Die Sperrfrist bei einer erneuten Insolvenz (InsO)

Hat ein Schuldner schon einmal einen Insolvenzantrag gestellt, so kann es sein, dass er für das Stellen eines erneuten Insolvenzantrages und des damit einhergehenden Insolvenzverfahrens nun einer sogenannten Sperrfrist unterliegt.

Doch zunächst einmal: Was ist eine sogenannte Sperrfrist überhaupt? Kurz gesagt handelt es sich bei einer Sperrfrist um eine gesetzlich bestimmte Frist (Zeiteinheit), welche – solange sie andauert – bestimmte rechtliche Handlungen für die betroffene Person blockiert.
Wann und ob ein Schuldner beim Stellen eines erneuten Insolvenzantrages einer solchen Sperrfrist unterliegt, wird in diesem Artikel erläutert

Grundsätzlich gilt: Wenn ein Schuldner schon mal einen Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt hat und dieses offiziell beendet wurde (egal ob erfolgreich oder nicht), so unterliegt er einer Sperrfrist bei erneuter Antragsstellung. Wie lange eine solche Sperrfrist andauert hängt von vielen Faktoren ab.

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Endete Ihr Insolvenzverfahren mit einer Restschuldbefreiung?

Was ist eine Restschuldbefreiung? Mehr Informationen finden Sie hier!

Endete das Insolvenzverfahren des Schuldners mit einer Restschuldbefreiung (erfolgreich), so unterlag dieser nach altem Recht gemäß § 287 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 InsO einer Sperrfrist von 10 Jahren. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens  beträgt die Sperrfrist 11 Jahre, § 287a Abs.2 Nr.1 Alt.1 InsO

Hintergrund dieser langen Sperrfrist ist die Vorbeugung von Rechtsmissbrauch. Mit dem Insolvenzverfahren – im Besonderen der Restschuldbefreiung – sollte kein Instrument der regelmäßigen Entledigung von Schulden geschaffen werden. Vielmehr muss die Restschuldbefreiung als die Erteilung einer zweiten wirtschaftlichen Chance gesehen werden. Darin liegt der Grund für die harte Maßnahme einer Sperrfrist von 10 Jahren

Endete Ihr Insolvenzverfahren ohne Restschuldbefreiung?

Nicht immer endet ein Insolvenzverfahren mit einer Restschuldbefreiung für den Antragssteller. Ist dies der Fall, so ist hinsichtlich der gesetzlichen Sperrfrist für eine erneute Insolvenz, der sogenannte Versagungsgrund der Restschuldbefreiung bedeutsam.

Wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung aufgrund einer sogenannten Insolvenzstraftat versagt, so beträgt die damit einhergehende Sperrfrist für eine erneute Antragsstellung auf Insolvenz (Insolvenzantrag) gemäß § 287a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 InsO für Sie 5 Jahre.

Hat das Gericht Ihre Restschuldbefreiung aufgrund von anderen Gründen (z.B. Verletzung der Auskunftspflicht des Schuldners) versagt? Wenn Ja dann unterliegt die erneute Antragsstellung einer Insolvenz gemäß §287a Abs. 2 Nr.2 InsO einer Sperrfrist von 3 Jahren.

Die Sperrfristen beim Insolvenzverfahren als Schema

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