Entschuldung im Insolvenzplanverfahren

Verkürzte Insolvenz mit Insolvenzplan

Das Insolvenzplanverfahren ermöglicht die Abwicklung Ihrer Insolvenz schon innerhalb eines Zeitraums von ca. drei Monaten. Es bietet eine weitaus kürzeres Verfahren als bei Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren. Welche Vorteile ein Insolvenzplan noch bietet und wieso ein Insolvenzplanverfahren sinnvoll sein kann, erklären wir Ihnen weiter unten auf dieser Seite! Zunächst erhalten Sie einige Informationen zu den grundlegenden Voraussetzungen und dem Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens.

Sie interessieren sich für ein Insolvenzverfahren mit Insolvenzplan? Wir helfen Ihnen deutschlandweit bei der Durchführung und Vorbereitung. Rechtsanwalt Heckmann hat seit über 15 Jahren Berufserfahrung im Bereich des Insolvenzrechts!

Die Insolvenz tritt ein, wenn eine natürlich oder juristische Person zahlungsunfähig ist oder überschuldet. Im Insolvenzplanverfahren können diese Schulden getilgt werden. Dazu kann ein ausführlich vorbereiteter Insolvenzplan beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Diese Möglichkeit gibt es sowohl im Regel- als auch Verbraucherinsolvenzverfahren (Art. 103h EGInsO). Die Regelungen über den Insolvenzplan, sein Verfahren und die diesbezüglichen Rechte befinden sich im 6. Teil der Insolvenzordnung (§§ 217ff. InsO).

Wer ist Berechtigt den Insolvenzplan vorzulegen?

Neben dem Insolvenzverwalter, der Insolvenzverwalterin, ist auch der Schuldner selbst zur Vorlage des Insolvenzplans beim zuständigen Insolvenzgericht berechtigt (§ 218 Abs.1 InsO). Die Gläubigerversammlung selbst kann ebenfalls einen Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung beauftragen. Wurde die Eigenverwaltung (§§ 270ff. InsO) bereits angeordnet, kann neben dem Schuldner auch der Sachwalter an der Vorlegung mitwirken bzw. diese selbst vornehmen.

Nähere zur Eigenverwaltung und deren Besonderheiten lesen Sie in unserer Kategorie „Neues aus dem Insolvenzrecht“ – Beitrag aus dem Januar 2022!

Die Vorlage des Insolvenzplans kann aber auch erst mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden sein (§ 218 Abs.1 S.3 InsO).

Rechtsanwalt Heckmann ist selbst Insolvenzverwalter, er kann einen Insolvenzplan für Sie beim zuständigen Insolvenzgericht vorlegen!

Bestandteile des Insolvenzplans

Der Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden (§ 220 InsO) und gestaltenden (§ 221 InsO) Teil.

Darstellender Teil

Der darstellende Teil beschreibt Maßnahmen die ergriffen werden sollen, soweit ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Danach bestimmt sich welche Rechte die Beteiligten erhalten. Der Teil des Insolvenzplans soll eine Prognose enthalten auf deren Grundlage das Gericht und die betroffenen Gläubiger/innen eine Entscheidung über ihre Zustimmung treffen können. Dies umfasst beispielsweise eine Vermögensaufstellung und das Vorgehen bei der Schuldentilgung – Liquidation oder eher Sanierung.

Gestaltender Teil

Im gestaltenden Teil werden die vom Insolvenzplan betroffenen Personen in einzelne Gruppen eingeteilt. Dies richtet sich nach der Art der Rechte die sie war nehmen (§ 221 Abs.1 S.1 InsO). Zum Beispiel bilden die nachrangigen Gläubiger/innen eine Gruppe, die absonderungsberechtigten Gläubiger/innen aber auch Arbeitnehmer/innen der Schuldner/in soweit vorhanden.

Alle in einer Gruppe beteiligten Personen werden nach der Insolvenzordnung bei der Erarbeitung des Insolvenzplans und der zugeteilten Rechte, gleich behandelt (§ 226 Abs.1 InsO). Eine ausnahmsweise unterschiedliche Behandlung der Beteiligten einer Gruppe, ist nur mit Zustimmung aller Gruppenmitglieder zulässig (§ 226 Abs.2 InsO).

Anlagen für den Insolvenzplan

Aus den §§ 229, 230 InsO ergeben sich zahlreiche Anlagen die dem Insolvenzplan bei dessen Vorlegung zum Gericht beizufügen sind. Diese können unter anderem umfassen, eine Planbilanz, eventuelle Gewinn- und Verlustrechnungen, eventuell erforderliche Zustimmungen für die Durchführung usw.

Ablauf Insolvenzplanverfahren

  • 1. Prüfung durch das Gericht

    Nach dessen Einreichung prüft das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung oder Abweisung des Insolvenzplans (§ 231 Abs.1 InsO).

    Eine Zurückweisung kommt insbesondere dann vor, wenn die Vorschriften zur Vorlage und dem zwingenden Inhalt des Plans nicht beachtet wurden. Auch wenn offensichtlich ist, dass der vorgelegte Plan durch die Gläubigerschaft nicht angenommen werden wird oder keine Befriedigung der Gläubiger erreicht werden wird.

  • 2. Veröffentlichung

    Dann wird der Plan, soweit er vom Gericht zugelassen werden soll, zur öffentlichen Kenntnisnahme in der Geschäftsstelle ausgelegt (§ 234 InsO).

    2. Veröffentlichung

  • 3. Zustimmung der Gläubiger

    Die Gläubiger stimmen über die Annahme des Insolvenzplans in einem öffentlich bekannt gemachten Termin ab (§§ 235 Abs.2, 236 InsO). Jeder der im gestaltenden Teil gebildeten Gruppen, stimmt gesondert ab. Für die Annahme ist es erforderlich, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Mitglieder (Kopfmehrheit) zustimmt (§ 244 Abs.1 InsO). Zudem müssen die Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubigerinnen und Gläubiger betragen (Summenmehrheit). Stimmt eine Gruppe nicht zu, ist dies unschädlich, soweit dieser Gruppe durch den Plan kein Nachteil erwächst (§ 245 InsO).

  • 4. Bestätigung durch das Gericht

    Die Zustimmung durch das Gericht (§ 250 InsO) wird versagt, soweit in vorherigen Verfahrensschritten Mängel auftraten. Diese müssen wesentlich und dürfen nicht behebbar sein. Unzulässig ist auch die Begünstigung einzelner Gläubiger. Daher wird die Zustimmung auch bei Widerspruch eines benachteiligten Gläubigers verwehrt, soweit dieser seine Benachteiligung glaubhaft macht (§ 251 InsO).

    4. Bestätigung durch das Gericht

Insolvenzplanverfahren nach der Bestätigung des Insolvenzplans

Sobald der Insolvenzplan rechtskräftig ist, d.h. keine Rechtsmittel mehr gegen diesen eingelegt werden können (§ 253 InsO), treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen gegen die Beteiligten ein. D.h. zum Beispiel die Veräußerung von Betriebsteilen oder die Stundung bzw. der Erlass bestimmter Forderungen.

Der Insolvenzplan stellt zudem ein Vollstreckungstitel dar. D.h. aus ihm heraus, kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 257 InsO).

Nicht betroffen sind Ansprüche Dritter vom Insolvenzplan, zum Beispiel von Bürgen des Schuldners (§ 254 Abs.2 InsO).

Welche Vorteile bietet Ihnen das Insolvenzplanverfahren?

Eine Entscheidung durch das Gericht über die Abwicklung der Insolvenz im Insolvenzplanverfahren ist nur möglich, soweit ein „Mehr“ auf die Gläubiger verteilt wird, als bei der Durchführung von Regel- oder Verbraucheinsolvenzverfahren. Die Wirkungen der Insolvenzordnung, insbesondere die Befriedigung der Gläubiger, darf nicht umgangen werden. Bei einer ordentlichen Abwicklung des Insolvenzplanverfahren, stehen die Gläubiger am Ende besser, als bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens ohne Insolvenzplan.

Deshalb werden in der Regel bei der Abstimmung über den Insolvenzplan nur einige wenige Gläubiger beim Gericht erscheinen. Es kann sogar vorkommen, dass das Insolvenzplanverfahren nur mit einem einzigen Gläubiger abgewickelt wird. Da diese im Insolvenzplanverfahren mehr zugesprochen bekommen, als bei Durchführung eines „normalen“ Insolvenzverfahrens, besteht kein Interesse, den Mehraufwand der Anreise zur Abstimmung beim Gericht aufzunehmen.

Wie wir Ihnen bei der sicheren und zügigen Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens helfen!

Einerseits arbeiten wir mir Hilfe einer sicheren Rechengrundlage, um dem Gericht im Insolvenzplan ein optimales Angebot für die Befriedigung Ihrer Gläubiger zu unterbreiten. Eine sichere Bemessungsgrundlage ist also der 1. Schritt zur erfolgreichen Durchführung des Insolvenzplanverfahren.

Zudem haben Sie sichere Chancen, dass dem Insolvenzplan zugestimmt wird, wenn nur ein Gläubiger in Ihrem Interesse handelt bzw. als Ihr Fürsprecher vor Gericht auftritt und die Abstimmung durchführt. Wie dies konkret erreicht werden kann, teilen wir gern in einem kostenfreien ersten Beratungsgespräch mit!

In welcher Situation ist das Insolvenzplanverfahren sinnvoll?

In Abgrenzung zum außergerichtlichen Gläubigervergleich, ist die Durchführung des Insolvenzplanverfahren insbesondere dann sinnvoll, wenn eine verworrene, komplizierte und unübersichtliche Gläubigeransammlung vorliegt. Weiß der Schuldner nicht mehr genau welche Gläubiger Forderungen gegen ihn haben, weil diese teilweise viele Jahre zurück liegen oder der Forderungsverkauf die Situation unübersichtlich gemacht hat, ist ein Insolvenzplan vorzugswürdig. Denn nur dieser, entfaltet seine Wirkung gegenüber allen Gläubigern, auch solche die sich bei der Zustimmung nicht gemeldet haben. Haben nicht alle Gläubiger ihre Zustimmung erteilt, ist der Insolvenzplan jedoch nicht nicht gescheitert. Nach § 245 InsO gilt deren Zustimmung dennoch als erteilt, wenn die Gläubigergruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt ist, als sie bereits steht, und eine Mehrheit zugestimmt hat. Darüberhinaus werden vom Insolvenzplan zudem alle weiteren Forderungen erfasst, auch solche die nicht angemeldet wurden.

Bei einem außergerichtlichen Gläubigervergleich werden nur die Forderungen mit einbezogen, der Gläubiger welche den Vergleich mit abschließen. Wird ein Gläubiger bei der Forderungsaufstellung außer Betracht gelassen, bezieht sich die Wirkung des Vergleichs nicht auf diesen Gläubiger.

Egal ob Sie Verbraucher oder Unternehmer sind, wir beantworten alle Fragen zum Insolvenzverfahren mit Insolvenzplan!

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