Verwaltungsvollstreckung

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Welche staatlichen Maßnahmen können ergriffen werden?

In der Verwaltungsvollstreckung können staatliche Organe ihre Forderungen zwangsweise durchsetzen. Zum Beispiel kann der Staat bei Steuerschulden versuchen diese zwangsweise durchzusetzen. Der Staat hat ein Interesse daran seine Geldforderungen einzutreiben und tritt ggf. als Gläubiger auf.

Neben dem finanziellen Interesse des Staates die Verwaltungsvollstreckung zu betreiben, ist auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Staatsgewalt von Bedeutung. Neben der Durchsetzung von Geldforderungen, können auch Verwaltungsakte z.B. die Anordnung einer Verwaltungsbehörde ein Sache zu beseitigen, in der Verwaltungsvollstreckung zwangsweise durchgesetzt werden.

Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung

Grundlage für die staatliche Vollstreckung von Steueransprüchen ist ein Verwaltungsakt / Steuerbescheid. Dieser nennt die fällige Steuerschuld. Oft ergeht gleichzeitig mit dem Steuerbescheid auch die Aufforderung die fällige Geldsumme zu zahlen – das Leistungsgebot. Eine Verwaltungsvollstreckung ist erst frühestens eine Woche nach Zahlungsaufforderung möglich (§ 254 AO). Die Vollziehung darf zudem auch nicht ausgesetzt sein. Dies ist bei Steuerverwaltungsakten z.B. dann der Fall, wenn die Finanzgerichte während eines Rechtsbehelfsverfahrens auf Antrag des Schuldners, die Vollziehung aussetzen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerverwaltungsakts bestehen (§ 361 AO, § 69 FGO).
Die zuständigen Vollstreckungsbehörden für die Verwaltungsvollstreckung bei Geldforderungen sind die Finanzämter, die Hauptzollämter und die Gemeinden (§ 249 AO). Diese vollstrecken die Steuer- und Haftungsansprüche mit eigenen Vollziehungsbeamten – im Gegensatz zur Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bei Banken und andereren Privatgläubigern.

Verwaltungsvollstreckung als Maßnahmen des Staates

Vollstreckungshandlungen zur Durchsetzung von Geldforderungen können, wie bei der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung auch, mit der Verwaltungsvollstreckung in bewegliches Vermögen (Gegenstände, Vermögensforderungen wie der Lohnanspruch, Gesellschaftsanteile) und in unbewegliches Vermögen (Grundstücke, Immobilien, technische Anlagen) vorgenommen werden.

Vollstreckungsmaßnahmen der Verwaltungsvollstreckung gegen das bewegliche Vermögen sind insbesondere die Pfändung von Gegenständen (Sachpfändung) und die Forderungspfändung (Lohnpfändung, Kontopfändung, Pfändung von Gesellschaftsanteilen) und ggf. die Verwertung des Gepfändeten (§§ 281 ff. AO).

Gegen das unbewegliche Vermögen ist die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung möglich (§§ 864871 ZPO, §§ 322 ff. AO).

Soll eine gerichtliche oder behördliche Anordnung zwanghaft durchgesetzt werden, stehen als Vollstreckungsmaßnahmen die Ersatzvorname, ein Zwangsgeld oder die Zwangshaft und der unmittelbare Zwang zur Verfügung.

Ersatzvornahme

Bei der Ersatzvornahme wird die geschuldete angeordnete Handlung anstelle des eigentlich Handlungspflichtigen, von einem durch das Vollstreckungsorgan Beauftragten vorgenommen. Dies geschieht auf Kosten des Handlungspflichtigen.
Verordnet das Ordnungsamt zum Beispiel, dass der Eigentümer eines Hauses einen Müllberg in seinem Garten beseitigen soll, da dieser als Unterschlupf für zahlreiche Ratten dient und kommt dieser der Aufforderung nicht nach, kann das Ordnungsamt einen Dritten beauftragen, der den Müllberg auf Kosten des Hauseigentümers entfernt.

Zwangsgeld

Ein Zwangsgeld wird verhängt, um einen von einer Anordnung Betroffenen dazu zu bewegen, eine Handlung vorzunehmen, die meist nur der Verpflichtete persönlich erfüllen kann (unvertretbare Handlung) – z.B. bei Auskunftspflichten, wenn nur der Verpflichtete das relevante Wissen aufweist. Das Zwangsgeld dient dazu den Betroffenen zu zwingen die unvertretbare Handlung vorzunehmen, da er andernfalls eine meist höhere Summe Geld zahlen muss. Es gilt also den Betroffenen möglichst zu „beugen“.

Zwangshaft

Kann ein Zwangsgeld nicht beglichen werden oder erscheint es von vornherein aussichtlos, kommt die Verhängung einer Zwangshaft in Betracht. Die Androhung der Haft und ggf. auch dessen Durchführung soll, noch stärker als das Zwangsgeld, die Willensbeugung des Betroffenen bewirken.

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