P-Konto einrichten.

Wie hoch ist der aktuelle P-Konto Freibetrag?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Grundfreibetrag auf dem P-Konto 1.590,00 € monatlich. Dieser Betrag ist vor einer Kontopfändung geschützt, ohne dass Sie eine zusätzliche Bescheinigung einreichen. Die 1.590,00 € sind jedoch ein Pauschalbetrag. Er bildet das Existenzminimum einer einzelnen Person ab und berücksichtigt nicht Ihre Unterhaltspflichten oder unpfändbare Geldeingänge auf Ihrem P-Konto (z. B. Kindergeld, Kinderzuschlag, Pflegegeld usw.).

Das führt zu einem Ergebnis, das viele Betroffene überrascht: Obwohl Sie Kinder haben oder unpfändbare Leistungen erhalten und Ihnen eigentlich ein höherer Freibetrag zusteht, wird dieser nicht automatisch gewährt. Geld, das gesetzlich unpfändbar ist, wird an den Gläubiger abgeführt, sobald der Grundfreibetrag überschritten wird.

Der Schutz für diese Beträge existiert also rechtlich, wird aber von der Bank nicht automatisch umgesetzt. Der Freibetrag wird erst erhöht, wenn Sie Ihrer Bank eine P-Konto-Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO vorlegen. Bis dahin geht Ihnen das Geld Monat für Monat verloren.

Beispiel: Auf Ihr P-Konto gehen monatlich 2.000 € Nettolohn und 259 € Kindergeld für Ihr Kind ein, insgesamt 2.259 €. Ohne P-Konto-Bescheinigung sind nur die pauschalen 1.590 € geschützt. Die den Freibetrag überschreitenden 669 € fließen an den Gläubiger, obwohl Kindergeld und Unterhaltspflicht nach § 902 ZPO eigentlich unpfändbar sind.

Mit einer P-Konto-Bescheinigung erhöht sich Ihr tatsächlicher Freibetrag um 597,42 € für die Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Kind sowie um die 259 € Kindergeld: 1.590 € + 597,42 € + 259 € = 2.446,42 €. Mit einem Freibetrag von 2.446,42 € bleiben alle monatlichen Geldeingänge auf Ihrem P-Konto somit vollständig geschützt.

Schritt-für-Schritt: P-Konto Freibetrag erhöhen

Um Ihren erhöhten Freibetrag zu sichern, müssen Sie aktiv werden. Wie das in wenigen Schritten gelingt, erfahren Sie im Folgenden.

1. P-Konto einrichten.

Falls Sie es noch nicht getan haben, beantragen Sie bei Ihrer Bank die Umwandlung Ihres bestehenden Girokontos in ein P-Konto oder eröffnen Sie direkt ein neues P-Konto. Nur auf einem P-Konto ist der Grundfreibetrag geschützt und lässt sich zusätzlich erhöhen. Die Umwandlung ist kostenlos und erfolgt innerhalb von 4 Geschäftstagen.

2. Freibetragserhöhung prüfen.

Sobald Sie ein P-Konto eingerichtet haben, prüfen Sie, ob einer der folgenden Punkte zutrifft.

  • Sie haben Kinder in Ihrem Haushalt oder zahlen Unterhalt
  • Sie sind verheiratet oder zahlen Ehegattenunterhalt
  • Sie erhalten Kindergeld oder ähnliche Leistungen für Ihre Kinder
  • Sie erhalten Pflegegeld
  • Sie erhalten Leistungen vom Jobcenter
  • Sie haben kürzlich eine Nachzahlung oder eine einmalige Sozialleistung erhalten

Trifft mindestens einer dieser Punkte zu, steht Ihnen in der Regel ein höherer Freibetrag zu und Sie können im nächsten Schritt die entsprechende Bescheinigung zur Freibetragserhöhung beantragen.

Mehr Informationen finden Sie weiter unten

3. P-Konto-Bescheinigung beantragen.

Die P-Konto-Bescheinigung dient als offizieller Nachweis, dass Ihnen ein höherer Freibetrag zusteht. Sie können die Bescheinigung bei gesetzlich befugten Stellen wie Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälten, Steuerberatern, gemeinnützigen Stellen sowie bei Behörden wie der Familienkasse, dem Jobcenter oder dem Sozialamt beantragen. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, die Bescheinigung online zu beantragen und ohne lange Wartezeiten zu erhalten.

P-Konto-Bescheinigung beantragen

4. Bescheinigung bei der Bank vorlegen.

Im letzten Schritt müssen Sie die P-Konto-Bescheinigung bei Ihrer Bank vorlegen. Je nach Bank geht dies vor Ort, über das Online-Banking, per E-Mail oder per Post. Die meisten Banken akzeptieren die Bescheinigung auch in digitaler Form und bieten mehrere Einreichungsmöglichkeiten an. Die Bank muss den erhöhten Freibetrag spätestens ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage berücksichtigen (§ 903 Abs. 4 ZPO).

Wann kann der P-Konto Freibetrag erhöht werden?

Hier finden Sie eine ausführliche Erklärung dazu, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der P-Konto Freibetrag erhöht werden kann.

Voraussetzung

  • Sie sind dem Kind gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet und leisten diesen auch (durch gemeinsames Zusammenleben oder Zahlung von Barunterhalt)
  • Bei minderjährigen Kindern besteht grundsätzlich eine Unterhaltspflicht
  • Bei volljährigen Kindern besteht die Unterhaltspflicht nur wenn es sich noch in Berufsausbildung bzw. Studium befindet oder bei nachgewiesener Bedürftigkeit
  • Bei Ehepartnern und minderjährigen Kindern spielt das Einkommen keine Rolle, es besteht grundsätzlich eine Unterhaltspflicht
  • Beiden Elternteilen steht der erhöhte Freibetrag zu, sofern sie die Unterhaltspflicht erfüllen

Betrag

  • Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag um 597,42 €
  • Jede weitere unterhaltsberechtigte Person erhöht den Freibetrag um jeweils 332,83 €
  • Maximal fünf Personen insgesamt sind bescheinigungsfähig (§ 850c ZPO), Kinder, Ehepartner und Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet. Darüber hinaus: Antrag beim Vollstreckungsgericht (§ 906 Abs. 2 ZPO) oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (§ 910 ZPO)

Wichtig

Für Stiefkinder oder Kinder des Lebensgefährten besteht grundsätzlich keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Eine Erhöhung ist jedoch möglich, wenn für sie im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft SGB-II-, SGB-XII- oder AsylbLG-Leistungen auf Ihr Konto fließen.

Voraussetzung

  • Zusammenlebend: Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Partner eigenes Einkommen hat
  • Getrennt lebend: nur, wenn tatsächlich Trennungsunterhalt gezahlt wird (§ 1361 BGB)
  • Geschieden: nur bei Zahlung nachehelichen Unterhalts (§§ 1569 ff. BGB)
  • Gilt gleichermaßen für eingetragene Lebenspartnerschaften

Betrag

  • + 597,42 €, wenn der Ehepartner die einzige unterhaltsberechtigte Person ist
  • + 332,83 €, wenn bereits eine andere Person als erste Position bescheinigt ist (z. B. ein Kind)

Wichtig

Für nichteheliche Lebensgefährten besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Eine Erhöhung ist nur möglich, wenn für sie Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG auf Ihr Konto überwiesen werden.

Voraussetzung

Das Kindergeld wird von der Familienkasse unmittelbar auf Ihr P-Konto ausgezahlt.

Betrag

In tatsächlicher Auszahlungshöhe (aktuell 259 € pro Kind), zusätzlich zum Unterhaltsfreibetrag für das Kind.

Wichtig

Nicht zu verwechseln mit Kindesunterhalt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil an den betreuenden Elternteil überweist. Dieser ist nicht bescheinigungsfähig und kann nur über das Vollstreckungsgericht freigestellt werden.

Voraussetzung

Die Leistung wird monatlich von der Familienkasse oder einer anderen verantwortlichen Stelle unmittelbar auf Ihr P-Konto ausgezahlt.

Bescheinigungsfähige Leistungen

  • Kinderzuschlag
  • Unterhaltsvorschuss (UVG)

Betrag

In tatsächlicher monatlicher Auszahlungshöhe der entsprechenden Leistung, zusätzlich zum Unterhaltsfreibetrag für das Kind.

Wichtig

Beim Unterhaltsvorschuss (UVG) ist die Rechtslage derzeit ungeklärt. Es werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob es sich um eine „Leistung für Kinder“ handelt und ob diese bescheinigungsfähig ist (so Homann/Rein, ZVI 2022, 207–213). Eine gesetzliche Klärung steht bislang aus. In der Praxis besteht insoweit keine einheitliche Handhabung. Wird eine Bescheinigung nicht erteilt, kann die Freigabe im Wege eines Antrags beim Vollstreckungsgericht beantragt werden.

Voraussetzung

Das Pflegegeld ist für Sie selbst oder Ihr Kind bewilligt und wird von der Pflegekasse direkt auf Ihr P-Konto ausgezahlt.

Betrag

In tatsächlicher Auszahlungshöhe. Je nach Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: kein Pflegegeld
  • Pflegegrad 2: 347 €
  • Pflegegrad 3: 599 €
  • Pflegegrad 4: 800 €
  • Pflegegrad 5: 990 €

Wichtig

Lohnersatzleistungen zählen nicht hierher, etwa Erwerbsminderungsrente, Übergangsgeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld. Auch Erstattungen von Krankenkassen, privaten Krankenversicherungen oder Beihilfestellen sind nicht bescheinigungsfähig.

Anrechenbare Leistungen

Grundsicherungsgeld (vormals Bürgergeld) und andere laufende Geldleistungen vom Jobcenter und Sozialamt (SGB II, XII oder AsylbLG)

Voraussetzung

  • Bescheinigungsfähig ist ausschließlich der Ihnen persönlich bewilligte Betrag, nicht der Gesamtbetrag der Bedarfsgemeinschaft
  • Die Erhöhung greift, soweit dieser persönliche Betrag den Grundfreibetrag von 1.590 € übersteigt

Betrag

Beispiel: Persönlich bewilligter Grundsicherungsgeld-Betrag 2.000 € → Erhöhung Ihres Freibetrags um 410 € (2.000 € − 1.590 €).

Wichtig

  • Anteile, die im Bescheid für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausgewiesen sind, zählen für Ihre persönliche Erhöhung nicht mit
  • Wird die Leistung auf Ihr Konto ausgezahlt, zählen jedoch alle im Grundsicherungsgeldbescheid aufgeführten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wie unterhaltsberechtigte Personen und erhöhen Ihren Freibetrag. Das gilt auch für unverheiratete Lebenspartner oder nicht leibliche Kinder, die sonst nicht berücksichtigt werden könnten. Es gilt die Obergrenze von insgesamt fünf Personen.

Voraussetzung

  • Als Nachzahlung gelten Leistungen, die nicht für den laufenden, sondern für einen zurückliegenden Zeitraum erst später ausgezahlt werden
  • Nachzahlungen von SGB-II-, SGB-XII- oder AsylbLG-Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft sowie von Kindergeld und Kinderzuschlag sind in voller Höhe bescheinigungsfähig
  • Nachzahlungen von Arbeitslosengeld, Rente, Krankengeld, Wohngeld, Pflegegeld oder Arbeitseinkommen sind nur bis 500 € insgesamt bescheinigungsfähig

Betrag

Bescheinigt werden darf nur der tatsächliche Nachzahlbetrag. Ist der laufende Monat in der Überweisung enthalten, muss er herausgerechnet werden.

Wichtig

Übersteigt eine Nachzahlung aus der zweiten Gruppe die 500 €, ist für den gesamten Betrag ein Antrag beim Vollstreckungsgericht nötig (§ 904 Abs. 5 ZPO).

Voraussetzungen

Die Auszahlung gilt als einmaliger Freibetrag und wirkt daher nur zeitlich begrenzt. Nach unserer Erfahrung aus der Bescheinigungspraxis sollte die Auszahlung nicht länger als 30 Tage zurückliegen. Geben Sie Art der Leistung, Leistungsträger und möglichst das Datum des Bescheids an, damit die Bank den Betrag bei verzögerter Auszahlung auch im Folgemonat freigeben kann.

Bescheinigungsfähig in voller Höhe

  • Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
  • Erstausstattung bei Schwangerschaft, Geburt, Haftentlassung oder erstmaligem Wohnungsbezug
  • Kosten von Klassenfahrten
  • Heizkostenbeihilfe sowie Darlehen und Beihilfen nach SGB II und SGB XII
  • Rentenabfindung, Bestattungsgeld und Sterbegeld
  • Kraftfahrzeughilfe für Anschaffung oder behindertengerechten Umbau
  • Leistungen der Stiftung „Mutter und Kind“
  • Bestimmte einmalige Landesleistungen, sofern das jeweilige Gesetz Leistung und Unpfändbarkeit gemeinsam regelt (z. B. das einmal jährlich ausgezahlte bayerische Landespflegegeld)

Quellen: AG SBV/Deutsche Kreditwirtschaft, „P-Konto-Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Ausfüllhinweise", Stand 1.7.2026; Verbraucherzentrale NRW, Übersicht bescheinigungsfähiger Leistungen (Tatbestände A–Z); Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80).

Individuelle Anpassung des Freibetrags durch das Gericht

In einigen Fällen reicht der über die Bescheinigung erhöhte Freibetrag nicht aus, um alle schutzbedürftigen Zahlungseingänge vollständig vor der Pfändung zu schützen. Das kann etwa vorkommen, wenn Sie mehr Unterhaltspflichten haben, als in der Bescheinigung aufgelistet werden können, ein höheres Einkommen oder unpfändbare Sonderzahlungen Ihres Arbeitgebers erhalten oder bestimmte Leistungen erhalten, die sich über die P-Konto-Bescheinigung nicht schützen lassen. Zu diesen Fällen zählen unter anderem:

  • Sonderzahlungen des Arbeitgebers wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld
  • Nachzahlung von Pflegegeld oder sonstigen laufenden Geldleistungen nach dem SGB oder Arbeitseinkommen über 500 €
  • Unterhaltspflichten gegenüber mehr als fünf Personen
  • Wohngeld
  • Lohnersatzleistungen, wie Berufsschadensausgleich, Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Krankengeld und ähnliche Leistungen
  • weitere Einzelfälle, in denen die P-Konto-Bescheinigung keinen angemessenen Schutz gewähren kann

In solchen Situationen können Sie über einen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des Gläubigers einen weiteren Freibetrag festsetzen lassen.

Vermeiden Sie diese häufigen Fehler

Die Umwandlung oder Neueröffnung sollte gut geplant werden, nicht überstürzt erfolgen, sonst droht doppelter Aufwand.

  • P-Konto-Voraussetzungen beachten: Es darf kein Gemeinschaftskonto sein (hierfür zunächst Einzelkonten einrichten), pro Person nur ein einziges P-Konto und das Konto muss als Privatkonto geführt werden, nicht als Geschäftskonto.
  • Idealerweise sollten Sie das Konto als P-Konto führen, auf das bereits die unpfändbaren Leistungen eingehen, oder die Zahlungen zeitnah auf das neue P-Konto umstellen. Solange unpfändbare Leistungen noch auf ein normales Girokonto eingehen, können Sie weiterhin gepfändet werden.
  • Legen Sie erst fest, welches Konto künftig als P-Konto geführt werden soll, und beantragen Sie dann die Bescheinigung gezielt für dieses Konto.

Mehr als ein P-Konto ist nicht erlaubt. Banken können dies über die Schufa erkennen und das Konto sperren. Wer bereits ein P-Konto führt und ein neues eröffnen möchte, sollte daher unbedingt zuerst das bestehende P-Konto schließen.

Kindergeld kann nur für das Konto bescheinigt werden, auf das es tatsächlich ausgezahlt wird. Eröffnen Sie ein neues P-Konto, lässt sich das Kindergeld erst berücksichtigen, sobald die Zahlungsumstellung bei der Familienkasse erfolgt ist.

Banken können die Angaben in der Bescheinigung mit den tatsächlichen Kontoauszügen abgleichen. Sind auf der Bescheinigung Zahlungseingänge vermerkt, welche sich nicht in den Kontoauszügen widerspiegeln, kann die Bank die Bescheinigung ablehnen.

Häufig wird bei der Beantragung der Bescheinigung für das Grundsicherungsgeld der gesamte Auszahlungsbetrag der Bedarfsgemeinschaft angegeben statt nur des persönlich bewilligten Anteils. Anteile für Partner oder Kinder zählen jedoch für die eigene Erhöhung nicht mit. Es zählt nur der Ihnen persönlich bewilligte Anteil.

Der Bescheid bleibt dennoch eine wertvolle Unterlage: Alle darin aufgeführten Personen können grundsätzlich als unterhaltsberechtigte Personen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft bescheinigt werden, auch dann, wenn es sich um nicht leibliche Kinder oder um einen unverheirateten bzw. nicht eingetragenen Lebenspartner handelt.

Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli erhöht. Die meisten Banken übernehmen die neuen Beträge automatisch. Vereinzelt kann es jedoch vorkommen, dass der Betrag nicht korrekt angepasst wird.

Prüfen Sie deshalb kurz nach dem 1. Juli im Online-Banking, ob der neue, höhere Freibetrag korrekt hinterlegt ist. Ist das nicht der Fall, sollten Sie Ihre Bank kontaktieren und darauf hinweisen.

In den meisten Fällen verläuft die Vorlage bei der Bank reibungslos. Es gilt jedoch: Je höher der bescheinigte Freibetrag, desto häufiger fragen Banken zusätzliche Nachweise an oder verlangen bei digitaler Einreichung das Original. Wer einen vergleichsweise hohen Freibetrag bescheinigt bekommen hat, sollte entsprechende Kontoauszüge oder Bewilligungsbescheide der jeweiligen Leistungen, etwa Kindergeld oder Pflegegeld, bereithalten.

Die Bescheinigung wirkt erst ab Vorlage bei der Bank. Bereits gepfändetes Guthaben lässt sich im Nachhinein nur selten zurückholen.

Erhalten Sie eine Nachzahlung, z. B. von Kindergeld oder Kinderzuschlag, oder eine einmalige Sozialleistung wie die Verhinderungspflege, sollten Sie schnellstmöglich die entsprechende Bescheinigung beantragen. Andernfalls riskieren Sie, dass der nachgezahlte Betrag den Freibetrag überschreitet und gepfändet wird, obwohl er eigentlich unpfändbar wäre.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Erhöhung des Freibetrags auf dem P-Konto?

Die Bank muss den in der P-Konto-Bescheinigung ausgewiesenen Freibetrag spätestens ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag berücksichtigen (§ 903 Abs. 4 ZPO). In der Praxis kann die Umstellung bereits am selben Tag erfolgen, mitunter aber auch einige Werktage in Anspruch nehmen.

Was darf bei einer Kontopfändung nicht gepfändet werden?

Der Grundfreibetrag von 1.590 € pro Monat ist bei jedem P-Konto automatisch vor Pfändung geschützt. Wer zusätzlich unterhaltsberechtigte Personen hat oder unpfändbare Leistungen auf das P-Konto erhält, kann den Schutz mit einer P-Konto-Bescheinigung erweitern lassen. Die Bescheinigung rechnet Grundfreibetrag, Erhöhungsbeträge für Unterhaltspflichten und unpfändbare Leistungen zu einem monatlichen Gesamtfreibetrag zusammen, welcher von der Kontopfändung geschützt ist.

Wird der P-Konto Freibetrag automatisch erhöht?

Nein. Nur der Grundfreibetrag von 1.590 € ist automatisch geschützt. Freibetragserhöhungen, etwa wegen Unterhaltspflichten, Kindergeld oder anderer unpfändbarer Leistungen, müssen Sie aktiv durch Einreichen einer P-Konto-Bescheinigung bei Ihrer Bank geltend machen.

Wie hoch ist die aktuelle Pfändungsfreigrenze für ein P-Konto?

Seit dem 1. Juli 2026 liegt der Grundfreibetrag auf dem P-Konto bei 1.590,00 € pro Kalendermonat. Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag um 597,42 €, für jede weitere (bis zur fünften Person insgesamt) um jeweils 332,83 €.

Was ist der Unterschied zwischen dem Pfändungsfreibetrag bei einer Kontopfändung und bei einer Lohnpfändung?

Bei der Lohnpfändung berechnet der Arbeitgeber den pfändungsfreien Betrag anhand der Pfändungstabelle (§§ 850 bis 850i ZPO, insbesondere § 850c ZPO) und kehrt nur den pfändbaren Anteil des Lohns direkt an den Gläubiger aus. Die Kontopfändung betrifft dagegen alle Eingänge auf Ihrem Konto, nicht nur den Lohn, sondern auch bereits vorhandenes Guthaben, Kindergeld, Unterhalt, weitere staatliche Leistungen sowie Zuwendungen Dritter. Rechtsgrundlage sind hier die §§ 850k, 850l ZPO für das P-Konto selbst sowie die §§ 899 bis 910 ZPO für den Freibetrag. Dieser richtet sich zunächst ähnlich wie bei der Lohnpfändung nach den Unterhaltspflichten (§ 850c ZPO), kann jedoch darüber hinaus durch unpfändbare Leistungen wie Kindergeld, Pflegegeld oder Kinderzuschlag erhöht werden, wenn diese auf das P-Konto ausgezahlt werden. Beide Pfändungsarten können unabhängig voneinander gleichzeitig laufen.

Kann Weihnachtsgeld gepfändet werden?

Bei der Lohnpfändung ist Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des aufgerundeten Grundfreibetrags unpfändbar, aktuell 795 €. Auf dem P-Konto gilt dieser Schutz jedoch nicht automatisch: Es zählt zum normalen Kontoeingang und wird bei Überschreiten des Freibetrags mitgepfändet, sofern Sie ihn nicht gesondert beim Vollstreckungsgericht beantragen. Eine P-Konto-Bescheinigung deckt Weihnachtsgeld nicht ab.

Besonders relevant wird das, wenn nur das Konto gepfändet ist, nicht aber der Lohn selbst: In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld ungekürzt an Sie aus, es landet vollständig auf dem P-Konto und unterliegt dort der Kontopfändung. Der bei der Lohnpfändung geltende Schutz für Weihnachtsgeld greift hier also nicht automatisch.

Kann Kindergeld gepfändet werden?

Kindergeld ist gesetzlich unpfändbar, wird aber auf dem P-Konto trotzdem gepfändet, solange keine Bescheinigung vorliegt und der Grundfreibetrag bereits ausgeschöpft ist. Erst mit einer P-Konto-Bescheinigung ist es zusätzlich zum Grundfreibetrag geschützt, vorausgesetzt, es wird direkt auf dieses Konto ausgezahlt.

Was passiert, wenn ich meinen monatlichen Freibetrag nicht vollständig verbraucht habe?

Nicht genutztes geschütztes Guthaben verfällt nicht sofort. Es bleibt zusätzlich zum jeweils neuen Monatsfreibetrag noch für die drei folgenden Kalendermonate vor der Pfändung geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO), etwa um für größere, essentielle Anschaffungen zu sparen. Verbraucht wird dabei stets das älteste Guthaben zuerst. Erst nach Ablauf der drei Monate wird ein verbliebener Restbetrag pfändbar.

Kann Pflegegeld gepfändet werden?

Pflegegeld und andere Leistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens im Sinne des § 54 Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 3 SGB I lassen sich mit einer P-Konto-Bescheinigung vor der Pfändung vollständig schützen, vorausgesetzt, die Leistung wird monatlich auf Ihr P-Konto überwiesen.

Können Nachzahlungen vor einer Pfändung geschützt werden?

Ja, abhängig von der Art der Leistung. Nachzahlungen von Grundsicherungsgeld, Kindergeld, Kinderzuschlag und anderer laufender Geldleistungen nach dem SGB II/XII sind in voller Höhe von einer Kontopfändung schützbar. Bei Nachzahlungen sonstiger laufender Geldleistungen nach dem SGB, wie Pflegegeld, Arbeitslosengeld, Rente oder Arbeitseinkommen, ist die Bescheinigung nur bis zu einem Nachzahlbetrag von 500 € möglich. Übersteigt der nachgezahlte Betrag die Grenze von 500 €, ist die Freistellung über die P-Konto-Bescheinigung nicht möglich. In diesen Fällen ist ein gesonderter Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich.