Die Vermögensauskunft

Wann ist eine solche entscheidend? Wer gibt wann gegenüber wem eine Vermögensauskunft ab?

Die Vermögensauskunft des Schuldners soll im Rahmen der Zwangsvollstreckung Auskunft darüber geben, welche Vermögenswerte der Schuldner hat. Der Gerichtsvollzieher erstellt daraus das Vermögensverzeichnis.

Das Vermögensauskunftsformular

Das Vermögensauskunftsformular entspricht in etwa dem Formular des Vermögensverzeichnisses der Eidesstattlichen Versicherung nach altem Recht. Seit dem 01.01.2013 gibt es diese sogenannte Vermögensauskunft, das Formular ist weitestgehend mit dem Formular der Eidesstattlichen Versicherung identisch. Tatsächlich handelt es sich bei dem Formular des Vermögensverzeichnisses, welches die Vermögensauskunft des Schuldners darstellt, um ein mehrseitiges Formular, dass in der Regel als beidseitig bedrucktes DIN A3 Faltblatt sieben DIN A4-Seiten umfasst.

Abgabe der Vermögensauskunft bei dem Gerichtsvollzieher

Im Gegensatz zum bis zum 31.12.2012 geltenden Recht, kann der Gerichtsvollzieher heute auf Antrag des Gläubigers unmittelbar bei Vorliegen der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung die Vermögensauskunft des Schuldners verlangen (§§ 802c, 802a ZPO).

Der Gerichtsvollzieher verlangt also von dem Schuldner im Auftrag eines Gläubigers, dass der Schuldner die Vermögensauskunft abzugeben habe und dass der Schuldner die Richtigkeit der Angaben des Vermögensverzeichnisses eidesstattlich versichern möge. Auch nach neuem Recht ist strafbar, wer in dem Verzeichnis falsche Angaben macht und die Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses mit der Vermögensauskunft eidesstattlich versichert (§ 156 StGB). Dies kann den Straftatbestand der Falschen Versicherung an Eides statt erfüllen.

Das mit der Auskunft versicherte Vermögensverzeichnis leitet der Gerichtsvollzieher dem zentralen Vollstreckungsgericht und Gläubiger, als Auftraggeber, weiter (§ 802f ZPO).

Sollte der Schuldner nach Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft diese nicht abgeben, so kann auf Antrag ein Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassen werden, § 802g ZPO. Der Haftbefehl wird allein im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Strafverfolgungsbehörden haben mit dem Haftbefehl nichts zu tun! Die Verhaftung kommt allerdings praktisch nicht vor, auch deswegen, weil Gerichtsvollzieher zunächst fragen, ob das Vermögensverzeichnis nicht doch unterschrieben werden kann – dann ist der Haftbefehl obsolet und kann nicht mehr vollstreckt werden.

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