Die Sachpfändung
Das wichtigste in Kürze!
Die Sachpfändung ist die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen des Schuldners (§§ 808 ff. ZPO). Der Gerichtsvollzieher sucht nach pfändbaren Gegenständen im Gewahrsam des Schuldners, versieht sie mit einem Pfandsiegel oder nimmt sie mit. Unpfändbare Gegenstände sind u. a. notwendiger Hausrat, Berufsgeräte und bestimmte Tiere; Austauschpfändung (§ 811a ZPO) ist möglich. Erlös: Versteigerung.
Die Sachpfändung ist zwar populär, allerdings führt sie in der Regel nicht zur Befriedigung der Gläubiger.
1. Was ist die Sachpfändung?
Die Sachpfändung (Mobiliarvollstreckung) ist die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen des Schuldners. Gepfändet werden Gegenstände, die sich in seinem Gewahrsam befinden (z. B. Möbel, Elektronik, Schmuck, Fahrzeuge).
Die Sachpfändung findet ihre gesetzliche Regelung in den §§ 808 ff. ZPO.
2. Die Voraussetzung und Ablauf der Sachpfändung
Voraussetzungen
Für eine Sachpfändung braucht der Gläubiger regelmäßig:
Ausnahmen
Bei Forderungen aus öffentlichem Recht (z. B. Steuern, Gebühren) kann der Vollziehungsbeamte auf Grundlage des bestandskräftigen Verwaltungsakts unmittelbar vollstrecken, ohne gerichtlichen Titel.
Im Anschluss stellt der Gläubiger einen Antrag an den Gerichtsvollzieher. Dieser ist ausschließlich für die Durchführung der Sachpfändung zuständig – nicht von Mitarbeitern des Gläubigers durchführbar
Ablauf
- Erscheinen des Gerichtsvollziehers in Wohnung / Geschäftsräume
- Suche nach pfändbaren Gegenständen im Gewahrsam des Schuldners
- Pfädnungsakt
- Mitnahme oder
- Pfandsiegel („Kuckuck“) → Der Gegenstand bleibt vorerst da, ist aber rechtlich gepfändet (Verfügungsverbot)
- Protokollierung der gepfändeten Sache
- Transport/Verwahrung oder Sicherungsverbleib
- Verwertung (meist öffentliche Versteigerung)
- Verteilung des Erlöses an Gläubiger (Begleichung offener Forderungen)
Kann ich trotz Pfandsiegel meinen Gegenstand noch benutzen?
Das Pfandsiegel wird umgangssprachlich als „Kuckuck“ bezeichnet und löst ein sogenanntes Verfügungsverbot für den Zwangsvollstreckungsschuldner aus: Der darf die gepfändeten Gegenstände nämlich weder verkaufen, noch verschenken, beschädigen/zerstören oder an einen anderen Ort bringen. Außerdem darf das Pfandsiegel nicht entfernt werden, da dies strafbar ist.
Eine Benutzung ist unter umständen möglich, jedoch sollte die Nutzung den Gegenstand nicht erheblich entwerten.
3. Welche Gegenstände sind pfändbar – und welche nicht?
Welche Gegenstände pfändbar sind bestimmt das Gesetz in § 811 ZPO, indem es unpfändbare Gegenstände auflistet
| Unpfändbare | (bedingt) pfändbar |
|
|
Was ist, wenn die Sache einem Dritten gehört und gar nicht mir?
Für die Sachpfändung ist unerheblich ist, ob die gepfändeten Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners einem Dritten gehören und nicht im Eigentum des Schuldners stehen. In diesem Fall kann die Aufhebung der Pfändung notfalls im Zuge der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO veranlasst werden.
4. Welche Arten von Sachpfändungen gibt es?
Austauschpfändung, § 811a ZPO
Mit einer Austauschpfändung (§ 811a ZPO) sind einige dieser Dinge trotzdem pfändbar. Wenn ein Gegenstand an sich unpfändbar, aber hochwertig (z.B. Haushaltsgegenstände und Dinge, die für die Ausübung des Berufs zwingend sind) ist, kann der Gerichtsvollzieher eine Austauschpfändung vornehmen:
-
Wegnahme des hochwertigen Stücks gegen Ersatz (gleich funktionstüchtig, angemessene Haltbarkeit) oder gegen Geldbetrag
Beispiele
-
-
Austausch eines High-End-Arbeits-Notebooks durch ein brauchbares Standardgerät.
- Austausch eines Sportwagen durch eine einfachen Gebrauchtwagen.
-
Taschenpfändung
Bei einer Taschenpfändung darf der Gerichtsvollzieher den Schuldner personennah kontrollieren (z. B. Taschen, Brieftasche, in Kleidungsstücken), wenn begründet anzunehmen ist, dass sich dort pfändbare Werte (Bargeld, Schmuck, wertvolle Elektronik) befinden. Bargeld ist pfändbar, soweit es nicht für den unmittelbaren Lebensunterhalt (bescheidener Umfang) benötigt wird.
Diese Art von Pfändung ist eine sehr seltene Pfändung, die meist von emotional betroffenen Gläubigern, die einen Schuldner „ärgern wollen“ eingeleitet wird. Banken, Versicherungsunternehmen und andere institutionelle Gläubiger wie große Inkassounternehmen führen praktisch keine Taschenpfändung durch.
Eine Taschenpfändung ist, mehr noch als eine Sachpfändung im Wohnraum des Schuldners, ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Schuldners, die in Art. 1, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich verankert sind.
Deswegen darf eine Taschenpfändung nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden und muss stets verhältnismäßig sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Schuldner pfändbare Gegenstände an seinem Körper verbirgt, um sie der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Da es sich um einen Eingriff in die Intimsphäre des Schuldners handelt, wird die Durchsuchung durch Hilfsmitarbeiter des Gerichtsvollziehers vollzogen, die das gleiche Geschlecht wie der Schuldner haben.
5. Ist eine Kahlpfändung zulässig?
Nein! Eine Kahlpfändung unzulässig, § 811 Abs. 1 ZPO. Zwar kann auch Bargeld gepfändet werden, aber nur, soweit es nicht für den notwendigen Lebensunterhalt benötigt wird.
Was ist pfändbar?
- Bargeld: Pfändbar, soweit es nicht zur bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung für vier Wochen benötigt wird.
- Taschenpfändung: Der Gerichtsvollzieher darf den Schuldner durchsuchen, wenn begründet anzunehmen ist, dass er pfändbare Gegenstände (z. B. Bargeld, Schmuck) bei sich trägt.
Was ist eine „Kahlpfändung“?
Unter Kahlpfändung versteht man die Pfändung „bis auf das Letzte“, sodass dem Schuldner nichts mehr für eine angemessene Lebensführung bleibt.
Das ist verboten: Der Gerichtsvollzieher muss notwendige Gegenstände zur Sicherung des Alltags zurücklassen (§ 811 Abs. 1 ZPO). Ziel ist, die Existenz des Schuldners und seiner Familie zu schützen.
6. Ist mein Pkw pfändbar?
Prinzipell ist die Antwort auf die Frage – JA! Allerdings gibt es Konstellationen, bei denne dies nicht gilt.
Um mehr über diese Thematik zu erfahren klicken Sie auf den folgenden Button:
7. Fazit
Die Sachpfändung (§§ 808 ff. ZPO) ist die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen im Gewahrsam des Schuldners; der Gerichtsvollzieher sichert pfändbare Gegenstände oder versieht sie mit Pfandsiegel. Welche Sachen verschont bleiben, ergibt sich v. a. aus § 811 ZPO (Schutz der zur bescheidenen Lebensführung und Berufsausübung nötigen Dinge); „Kahlpfändung“ ist verboten, eine Austauschpfändung nach § 811a ZPO aber möglich. Dritte können sich gegen die Pfändung ihnen gehörender Sachen via Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) wehren. Mit wirksamer Pfändung entsteht ein Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO), in der Praxis führt die Sachpfändung jedoch oft nicht zur vollständigen Gläubigerbefriedigung.
Können wir Ihnen persönlich weiterhelfen?
Sind sie von einer Pfändung betroffen oder wurde diese angekündigt? Wollen Sie noch das Schlimmste verhindern und diese Situation endgültig beenden?
Egal, ob Sie selbst betroffen sind oder einfach nur weiterführende Fragen haben, das Team der Anwaltskanzlei Heckmann und Rechtsanwalt Jan Heckmann persönlich helfen Ihnen gerne weiter – deutschlandweit – gleichgültig, ob Sie in Berlin wohnhaft sind oder z.B. eine Schuldnerberatung in München oder Stuttgart wünschen. Rufen Sie uns einfach unverbindlich an (Tel.: (030) 4050 4030) oder nehmen Sie bequem online Kontakt zu uns über das Kontaktformular auf. Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr Problem!
Der Erfolg gibt uns Recht!
Hunderte zufriedene Kunden konnten wir bereits von ihrer Schuldenlast befreien! Die Bewertungen sprechen für sich: Anwaltskanzlei Heckmann ist beim Thema Insolvenzvergleich, Entschuldung und Pfändungsschutzkonto die Nummer 1 in Berlin!





