Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Angaben nach § 290 Abs.1 Nr.2 InsO

Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 18.11.2021 – IX ZB 1/21) zeigt eindrücklich, dass die Anforderungen an die Versagung der Restschuldbefreiung immer komplizierter werden. Für einen juristischen Laien ist kaum noch überschaubar, welche Versagungsgründe § 290 InsO erfasst und wie diese zu Befolgen sind. Wir empfehlen Ihnen sich daher rechtzeitig an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden.

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Allgemeine Informationen über die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren finden Sie hier!

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?

Die Gläubigerin beantragte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2013, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse getätigt hat und somit der Tatbestand des § 290 Abs.1 Nr.2 InsO erfüllt war. Dieser schuldete seit 2010 Tabaksteuern iHv 79.832, 59 EUR. Der Schuldner beantragte im Jahr 2011 die Stundung der Steuerforderung. Er begründet dies damit, dass er bereits mehrfach versucht hat bei der Bank sein Haus als Sicherheit für einen Kredit anzubieten. Dagegen sprach allerdings, dass auf dem Haus bereits eine Arrestsicherungshypothek lastete. Als Zwischenlösung wurde durch den Anwalt des Schuldners als Vergleich angeboten, eine Grundschuld auf das Grundstück eintragen zu lassen, und die Steuerschuld in monatlichen Raten zu bezahlen. Im Gegenzug sollte die Belastung der Vermögenswerte des Schuldners aufgehoben werden und die Vollziehung des Steuerbescheid ausgesetzt werden. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Schuldner nicht mehr Eigentümer des Grundstücks war. Dieses hatte er bereits im Jahr 2010 verkauft.

Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund falscher Auskunft (§ 290 Abs.1 Nr. 2 InsO)

In § 290 Abs.1 Nr.2 InsO heißt es:

„(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
…“
Diese Voraussetzungen waren laut dem IX. Zivilsenat des BGH vorliegend erfüllt. Unschädlich ist insoweit, dass das Vergleichsangebot durch den Anwalt verschriftlicht wurde, denn der Schuldner musste sich dieses zurechnen lassen. Auch durch den Anwalt erfolgte unrichtige Angaben, die mit Kenntnis und Billigung des Mandanten erfolgen, muss dieser sich zurechnen lassen. Insoweit war es unschädlich, dass kein durch diesen eigenhändig unterzeichnetes schriftliches Angebot unterbreitet wurde.
Zudem wusste der Schuldner auch, dass er das Grundstück bereits kurz nach Entstehen der Schuld veräußert hatte und somit nicht mehr Eigentümer war. Er handelte also vorsätzlich. Die Falschangaben wurden 2011 gegenüber der Gläubigerin gemacht. Da im Jahr 2013 das Insolvenzverfahren beantragt wurde, ist auch die 3 jährige Frist für den Versagungsgrund bei unrichtigen Äußerungen, gewahrt.
Ziel dieser Falschangaben muss es sein, einen Kredit zu erhalten, Leistung auf öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Letzteres sah der BGH in seinem Beschluss als erfüllt an. Insoweit ist es unschädlich, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass allein das unredliche Handeln zur Erreichung des Ziels, zur Versagung der Restschuldbefreiung führt.

„Eine „Leistungsvermeidung“ iSv § 290 I Nr. 2 InsO ist unproblematisch dann gewollt, wenn es dem Schuldner darum geht, bestandskräftige Steuern nicht bezahlen zu müssen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzuwehren. Gerade bei Anträgen auf Stundung von Steuerrückständen gem. § 222 AO oder auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (§ 258 AO) werden häufig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht.“ (BGH, Beschluss v. 18.11.2021 – IX ZB 1/21, NZI 2022, 125)

Während das Beschwerdegericht noch davon Ausging, dass eine Leistungsvermeidung nicht gegeben sein könnte, da ein finaler Zusammenhang zwischen der Falschangabe und der Leistungsvermeidung fehle. Meint der BGH, dass dies dahin stehen kann, da die Leistungsvermeidung zumindest auch aus einer Stundung oder einem Zahlungsaufschub folgen kann und es bei diesem Angebot nicht am finalen Zusammenhang fehlt.

Zudem stellt der BGH ausdrücklich fest, dass sich die Pflichten aus § 290 Abs.1 Nr.2 InsO auch auf ein Vergleichsangebot beziehen. Macht der Schuldner über seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleichsangebot falsche Angaben um Zugeständnisse des Gläubigers zu erwirken, stellt dies ein Versagungsgrund dar.

Damit zieht der BGH den Kreis für einen Versagungsgrund im Sinne der o.g. Vorschrift enger. Für Gläubiger dürfte es somit immer schwieriger werden, ohne die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts, Schreiben an seine Schuldner aufzusetzen, ohne Gefahr zu laufen, die Restschuld im späteren Insolvenzverfahrens versagt zu bekommen.

Stand 02/2022

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