Die Schulden/der Schuldner

Eine Erklärung für rechtliche Begriffe in der Pfändung, Schuldnerberatung, Insolvenz und Zwangsvollstreckung.

Viele Personen verwechseln die Bedeutung der Begriffe „Schulden/Schuldner“ bei einem umgangssprachlichen Gebrauch und verkennen den Unterschied zum rechtlichen Sinngehalt. Hier können Sie sich anhand knapper Darstellungen und alltagsnaher Beispiele mit diesen Begriffen vertraut machen. Wann sind Sie Schuldner? Wie entstehen Schulden?

Die Kenntnis der rechtlichen Bedeutung kann im Bereich der Pfändung, Zwangsvollstreckung, Insolvenz oder bei der Schuldenbefreiung relevant sein.

Der Schuldner und seine Schulden

In einem zivilrechtlichen Rechtsstreit werden die beteiligten Parteien als Gläubiger und Schuldner bezeichnet. Ein Schuldner ist eine Person, die einer anderen Person (dem Gläubiger) etwas schuldet. Zwischen Gläubiger und Schuldner besteht ein vertraglich oder gesetzliches Schuldverhältnis. Aus dem Schuldverhältnis kann dem Gläubiger ein Anspruch gegen den Schuldner zustehen (§ 241 Abs. 1 S. 1 BGB).

Beispiel:

Sie sind Mieter einer Wohnung. Gem. § 535 Abs. 2 BGB sind sie auf Grund des Mietvertrags (Schuldverhältnis) verpflichtet die vereinbarte Miete an den Vermieter zu entrichten. Der Vermieter (Gläubiger) hat einen Anspruch auf Zahlung des Mietzins in der vereinbarten Höhe gegen Sie (Schuldner) aus § 535 Abs. 2 BGB.

Die Gesamtschuldner und der Schuldenausgleich im Innenverhältnis

Sollten einem Gläubiger mehrere Schuldner gegenüber stehen können diese Gesamtschuldner sein. Dieses Verhältnis kann vertragliche vereinbart werden, gesetzlich vorgeschrieben (z.B. § 769 BGB; § 1664 Abs. 2 BGB)sein oder nach der allgemeinen Regelung entstehen (§ 421 BGB).

Allgemein begünstigt dies den Gläubiger der sich im Fall der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners an einen weiteren wenden kann. Voraussetzung ist die Berechtigung des Gläubigers von jedem Schuldner die ganze Leistung zu fordern und dies nur einmal.

Ein Ausgleich erfolgt im Innenverhältnis der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen (§ 426 Abs. 1 BGB). Dabei kann ein Mitverschulden (§ 254 BGB) oder abweichende Vereinbarungen die Quoten verschieben.

Beispiel:

Ein Händler verkauft einem Käufer ein Gerät für seine Baustelle. Der Händler bestellt das Gerät bei dem Hersteller. Dem Hersteller unterläuft ein Produktionsfehler. Der Käufer kann gegen den Händler einen Ersatzanspruch aus dem Kaufvertrag (§§ 433, 437 Nr. 3, 280ff. BGB) und gegen den Hersteller aufgrund deliktischen Verhaltens (§ 823 Abs. 1 BGB) geltend machen. Hersteller und Händler sind Gesamtschuldner.

Beispiel für die Entstehung von Schulden anhand eines Darlehensvertrags § 488 BGB
Darstellung der Entstehung einer Forderung/ Schuld am Darlehensvertrag § 488 BGB.

Der Vollstreckungsschuldner

In der Zwangsvollstreckung wird der Begriff Schuldner (Vollstreckungsschuldner) auch für denjenigen verwendet, gegen den ein vollstreckbarer Anspruch durchgesetzt wird. Hat der Gläubiger einen Vollstreckungstitel (z.B. notarielles Schuldanerkenntnis, Vollstreckunsgebscheid oder Urteil) erwirkt, kann er im Wege der Zwangsvollstreckung seine Forderung gegen den Schuldner durchsetzen. Die kann zum Beispiel durch Pfändung beweglicher Sachen, Lohnpfändung, Kontopfändung oder auch die Zwangsversteigerung einer Immobilie erfolgen.

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Ein Schuldverhältnis kann unter mehreren Umständen erlöschen, wobei der Schuldner dann von seiner Position als Schuldner befreit wird und gegen ihn keine Ansprüche mehr bestehen. Das Erlöschen des Schuldverhältnisses kann mit Wirkung ex tunc, d.h. rückwirkend auf den Zeitpunkt der Entstehung, oder ex nunc, d.h. „von nun an“ ab dem Zeitpunkt des Vorliegens des Erlöschensgrundes, erfolgen.

Mit Eintritt des Erfüllungserfolgs erlischt das Schuldverhältnis (§ 362 BGB). D.h. bei einer Zahlung per Überweisung, nicht der Auftrag an die Bank lässt die Schuld erlöschen sondern die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers. Diese Handlung muss nur bei höchstpersönlichen Pflichten durch den Schuldner selbst erfolgen.

Darüber hinaus kann das Schuldverhältnis schließlich auch durch den Erlass der Schulden durch den Schuldner erlöschen (§ 397 Abs. 1 BGB).

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