Haftbefehl des Gerichtsvollziehers

Haftbefehl des Gerichtsvollziehers zur Erzwingungshaft wegen nicht abgegebener Vermögensauskunft – Wie kommt es dazu und wie können Sie dagegen vorgehen?

Zunächst gilt: Bewahren Sie Ruhe!

Der Haftbefehl des Gerichtsvollziehers zur Erzwingung der Vermögensauskunft (§ 802g ZPO) ist kein strafprozessrechtlicher Haftbefehl!

Der Haftbefehl des Gerichtsvollziehers dient allein dazu, dem Schuldner, der sich weigert die Vermögensauskunft eidesstattlich zu versichern, zu der Unterschrift unter die Vermögensauskunft zu zwingen. Lesen Sie hier mehr über die Eidesstaatliche Versicherung!

Der Haftbefehl des Gerichtsvollziehers – der meistens im Schuldnerverzeichnis oder bei Auskunfteien benannt ist – ist also rein zivilrechtlicher Natur und hat nichts mit dem Strafrecht bzw. dem Strafprozessrecht zu tun. Insbesondere haben die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) keine Kenntnis! Der Haftbefehl wird im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Deshalb sollten Schuldner, gegen die ein Haftbefehl des Gerichtsvollziehers laut Schuldnerverzeichnis vorliegt, nicht unnötig besorgt sein. Sie sollten vielmehr bemüht sein, die Schuldensituation in den Griff zu bekommen und sich durch eine effektive Schuldnerberatung beraten und anwaltlich vertreten lassen. Wie dieses abläuft erfahren Sie hier.

Wie kommt es zu einem Haftbefehl des Gerichtsvollziehers?

Liegt ein rechtskräftiger Titel gegen den Schuldner vor, ist dieser gem. § 802c ZPO verpflichtet, zum Zweck der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers eine Auskunft über sein Vermögen abzugeben.

Gibt der Schuldner die Auskunft nicht ab, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Erzwingung der Auskunft einen Haftbefehl gegen den Schuldner erlassen. Die Regelungen über den zivilrechtlichen Haftbefehl finden sich in der Zivilprozessordnung in den §§ 802g ZPO, 802h ZPO, § 820i ZPO.

Der Gerichtsvollzieher als zuständiges Organ zur Vollstreckung des zivilrechtlichen Haftbefehls gem. § 802g ZPO ist zur Abnahme der Vermögensauskunft befugt.

Sehen Sie in der unten stehenden Grafik, wie es zu einem Haftbefehl kommen kann:

Haftbefehl zur Erzwingungshaft wegen nicht abgegebener Vermögensauskunft

Achtung: Der Haftbefehl verliert nach zwei Jahren seine Gültigkeit (§ 820h I ZPO). Der zivilrechtliche Haftbefehl wird also nach zwei Jahren wirkungslos.

Wie wendet man eine Erzwingungshaft aus dem Haftbefehl des Gerichtsvollziehers ab?

 Zunächst gilt, dass es nicht zu einem Haftbefehl gem.§ 802g ZPO kommt, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt, bevor das Vollstreckungsgericht den Haftbefehl auf Antrag des Gläubigers erlässt. Der zivilrechtliche Haftbefehl ist nach Abgabe der Vermögensauskunft nicht mehr wirksam. Demnach kann die Vermögensauskunft auch noch kurz vor dem Zeitpunkt einer Verhaftung abgegeben werden.

Schuldner müssen bei Vorliegen eines Haftbefehl des Gerichtsvollziehers  nicht übermäßig besorgt sein – schließlich kann man bei dem die Verhaftung vornehmenden Gerichtsvollzieher, im Moment der drohenden Verhaftung, das Vermögensverzeichnis unterzeichnen. Der Haftbefehl wird dann nicht vollstreckt.

Daher werden Haftbefehle nur sehr selten vollstreckt! Schon der Antrag auf Vollstreckung des Haftbefehls durch einen Gläubiger ist selten, da dieser mit Kosten verbunden ist. Oft verlangen Gerichtsvollzieher für eine mögliche Türöffnung einen Vorschuss für den Schlüsseldienst, den der Gläubiger zunächst bezahlen muss – was der Gläubiger in der Regel nicht tut.

Nur wenn der Schuldner mit hoher Wahrscheinlichkeit Eigentümer einer Immobilie ist, beauftragt ein Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung. Diese endet meist mit der Abgabe der Vermögensauskunft – jedenfalls praktisch nie mit der Verhaftung.

Gegen Sie liegt ein Haftbefehl eines Gerichtvollziehers vor? Wie müssen Sie sich nun verhalten?

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