Doppelpfändung

Was ist das? Und wie können Sie sich als Schuldner davor schützen?

Erwirkt der Gläubiger einen rechtskräftigen Konto- und  Pfändungsbeschluss, entsteht folgende Konstellation: Der Arbeitgeber überweist den unpfändbaren Anteil des Lohns auf das Konto des Schuldners. Dort wird das Einkommen erneut von der Pfändung erfasst. Obwohl das Geld bereits durch die Lohnpfändung abgeführt und nur der pfändungsfreie Betrag auf das Konto des Schuldners überwiesen wurde, kann der überwiesene Betrag dennoch über dem Freibetrag für das P-Konto liegen. Durch den Titel zur Kontopfändung, kann der Gläubiger genau diese Differenz vom Konto des Schuldners pfänden, sofern es sich um eine erlaubte unechte Doppelpfändung handelt.

Von einer echten Doppelpfändung spricht man, wenn durch einen Anspruch derselbe Pfändungsgegenstand zweimal von einem Gläubiger gepfändet wird. Dies ist verboten. Nicht verboten ist die unechte Doppelpfändung, die vorliegt, wenn neben der Lohnpfändung auch das Konto gepfändet wird, da es sich dabei um unterschiedliche Pfändungsobjekte handelt.

Der Schuldner ist allerdings durch § 850k Abs. 4 ZPO vor Doppelpfändung geschützt, sofern er bei Gericht einen entsprechenden Antrag stellt. Lesen Sie nachfolgend mehr dazu!

Doppelpfändung von Lohn und Konto

Doppelpfändung aus Lohn und Kontopfändung, Beispiel für eine Doppelpfändung

Wie können Sie sich als Schuldner vor einer Doppelpfändung schützen?

Soll verhindert werden, dass der Gläubiger zusätzlich zum pfändbaren Anteil des Lohns auch den Differenzbetrag im Rahmen des P-Kontos erlangt, benötigt der Schuldner einen Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts (dem Amtsgericht). Sofern dieser vorliegt, kann er das vollständige Gehalt nach Abzug der pfändbaren Beträge behalten. Die rechtliche Grundlage des Antrags findet sich in § 850k Abs. 4 ZPO.

Das Vollstreckungsgericht gibt auf Antrag das gesamte Gehalt des Schuldners frei, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird. Das Arbeitseinkommen unterliegt also nicht der erneuten Pfändung. Nach einer Entscheidung des LG Münster, soll dem Schuldner im Rahmen seines P-Kontos, der volle pfändungsfreie Betrag seines Arbeitseinkommens verbleiben.

Verfügt der Schuldner über kein konstantes monatliches Einkommen, kann er bei Gericht einen Blankettbeschluss beantragen, der ihn davor schützt, jeden Monat neu den Freigabebeschluss beantragen zu müssen.

Darf ein Gläubiger überhaupt Lohn und Konto nebeneinander pfänden?

Lohnpfändung und Kontopfändung dienen dem Gläubiger als häufigste Zwangsmittel, sofern jener einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner hat und der Schuldner dennoch nicht bezahlt. Beide Pfändungsmaßnahmen helfen dem Gläubiger bei der Durchsetzung seiner Ansprüche. Deshalb ist der Gläubiger auch nicht auf eine Pfändungsart beschränkt, sondern darf beide Pfändungen nebeneinander bewirken.

Unterschiede zwischen Lohn- und Kontopfändung

Ihm Rahmen der Lohnpfändung wird ein Teil des Einkommens vom Arbeitgeber des Schuldners direkt an den Gläubiger abgeführt, sofern dieser einen rechtskräftigen Titel (beispielsweise einen Vollstreckungsbescheid) erwirken konnte und das zuständige Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Arbeitgeber des Schuldners übermittelt hat. Der Arbeitgeber überweist auf Grundlage des Beschlusses und den festgesetzten Freigrenzen einen Teil des Lohns an den Arbeitnehmer bzw. den Schuldner (Pfändungsfreibetrag) und einen Teil des Lohns an den Gläubiger (pfändbarer Lohnanteil).

Der Pfändungsfreibetrag dient der Existenzsicherung des Schuldners, berechnet sich auf Grundlage des jährlich aktualisierten Basisfreibetrags und ist der Pfändungstabelle zu entnehmen.

Die Kontopfändung umfasst alle Eingänge auf dem Konto des Schuldners – also nicht nur das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. Sie ist damit eine schnelle und effektive Möglichkeit des Gläubigers, beim Schuldner Ersparnisse einzuziehen.

Auch bei der Kontopfändung wird dem Schuldner ein Freibetrag zugesichert, der ihm als Lebensgrundlage dient. Dies geschieht jedoch nicht wie bei der Lohnpfändung automatisch, sondern muss von dem Schuldner durch ein Pfändungsschutzkonto beantragt werden. Die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, oder auch P-Konto, ist die einzige Möglichkeit, das Konto vor vollständiger Pfändung zu schützen und damit unerlässlich, damit der monatliche Freibetrag für den Schuldner geschützt ist. Den aktuellen Basisfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto erfahren Sie hier!

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