Der Insolvenzplan im Schutzschirmverfahren
Was ist die Folge einer Fristversäumnis bei der Einreichung des Insolvenzplans im Schutzschirmverfahren?
In diesem Beitrag halten wir Sie über aktuelle Themen im Insolvenzrecht auf dem Laufenden. Was wird unter Insolvenzrechtlern in Theorie und Praxis zurzeit diskutiert? Welche aktuellen Entwicklungen gibt es im Insolvenzrecht?
Vorliegend haben wir für Sie eine Darstellung von Schutzschirm- und Eigenverantwortungsverfahren in der Insolvenzordnung erarbeitet. Zudem setzen wir uns angelehnt an einen aktuellen Beitrag in der Januar Ausgabe der NZI mit der Frage auseinander, welche Auswirkungen eine Fristversäumnis in § 270d InsO hat.
Das Schutzschirmverfahren und die Eigenverwaltung in der Insolvenz
Um zu Verstehen, welche Folge die Versäumnis der Frist zum Vorlegen eines Insolvenzplans (§ 270d Abs.4 S.2 InsO) für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat, ist ein Grundverständnis des Schutzschirmverfahren und der Eigenverwaltung erforderlich.
Die Eigenverantwortung und der Finanzplan
Über einen Antrag des Schuldners auf Anordnung der Eigenverantwortung wird es Unternehmen ermöglicht innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ihre eigene Sanierung zu gestalten. Dieser muss auf einen tauglichen Insolvenzgrund – Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – gestützt werden. Die Verfahren nach den §§ 270ff. InsO können nicht im Verbraucherinsolvenzverfahren angeordnet werden. Die genauen Voraussetzungen für den Antrag und dem diesen beigefügten Finanzplan ergeben sich aus §§ 270af. InsO. Stellt das Gericht Mängel bei deren Überprüfung fest, kann es eine Frist zur Nachbesserung setzen, anderenfalls wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt. Wird im folgenden das Regelinsolvenzverfahren eröffnet, bleibt die Eigenverwaltung des Unternehmens erhalten.
Der mit dem Antrag einzureichende Insolvenzplan, der den Anforderungen des § 270a InsO entsprechen muss, ist nicht wie ein Insolvenzplan zu konzeptionieren. Bei einem Vergleich, fällt jedoch auf, dass dessen Anforderungen denen des Insolvenzplans ähneln. § 220 Abs.1 InsO hat ähnliche Voraussetzungen wie § 270a Abs.1 Nr.2, 3 InsO. Gleiches gilt für einen Vergleich der Kosten des Verfahrens bei Eigenverantwortung (§ 270a Abs.1 Nr.5 InsO) und denen im Insolvenzplan bei der Regelinsolvenz (§ 220 Abs.2 InsO).
„(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
….
2. ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3. eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
…
5. eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.“
„(1) Im darstellenden Teil des Insolvenzplans wird beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen.(2) Der darstellende Teil muss alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Beteiligten über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Er enthält insbesondere eine Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen des Plans auf die voraussichtliche Befriedigung der Gläubiger dargestellt werden. Sieht der Plan eine Fortführung des Unternehmens vor, ist für die Ermittlung der voraussichtlichen Befriedigung ohne Plan in der Regel zu unterstellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist.…“
Das Schutzschirmverfahren und der Insolvenzplan
Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist ein gerichtliches Sanierungsverfahren. Die Insolvenzordnung bietet dem Schuldner zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung die Möglichkeit einer eigenen Sanierung. Legt der Schuldner mit seinem Insolvenzantrag eine Bescheinigung z.B. eines Rechtsanwalts vor, nach der die Zahlungsunfähigkeit/ Überschuldung droht (§ 18 Abs.2 InsO) aber noch nicht eingetreten ist, bestimmt das Gericht eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans (§ 270d Abs.1 InsO). Dem Schuldner wird ein weiter reichendes Recht zugesprochen, einen Sachwalter zu wählen. Dem materiell-insolventen Schuldner steht ein solches nicht zu. Nach der Vorlage oder dem Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist, wird über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden (§ 270d Abs.4 S.2 InsO). Grundlage der Entscheidung des Gerichts, sind die Bescheinigung über die Sanierungsaussichten und der innerhalb der Schutzschirmfrist eingereichte Insolvenzplan. Der im Schutzschirmverfahren eingereichte Insolvenzplan kann als Äquivalent angesehen werden zu den im Eigenverwaltungsverfahren nötigem Antrag und Bescheinigungen. Er ermöglicht dem Gericht ebenfalls die Einschätzung, ob die Anordnung der Eigenverwaltung für die Rechte der Gläubiger nachteilig wäre.
Das Ziel des Schutzschirmverfahrens ist es, die Eigenverwaltung des Schuldner zu stärken und Anreize für eine frühzeitige Sanierung von Unternehmen zu schaffen. Bei nur drohender materiell-rechtlicher Insolvenz, kann der Schuldner einen Sanierungsplan aufstellen, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzplan durchgeführt wird. Bis auf die Kontrolle durch Gericht und Sachwalter, kann der Schuldner selbstständig agieren.
Welche Folge hat es, wenn die vom Gericht gesetzte Frist (§ 270d Abs.1 InsO) nicht eingehalten wird?
Versäumt der Schuldner die Frist zur Vorlegung eines Insolvenzplans im Rahmen des Schutzschirmverfahrens, eröffnet das zuständige Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, unter Bestellung eines Insolvenzverwalters. Ihm bleibt die Möglichkeit zur Eröffnung im Verfahren der Eigenverwaltung, soweit er einen entsprechenden Finanzplan nach § 270a InsO vorlegt. Dann kommt auch jetzt noch die Anordnung der Eigenverwaltung in Betracht. Entfallen ist dadurch aber die Schutzschirmfunktion, d.h. dem Schuldner die Möglichkeit zu bieten einen eigen ausgearbeiteten Insolvenzplan vorzulegen und weitreichende Kontrollmöglichkeiten im Insolvenzverfahren zu behalten.
Prof. Dr. Smid, beschreibt diese Vorgehen in seinem Beitrag „Eröffnungsentscheidung gem. § 270d IV 2 InsO bei Versäumnis der Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans“ (NZI 2022, 7) als angemessen. Es sei dem Schuldner zuzumuten nach Ablauf der Frist zur Vorlegung eines Insolvenzplans im Schutzschirmverfahren einen Finanzplan für die Anordnung der Eigenverwaltung einzureichen, da dieser viele Gemeinsamkeiten zum Insolvenzplan aufweist (NZI 2022, 9).
Daran würde auch ein vorläufig bestellter Sachwalter nichts ändern. Denn nach § 270d InsO obliegt es dem Schuldner einen Insolvenzplan auszuarbeiten und innerhalb der im Schutzschirmverfahren gesetzten Frist vorzulegen. Das Vorlegen eines vom Sachwalter ausgearbeiteten Insolvenzplans käme allein dann in Betracht, wenn wiederum die Voraussetzungen für die Eigenverwaltung vorlägen.
Stand 01/2022
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