Die Antragspflicht greift wieder – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Corona-Zeiten

Für Unternehmen ist die Insolvenzantragspflicht in den Jahren 2019-2021 ein Thema, welches diese im Auge behalten sollten. Im Zuge der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber eine Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zur Beschränkung der Haftungs- und Anfechtungsrisiken getroffen.

Rechtsanwalt Jan Heckmann hat in Zusammenarbeit mit Kollege Dr. Benedikt de Bruyn als Co-Autor in der Juni 2021 Ausgabe der Berliner Wirtschaft der IHK Berlin juristische Fragestellungen der Autorin Melanie Schindler beantwortet.

Zeitlicher Abriss der erfolgten Regelungen

Regelung bis 30. September 2020

Die haftungs- und teilweise auch strafbewehrte Insolvenzantragspflicht wurde zunächst im „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ das am 27. März 2020 im BGBl. verkündet wurde, ausgesetzt. Das Gesetz sah eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30. September 2020 vor. Diese Erleichterung galt nur für Fälle mit Aussicht auf Beseitigung der auf der Corona-Pandemie beruhenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Es sollte den Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden sich durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen sowie anderer Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen selbst wieder zu rehabilitieren.

Regelung vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020

Für überschuldete aber noch zahlungsfähige Unternehmen wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31. Dezember 2021 verlängert. Ebenso wurden auch die Regelungen zur Reduzierung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken verlängert.

Regelung vom 1. Januar bis 30. April 2021

Gem. § 1 Abs. 3 S. 1 COVInsAG war die Antragspflicht bei Vorliegen aller Voraussetzungen weiter ausgesetzt. Die Pflicht setzte wieder ein, sollte nur eine Voraussetzung nicht mehr vorliegen und dies bereits vor dem 1. Mai 2021. Daher war eine kontinuierliche Prüfung durch Geschäftleiter/innen nötig.

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Im Beitrag finden Sie Antworten auf folgende Fragen:

  • Was muss ein Unternehmen bereits vor Insolvenzreife beachten?
  • Wann muss ein Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen?
  • Welche Unternehmen müssen innerhalb welcher Frist die Insolvenz beantragen?
  • Welche Folgen hat ein nicht rechtzeitig gestellter Insolvenzantrag?

Rechtsanwalt Jan Heckmann berät in Zusammenarbeit mit der Rechtsberatung der IHK Berlin – über ein Sprechzeitenangebot der Kammer – Unternehmen zum Thema Insolvenzrecht.

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