Fondsausschüttungen – Rückforderung Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter

In welcher Situation fordert der Insolvenzverwalter Ausschüttungen zurück? Was kann dagegen unternommen werden?

Geschlossene Fonds sind für Betroffene Anleger in vielen Fällen ein erhebliches Verlustgeschäft. In Richtung Totalverlust entwickelt sich die einst angeblich so erfolgversprechende Kapitalanlage spätestens dann, wenn Rückforderungen der Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter oder die Fondsgesellschaft erfolgen.

Dass der Insolvenzverwalter auch viele Jahre später noch meint, von den meist ahnungslosen Anlegern Zahlungen verlangen zu können, hat seinen Ursprung in der Gesellschafterstellung der Anleger und damit im Gesellschaftsrecht.

Ausschüttungen häufig gewinnunabhängige Entnahmen

Der Insolvenzverwalter vertritt dabei die Ansicht, der Gesellschafter habe sog. gewinnunabhängige (nicht durch Gewinne der Fondsgesellschaft gedeckte) Ausschüttungen erhalten.

Nach § 172 Abs. 4 HGB führen solche nicht von Gewinnen gedeckte Ausschüttungen dazu, dass die gesetzliche Haftung des Gesellschafters/Kommanditisten wieder auflebt und damit die Haftung des § 171 Abs. 1, 2 HGB gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der erhaltenen Ausschüttungen besteht.

Rückforderung Ausschüttungen § 172 Abs. 4 HGB

Der Rückforderung der Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter kann etwas entgegengesetzt werden

Der so erhobenen Forderung des Insolvenzverwalters können verschiedene Einwände entgegengehalten werden. 

Der Gesellschafter ist zur Rückzahlung von (gewinnunabhängigen) Ausschüttungen nur verpflichtet, wenn das von ihm Geforderte zur Tilgung der Schulden der Gesellschaft, für die er nach § 171 Abs. 1, 2 HGB haftet, erforderlich ist. 

Insolvenzverwalter muss Erforderlichkeit der Rückforderung der Ausschüttungen darlegen

So kann der Kommanditist entsprechend § 422 Abs. 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde, BGH, Urteil vom 21.07.2020 – II ZR 175/19. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme hängt daher zum einen davon ab, in welchem Umfang die von seiner Haftung umfassten Forderungen bereits durch Zahlungen anderer Gesellschafter auf ihre Haftungsschuld gedeckt sind, und zum anderen davon, ob die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse voraussichtlich genügt, einen danach verbleibenden Restbetrag zu decken.

Für die vorgenannten Umstände trägt der Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast. Wenn aber nur der Insolvenzverwalter (wie typischerweise) zur Darlegung der für die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft bedeutsamen Umstände in der Lage ist, trifft diesen eine sog. sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 – II ZR 175/19). Die Folge hieraus ist, dass der Insolvenzverwalter vortragen muss, in welcher Höhe er bereits Forderungen bei anderen Gesellschaftern beitreiben konnte und in welcher Höhe nach Abzug der beigetriebenen Beträge noch angemeldete Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft bestehen, die nicht von der Insolvenzmasse gedeckt werden.

Rückforderung der Ausschüttungen kann verjährt sein

Die Frage, ob der Rückforderung der Ausschüttungen die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. So spielt beispielsweise ein Rolle, ob der Anleger sich nur mittelbar als Treugeber über einen Treuhänder beteiligt hat oder ob als sog. Direktgesellschafter unmittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligt ist. 

Für die Inanspruchnahme eines mittelbar beteiligten Treugebers hat der BGH, Urteil vom 07.12.2017 – III ZR 206/17 entschieden, dass der Lauf der Verjährungsfrist schon dann beginne, wenn für Treuhänder offensichtlich erkennbar sei, dass die Ausschüttungen zur Tilgung der betroffenen Schuld herangezogen werden müssen.

„Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist allein auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, könnte die Treuhandkommanditistin (als Befreiungsgläubiger) zur Vermeidung der Verjährung bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber dem Treugeber (als Befreiungsschuldner) gezwungen sein, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung absehbar ist noch feststeht, ob für deren Erfüllung überhaupt auf Mittel des Treugebers zurückgegriffen werden muss; eine solche Geltendmachung ohne jede wirtschaftliche Notwendigkeit wäre indes verfrüht und weder sach noch interessengerecht. Um diese nicht sinnvollen und unbefriedigenden Folgen zu vermeiden, beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist. Anders jedoch liegt es, wenn sich der Befreiungsanspruch vor Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch umwandelt, weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss. In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht, für den Verjährungsbeginn maßgebend (§ 199 Abs. 1 BGB).“ (BGH, Urteil vom 07.12.2017 – III ZR 206/17)

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