Das Vermögensverzeichnis

Das Vermögensverzeichnis ist gem. § 802f ZPO das Verzeichnis, das durch den Gerichtsvollzieher erstellt wird und alle Werte des Schuldners und weitere für die Vollstreckung notwendige Angaben (wie die Zahlstelle des Schuldners) enthält bzw. auflistet, die im Rahmen der Vermögensauskunft beim Schuldner erhoben werden. Das Vermögensverzeichnis – bis zum 31.12.2012 wurde das Verfahren als Verfahren zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung genannt – nennt sich erst seit dem 01.01.12013 so und wird erst seit 2013 vom Gerichtsvollzieher erstellt – die Legaldefinition findet sich in § 802f Abs. 5 ZPO: „Der Gerichtsvollzieher errichtet eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 [ZPO] erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument.“ Dazu zählt auch der Arbeitgeber, bei dem dann eine Lohn- oder Gehaltspfändung gemäß Pfändungstabelle durchgeführt werden könnte.

Vor der Erstellung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher wird dieser dem Schuldner ein entsprechendes Formular zur Ausfüllung übersenden oder übergeben, in das die Angaben über Werte und Kontoverbindungen vom Schuldner einzutragen sind – am Ende errichtet aber der Gerichtsvollzieher selbst das Vermögensverzeichnis und lässt den Schuldner die Richtigkeit dieses Protokolls eidesstattlich versichern, § 802f ZPO. Sodann wird das Vermögensverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht durch den Gerichtsvollzieher hinterlegt.

Der Schuldner hat dann zwei Jahre Ruhe vor Besuchen des Gerichtsvollziehers, bis Ende 2012 war die Frist drei Jahre.

Der Gerichtsvollzieher wird deswegen bei neuen Vollstreckungsversuchen das bereits erstellte Vermögensverzeichnis dem weiter pfändenden Gläubiger nur zusenden und kein neues Vermögensverzeichnis aufstellen, § 802d ZPO. Ausnahmsweise wird auch innerhalb der Zweijahresfrist erneut ein Vermögensverzeichnisn aufgestellt, sofern der Gläubiger glaubhaft macht, dass sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Schuldners ergeben haben. Z.B. wenn der Schulnder bei Abgabe der Vermögensauskunft arbeitssuchend war und inzwischen eine neue Arbeitsstelle aufgenommen hat. Dann ist auch vor Ablauf der Zweijahresfrist eine erneute Vermögensauskunft möglich, auf Antrag eines Gläubigers.

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