Pfändungsfreigrenze

Was ist der Zweck der Freigrenze? Wie berechnet sich die Pfändungsfreigrenze?

Zur Sicherung des Existenzminimums legt der Gesetzgeber die sogenannte Pfändungsfreigrenze fest. Im Fall einer Kontopfändung / Lohnpfändung oder Privatinsolvenz wird dieser Freibetrag jeder natürlichen Person zugesichert.

Beispiel Lohnpfändung

Zur Tilgung von nicht bezahlten Schulden, kann sich ein Gläubiger im Rahmen der Lohnpfändung an den Arbeitgeber des Schuldners wenden, um dessen Gehalt zu pfänden. Die Pfändungsfreigrenze gibt vor, bis zu welchem Betrag der Lohn vom Gläubiger gepfändet werden kann. Der unpfändbare Teil des Gehalts wird weiterhin an den Arbeitnehmer ausgezahlt.

Der aktuelle Grundfreibetrag liegt seit 1. Juli 2022 bei 1.330,16(§ 850c ZPO). Dies stellt den unpfändbaren Betrag dar, der der Sicherung eines Existenzminimums eines jeden Schuldners sichert.

Wie berechnet sich die Pfändungsfreigrenze?

Die Pfändungsfreigrenze wird als unterste Schwelle durch den Basisfreibetrag bestimmt, zuzüglich den Freibeträgen aus der Pfändungstabelle gemäß § 850c Abs. 1 ZPO.

Je nach den Lebensumständen eines von der Pfändung betroffenen Schuldners variiert die Pfändungsfreigrenze. Es kommt darauf an, wie vielen Personen der von einer Pfändung Betroffene gesetzlichen Unterhalt zahlen muss, vgl. § 850c Abs. 2 ZPO. Dann muss dem Schuldner mehr Einkommen zur Erfüllung dieser Pflicht zur Verfügung stehen. So wird die Existenz der Angehörigen des Schuldners gesichert.

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Grundlage der Berechnung der Freigrenze ist stets das Nettoeinkommen, gleich woraus sich dieses ergibt – Rente, Pension, Gehalt oder Arbeitslosengeld. Zurzeit beträgt der Basisfreibetrag 1.330,16 € – wenn keiner Person Unterhalt geschuldet wird. Dieser ergibt ich gemäß § 850c ZPO aus der aktuellen Pfändungstabelle. Diese wurde bisher alle zwei Jahre der allgemeinen wirtschaftlichen Situationen angepasst. Erstmalig ab 1. Juli 2022 erfolgt eine Erhöhung der Beträge im Jahresrhythmus.

Pfändungsfreigrenze – Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens

Liegt das Nettoeinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze ist dieser bis zu dem Betrag pfändbar, der in der Pfändungstabelle angegeben ist, vgl. 850c Abs. 3 ZPO. Ist die Person wiederum Unterhaltspflichtig steigt die Freigrenze und es kann sein, dass der Betroffene kein pfändbares Einkommen erhält.

Der Zusammenhang von der Erhöhung des Einkommens und der gleichzeitigen Erhöhung des Pfändungsfreibetrages wird Progression genannt. Hinsichtlich des überschießenden Betrages, der über dem Basisfreibetrag liegt, ist das Einkommen nur zu einem Teil pfändbar, es wird also nicht maßlos der komplette überschüssige Lohn gepfändet. Gewährt der Betroffene keiner Person Unterhaltszahlungen so bleiben drei Zehntel unpfändbar. Bei einer unterhaltsberechtigten Person sogar die Hälfte und für jede weitere Person je ein weiteres Zehntel. Bei fünf Unterhaltsbrechtigten verbleiben dem betroffenen Schuldner ganze acht Zehntel des überschüssigen Lohns.

Beispiele zu Pfändungsfreigrenzen bei unterschiedlich hohem Arbeitseinkommen

Darstellung anhand der Pfändungstabelle 2022-2023

Gehalt von 1.850,-€ netto Monatlich
Gehalt von 3.000,-€ netto Monatlich

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