Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird bis Ende April verlängert
Die Bundesregierung hat zur Insolvenzantragspflicht folgendes beschlossen : Unternehmen, die an finanziellen Hilfsprogrammen im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 teilgenommen haben, müssen bis Ende April 2021 keinen Insolvenzantrag nach § 15a InsO stellen. Auch soll dies für Schuldner gelten, denen aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen unmöglich war, die jeweilige Corona-Hilfe in diesem Zeitraum zu beantragen. Nun gibt es eine weitere Corona-Hilfe, die von den Betroffenen in Anspruch genommen werden kann.
Beachten Sie: Ob sich der Geschäftsführer des jeweiligen Unternehmens wirklich davon befreien kann, einen Insolvenzantrag nach § 15a InsO zu stellen, muss genau geprüft werden. Gem. § 1 Abs.1 S.2 COVInsAG bleibt die Insolvenzantragspflicht nach wie vor bestehen, soweit nicht vermutet werden kann, dass die Corona-Hilfe die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit überhaupt in Aussicht stellt. Sinngemäß muss das Unternehmen auch darlegen, dass die Insolvenz gerade aufgrund der Pandemie eingetreten ist.
Wenn der Insolvenzantrag nach § 15a InsO aber gestellt werden muss, kann die Versäumung der Antragsfrist eine strafrechtliche Haftung nach sich ziehen. Mehr über das Thema lesen Sie in unserem Artikel über die Insolvenzverschleppung.
Im Folgenden verschaffen Sie sich einen Überblick über ein neu beschlossenes Hilfspaket Überbrückungshilfe III.
Überbrückungshilfe III: Corona-Hilfe beim Umsatzumbruch
Am 19. Januar 2021 haben sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf eine weitere Corona-Hilfe geeinigt. Die Adressaten sind Unternehmen, die sich in der Insolvenzgefahr befinden. Die finanzielle Hilfe soll zunächst zur Abdeckung von Betriebskosten eingesetzt werden, so dass die von der krisenhaften Zeit der Corona-Pandemie stark betroffenen Unternehmen vor der Insolvenz noch gerettet werden könnten, anstatt dazu gezwungen zu sein, den gesamten Geschäftsbetrieb einzustellen.
Die Überbrückungshilfe III verlängert im Grunde den Zeitraum, in dem die staatliche finanzielle Unterstützung gewährleistet werden kann, und folgt somit der Überbrückungshilfe II nach: Die Beantragung der finanziellen Unterstützung aus der Überbrückungshilfe II bleibt allerdings noch bis zum 31.03.2021 möglich, soweit das jeweilige Unternehmen einen Umsatzeinbruch im Laufe der Monate September bis Dezember 2020 erlitten hat.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Beantragung kann nur über einen prüfenden Dritten geschehen, in der Regel sind dies Steuerberater. Beantragen Sie das neue Hilfspaket Überbrückungshilfe III also mit Ihrem Steuerbevollmächtigten. Rechtsanwalt Heckmann ist auch Steuerbevollmächtigter und kann Bilanzen testieren, allerdings können wir Ihnen bei einer Entschuldung besser helfen, durch sanierenden Vergleich oder die Insolvenzeinleitung. Auch können mit dem Team der Anwaltskanzlei Heckmann professionell in größerem Umfang Abzahlungsregelungen mit Gläubigern im Groß getroffen werden, die auch Grundlage für die Beantragung der Hilfe sein können. In Sachen Entschuldung sind wir für Sie da!
Wenn Sie weitere Fragen haben und auf der Suche nach einer kompetenten und seriösen Schuldnerberatung sind, sind Sie bei uns genau richtig! Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf: Tel: (030) 4050 4030 oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Gemeinsam finden wir Antworten und Lösungen zu ihren Fragen und Problemen.
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