Die Zustellung

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Zustellung von amtlichen Schriftstücken (z.B. Vollstreckungsbescheiden)

Die Zustellung dient dazu, ein Schriftstück, bzw. ein Dokument jemandem derart zu übermitteln, dass der Zeitpunkt des Empfangs feststellbar ist. So werden zum Beispiel Bescheide und Gerichtsurteile zugestellt. Befindet man sich in einem laufenden Gerichtsverfahren oder erwartet man den Erhalt eines Vollstreckungsbescheids, so hat man oft mit der Zustellung von wichtigen Schriftstücken zu tun.
Die Zustellung beschreibt im Rechtsalltag den Vorgang, in dem ein Schriftstück von einer bestimmten Person übermittelt wird und bei dem der Empfänger die Gelegenheit zur Kenntnisnahme bekommt. Die Zustellung erfolgt dabei in der Regel durch die Übergabe dieses Schriftstücks.

Zustellungsarten

Es gibt zwei Formen der Zustellung. Die Zustellung von Amts wegen und die Zustellung auf Betreiben der Parteien. Unterschiedlich ist dabei die Person, die die Zustellung veranlasst.
Bei der Zustellung von Amts wegen erfolgt die Zustellung durch die Geschäftsstelle des Gerichts, welche die Post oder einen Justizbediensteten damit beauftragen kann (§§ 168, 176 ZPO).
Erlässt etwa ein Gericht nach einem erfolgreichen Mahnverfahren einen Mahnbescheid, so ist dieses gesetzlich dazu verpflichtet seine Entscheidung mit der Zustellung des entsprechenden Bescheides bekannt zu machen.

Die Zustellung durch die Parteien kann durch einen Gerichtsvollzieher oder von Anwalt zu Anwalt geschehen (§§ 192 ff., 195 ZPO).
Befindet sich der Adressat z.B. in einem Rechtsstreit, so kann sein vertretender Anwalt wichtige Prozessunterlagen für ihn entgegennehmen oder auch in seinem Namen die Zustellung von Dokumenten veranlassen.

Zustellungsurkunde dient als Beweismaterial

Wurde die Zustellung nicht per Einschreiben mit Rückschein versendet oder von Anwalt zu Anwalt (anwaltliches Empfangsbekenntnis), ist eine Zustellungsurkunde erforderlich (§ 182 ZPO). Diese beurkundet, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist und dient gegebenenfalls als Beweismaterial. Sie wird von der zustellenden Person z.B. dem Gerichtsvollzieher oder dem Postbediensteten ausgestellt.

Wirksamkeit der Zustellung

Die Zustellung kann grundsätzlich an jedem Ort erfolgen an dem der Empfänger anzutreffen ist (§ 177 ZPO). So beispielsweise neben seiner Wohnung, auch an seiner Arbeitsstelle in seinen Geschäftsräumen oder in einer Gemeinschaftseinrichtungen. Ist der Adressat in seiner Wohnung nicht anzutreffen, kann eine Ersatzzustellung auch mit der Übergabe des Schriftstücks an einen erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner geschehen. Bei der Wohnung des Adressaten ist auch ein bloßes Einlegen in seinen Briefkasten zulässig. Die zustellende Person muss dabei das Datum auf dem Briefumschlag vermerken. In seinen Geschäftsräumen müsste das Schriftstück an eine dort beschäftigte Person übergeben werden. In einer Gemeinschaftseinrichtung an den Leiter dieser Einrichtung oder an eine andere berechtigte Person. Das Dokument kann ferner auch an der Amtsstelle des Absenders an den Adressaten ausgehändigt werden (§ 173 ZPO).

Darüber hinaus ist auch eine öffentliche Zustellung möglich. Bei dieser wird das Schriftstück an der Gerichtstafel des Gerichts ausgehängt oder ein Auszug davon im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 186 ff. ZPO). Die öffentliche Zustellung ist jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher ist gegeben, wenn sich der Adressat an einem unbekannten Aufenthaltsort im In- oder Ausland befindet, eine Zustellung im Ausland aussichtslos erscheint oder die Wohnung in einem bestimmten Gebiet liegt, welches vom Gesetz nicht berücksichtigt wird (§ 185 ZPO). Das jeweilige Schriftstück gilt dann als zugestellt, wenn seit der Anheftung an die Gerichtstafel ein Monat verstrichen ist (§ 188 ZPO) – im Strafprozess zwei Wochen (§ 40 StPO).

Ist eine formgerechte Zustellung nicht nachweisbar oder erfolgte diese mangelhaft, gilt das Schriftstück in dem Moment als wirksam zugestellt, in dem es dem Adressaten dann tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO).
Verweigert der Empfänger die Annahme vor der zustellenden Person, wird das Schriftstück, soweit möglich, in der Wohnung oder dem Geschäftsraum zurückgelassen. Dann gilt es trotzdem als zugestellt. Wenn keine Wohnung oder Geschäftsräume vorhanden sind, ist das zuzustellende Dokument an die beauftragende Stelle zurückzusenden.

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