Versagungsantrag Restschuldbefreiung, LG Berlin: …auch bei unvollständigen Verzeichnissen ist Restschuldbefreiung zu erteilen, wenn…

17.07.2014 / von Jan Heckmann

Am 14.07.2014 hat das Landgericht Berlin (51 T 608/14) beschlossen, dass ein im Schlusstermin form- und fristgerecht gestellter Versagungsantrag der Restschuldbefreiung unbegründet ist, wenn Forderungen im Insolvenzantrag fehlen, obwohl diese außergerichtlich und gerichtlich angemeldet wurden, sofern dies unverhältnismäßig ist.

Trotz Anmeldung zweier Forderungen bei dem den Einigungsversuch durchführenden Kollegen und trotz Weglassens dieser zwei Forderungen in Höhe von je 195,- EUR in den Anlagen des Verbraucherinsolvenzantrages und obwohl diese Gläubiger die Forderungen dann im Verfahren angemeldet haben ist § 290 Abs. 1 Nr.6 InsO nicht anwendbar. Der Versagungsantrag in Bezug auf die Restschuldbefreiung wurde zurückgewiesen. Insofern ist – dies ist die Auslegung hier – die Wesentlichkeitsgrenze allein aufgrund der Höhe der nicht angemeldeten Forderungen zu bestimmen. Es stellt demnach keinen Pflichtenverstoß im Sinne des § 291 Abs.1 Nr. 6 InsO dar, Forderungen im Bereich von ca. 200,- EUR nicht anzugeben – so ist der Beschluss des Landgericht Berlin zum Versagungsantrag der Restschuldbefreiung nach der Rechtsansicht des Unterzeichners zu interpretieren.

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