Mahnung: Die Zahlungserinnerung des Gläubigers

Welche Unterschiede ergeben sich in Bezug auf einen Mahnbescheid? Was ist überhaupt eine Mahnung?

Die Mahnung ist eine Form der Zahlungserinnerung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner.

Typischerweise kauft eine Person unter Rechnungsstellung bei einem Unternehmen eine bewegliche Sache (z.B. Telefon) und muss laut der Rechnung ab Zugang der Ware innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis bezahlen. Wird innerhalb der gesetzten Frist nicht gezahlt, kann der Verkäufer ein Mahnung versenden.

Die Ursachen, warum ein Mahnungsschreiben erforderlich wird sind vielfältig. Beispielsweise hat der Schuldner den Zeitraum für die Zahlung aus den Augen verloren, die Rechnung wird vermisst oder er steckt in echten Zahlungsschwierigkeiten.

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Der Charakter der Mahnung in rechtlicher Hinsicht

In der Rechtswissenschaft wird eine Mahnung als eindeutige Leistungsaufforderung des Gläubigers an den Schuldner verstanden, eine bestimmte Leistung (z.B. Lieferung einer Sache) zu erbringen. Die Fristsetzung ist dabei kein zwingender Bestandteil. Der Schuldner hat die Leistung zu erbringen, wenn sie fällig ist. Die Fälligkeit einer Leistung, bestimmt den Zeitpunkt in welchem der Schuldner Leistungshandlung und -erfolg erbracht haben muss. Im Zweifel soll dies sofort der Fall sein (§ 271 Abs. 1 BGB). Etwas anderes kann sich aus einer Absprache zwischen den Vertragsparteien oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergeben.

Eine Mahnung vor Fälligkeit der Leistung ist unzulässig. Äquivalent der Mahnung ist die Erhebung der Klage oder Zustellung eines Mahnbescheids (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB).

Leistet der Schuldner trotz Mahnung nicht, gerät er in Verzug (sog. Schuldnerverzug § 286 BGB). Die wichtigste Folge ist, dass der Gläubiger Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Neben Kosten der Rechtsverfolgung können auch Verzugszinsen gefordert werden. Dies bedeutet, die finanzielle Belastung wächst.

Reagiert der Schuldner auf die Mahnung nicht, kommt es oft auf Antrag des Gläubigers zu einem gerichtlichen Mahnverfahren (§§ 688ff. ZPO). Dieses ist nur zulässig bei fälligen Forderungen, die nicht von einer zu erbringenden Gegenleistung des Gläubigers abhängen und auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sind.

Um den Schuldner in Verzug zu setzen sind in § 286 Abs. 2 BGB folgende Ausnahmen genannt:

„(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.“
Handelt es sich um eine Geldforderung, kommt der Schuldner kraft Gesetz 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Eines Mahnschreibens bedarf es hier nicht (§ 286 Abs. 3 BGB).

Eine Mahnung bzw. Zahlungserinnerung kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Schuldner auf sie verzichtet hat. Zudem ist eine Mahnung und  das dazugehörige Mahnschreiben im Handelsverkehr bei Geschäften zwischen Kaufleuten nicht erforderlich (§ 353 S. 1 HGB).

Die Mahnung und das Mahnungsschreiben – Merkmale, Voraussetzungen …

Vor der Mahnung, muss dem Schuldner eine Rechnung mit Höhe und Frist für die Forderung gestellt worden sein. Wird diese überschritten, kann der Gläubiger die Zahlung in einem Mahnungsschreiben anmahnen.

Irrtum dreifacher Zahlungserinnerung, letzte Mahnung

Ein Irrtum vieler Personen besteht darin zu glauben, dass bevor rechtliche Konsequenzen folgen, 3 Mahnungsschreiben erforderlich seien. Dies entspricht lediglich den kaufmännischen Gepflogenheiten. Für die o.g. Konsequenzen des Schuldnerverzugs genügt bereits eine Mahnung. Die Mahnungen erfolgen regelmäßig im Abstand von 2 Wochen.

  • Schritt 1: schriftliche Aufforderung zur Zahlung meist ohne Mahngebühr
  • Schritt 2: wiederholte Aufforderung mit Mahngebühr und Verzugszinsen
  • Schritt 3: Androhung gerichtliches Mahnverfahren

Weiter unten finden Sie ein beispielhaftes Schreiben, wie eine 1. Mahnung aussehen kann.

Mahnung per Mail, Mahnschreiben

Diese kann schriftlich, mündlich oder konkludent – d.h. durch schlüssiges Verhalten –  erfolgen. In der Regel wird unter Einhaltung der Schriftform gemahnt. Dies erleichtert die Beweisbarkeit. Die Mahnung sollte zudem Datum, Rechnungsnummer, Auftragsnummer und wenn vorhanden Kundennummer enthalten. So wird dem Schuldner klar worauf sich die Zahlungserinnerung bezieht.

Die Mahnung erfolgt meist nicht sofort am 1. Tag der Fälligkeit der Leistung. Auch dies entspricht dem typischen Verhalten von Unternehmern. Diese haben ein großes Interesse mit Ihren Kunden ein weiterhin freundliches Geschäftsverhältnis aufrecht zu erhalten. Ins wanken gerät dieses sobald klar wird, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Auch Unternehmen sind auf Zahlungen angewiesen, um ihre Liquidität aufrechtzuerhalten.

Musterschreiben Mahnung Kanzlei Heckmann

Abgrenzung der Mahnung vom Mahnbescheid im Mahnverfahren

Das Mahnverfahren wird durch einen Antrag des Gläubigers beim zuständigen Amts- oder Mahngericht eingeleitet (§§ 688690 ZPO). Nachdem das Mahngericht die formellen Voraussetzungen des Antrags geprüft hat erlässt es einen Mahnbescheid der dem Antragsgegner (Schuldner) zugestellt wird. Dieser enthält neben den Antragsinhalten insbesondere auch die Aufforderung an den Schuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, soweit die geltend gemachten Ansprüche als begründet erachtet werden, diese nebst Zinsen und der Kosten für das Mahnverfahren zu begleichen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Im Gegensatz zur außergerichtlichen Mahnung, wird der Mahnbescheid also vom Gericht erlassen.

Der Schuldner kann beim Erlassgericht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen (§§ 694692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Ein Mahnverfahren nach den §§ 688ff. ZPO wird durch die Mahnung nicht eingeleitet.

Abgrenzung Mahnung vom Mahnbescheid

Die außergerichtliche Mahnung und Mahngebühren

Das Gesetz bestimmt ausdrückliche keine Höhe für die Mahngebühren. Nach der durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze umfasst diese nur die Kosten für das Mahnschreiben und Portokosten. Hinzukommen können dann die Verzugszinsen bei Verzug des Schuldners (§ 288 BGB).

2017 hat das OLG Koblenz beispielsweise entschieden, dass die Mahngebühr der 1&1 Telecom GmbH i.H.v. 2,50€ zu hoch sei (OLG Koblenz, Urteil v. 14.07.2016 – 2 U 615/15).

Die Rechnungskosten werden ab Beginn des Schuldnerverzugs mit 5% Punkten über dem Basiszinssatz berechnet (§ 288 Abs. 1 BGB). Aktuell liegt dieser bei -0,88%. Nach § 247 BGB ist die Deutsche Bundesbank zur Veröffentlichung des Basiszinssatz verpflichtet. D.h. der Gläubiger kann die Rechnungssumme täglich um 5,88% verzinsen.

Hinzukommen können Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens kommen. Diese dürfen zumindest nicht höher sein als die Kosten die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstünden. Demnach richten sich diese Kosten nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Trotzdem ist das außergerichtliche Mahnverfahren für den Kunden billiger als das gerichtliche Mahnverfahren. Den Unternehmer trifft zudem ein geringerer Verwaltungsaufwand. Meist erledigt sich das Geschehen mit einem 1. Mahnschreiben.

Was können Sie als Schuldner und Adressat einer Mahnung jetzt tun?

Sie sollten zunächst genau prüfen, ob es sich bei der Mahnung um eine berechtigte Zahlungserinnerung handelt. Es kann auch bei Unternehmen zu Buchhaltungsfehlern kommen und eine Mahnung wird ohne Grundlage einer vorhanden Rechnung versandt. Das Problem ungerechtfertigter Mahnungen wird zudem durch Betrüger ausgenutzt. Gerade bei Mahnungsschreiben, die Sie per Email erhalten, ist eine genaue Prüfung erforderlich. Haben Sie mit dem Unternehmen eigentlich keinen Vertrag geschlossen, sollten Sie diesen vorsorglich trotzdem widerrufen.

Handelt es sich hingegen um eine berechtigte Mahnung, können Sie den Gläubiger kontaktieren. Gerade bei Zahlungsschwierigkeiten lässt dieser sich eventuell auf eine Ratenzahlung ein.

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Wichtig ist, dass Sie die Zahlungserinnerung nicht ignorieren. So stauen sich die Kosten und es kommt eventuell zu einem noch belastenderem Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren und/ oder einer Pfändung.

Die Mahnung und ihre negativen Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit

Sollten sie mit einer Zahlung im Verzug sein, folgt außer den zusätzlichen Kosten zudem manchmal ein negativer Schufa-Eintrag. Unmittelbar muss dies keine negativen Folgen haben. Aber bei der nächsten Prüfung ihrer Kreditwürdigkeit wird Ihnen dieser dann eventuell verwehrt.

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