Die Restschuldbefreiung
Achtung!
Die Reform über die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wurde verabschiedet. Mehr über die Reform erfahren Sie hier.
Restschuldbefreiung = Schuldenfreiheit
Restschuldberfreiung bedeutet, dass Schuldner von den Schulden befreit werden. Der Schuldner muss sich in der Wohlverhaltensphase bemühen, über einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren, Einkommen zu erzielen und den pfändbaren Teil nach der Pfändungstabelle abzugeben. Mit der Restschuldbefreiung – durch Beschluss oder Vergleich – ist der Schuldner schuldenfrei!
Im deutschen Insolvenzrecht ermöglicht die per Gerichtsbeschluss erteilte Restschuldbefreiung verschuldeten Personen, nach einem Insolvenzeverfahren und einer Abtretungsdauer (früher Wohlverhaltensphase) von 3 Jahren, schuldenfrei zu werden. Das bedeutet, dass man von den Schulden befreit wird.
Von diesem Verfahren sind einige Forderungen ausgenommen. Unter anderem Forderungen aus Straftaten, insbesondere aus Steuerstraftaten, zumindest wenn der Insolvenzantrag nach dem 01.07.2014 gestellt wurde. Dies ist in § 302 InsO geregelt. ACHTUNG, wenn keine Straftat vorliegt wird man auch von Steuerschulden befreit, die Restschuldbefreiung umfasst auch Forderungen des Finanzamts gegen den Schuldner.
Zur Information: Die Restschuldbefreiung ist geregelt im gleichnamigen achten Teil der Insolvenzordnung (§§ 286 ff. InsO.)
Wann tritt die Restschuldbefreiung ein?
Seit der neuen Reform des Insolvenzrechts ist eine Restschuldbefreiung in Verfahren, die nach dem 01.10.2020 beantragt wurden, zunächst nach Ablauf von 3 Jahren zu erteilen.
Nach altem Recht, d.h. also im Zeitraum nach dem 01.07.2014 bis zum 01.10.2020 , konnte das Restschuldbefreiungsverfahren von sechs bis auf drei Jahre verkürzt werden, unter der Voraussetzung, dass der Schuldner 35 % der Schulden und der Verfahrenskosten getilgt hat. Seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Dauer des Verfahrens wurde die Mindestquote abgeschafft.
Die Restschuldbefreiung bedeutet, dass alle restlichen Schulden erlassen werden. Dabei ist es unerheblich, wie hoch die Schulden waren oder wie viele Gläubiger der Schuldner hatte. Auch die bisher geleisteten Rückzahlungen an den Gläubiger haben keinen Einfluss auf die Restschuldbefreiung.
Restschuldbefreiung seit 01.01.1999 möglich
Die Insolvenzordnung ist bereits seit dem 01.01.1999 in Kraft getreten und seit diesem Datum ist im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) und eines Privatinsolvenzverfahrens die Erteilung der Restschuldbefreiung möglich. (Vorher gab es die Konkursordnung ohne generelle Restschuldbefreiung). Gemäß § 287a Insolvenzordnung (InsO) teilt das Insolvenzgericht zu Beginn des Privatinsolvenzverfahrens mit, dass dem Schuldner – sofern dieser eine natürliche Person ist (also z.B. keine Gesellschaft oder Verein, der aufgelöst werden könnte) die Restschuldbefreiung am Ende des Insolvenzverfahrens erhalten wird, wenn der Schuldner einen entsprechenden Insolvenzantrag Antrag auf Restschuldbefreiung mit dem Privatinsolvenzantrag gestellt hat. Dies geschieht dann nach Ablauf der Abtretungsdauer (nach dem neuen Recht 3 Jahre Abtretungsfrist, § 287 Abs.2 InsO), sofern sich der Schuldner „wohl verhält“.
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Restschuldbefreiung kann auch durch Vergleich erlangt werden
Auch ohne die Privatinsolvenz können Schuldner (Unternehmer und Verbraucher) die Restschuldbefreiung erlangen, nämlich durch einen Erlassvergleich. Alles dazu und wie verschuldete Personen durch Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz) oder Vergleich schuldenfrei werden, erfahren betroffene Schuldner hier.
Versagensgründe nach §290 InsO
Die Restschuldbefreiung kann auch verwehrt werden, wenn nach §290 InsO einer der folgenden Gründe vorliegen:
- Der Schuldner wurde in den letzten fünf Jahren (bevor der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde) wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt.
- Der Schuldner hat (in den letzten drei Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag) unrichtige oder unvollständige Angaben im Insolvenzantrag gemacht.
- Der Schuldner hat (in den letzten drei Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag) die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt, indem er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat.
- Der Schuldner hat Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt.
- Der Schuldner hat beim Insolvenzantrag oder beim Eröffnungsantrag unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht.
- Der Schuldner ist seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen.
Bei allen Versagensgründen ist es notwendig, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
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