Selbstständig und Insolvent

Selbstständige Insolvente gibt es viele – denn die Insolvenz kann jeden treffen. Welche Möglichkeiten es nun für den Geschäftsbetrieb gibt und wie sich zusätzliches Einkommen auf die Insolvenzmasse auswirkt, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Was tun als insolventer Selbstständiger bzw. insolvente Selbstständige?

Insolvent kann bedeutet, dass man nicht mehr in der Lage ist seine Schulden zu tilgen bzw. laufenden Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann. Überschuldung kann jeden treffen, auch selbstständig Tätige, wie Handwerker, niedergelassene Ärtze oder Inhaber eines Geschäftsbetriebs.
Es gibt zwei wesentliche Konstellationen, wie ein selbstständig tätiger insolventer Schuldner verfahren kann.

Die erste Konstellation: Freigabe des Geschäftsbetriebs

Die Erste besteht in der Freigabe des Geschäftsbetriebs. Freigabe heißt, dass alle Einnahmen und Ausgaben des insolventen Schuldners welche durch die selbstständige Tätigkeit erzieht werden aus der Insolvenzmasse ausgenommen werden, dafür aber auch die Insolvenzmasse nicht mehr haftet – dadurch trägt der Schuldner die Chancen und Risiken seiner selbstständigen Tätigkeit selbst, und nicht mehr die Insolvenzmasse.

Bleibt hierbei allerdings die Frage, wie das eigentliche Einkommen, welches Pfändbar ist nun errechnet werden kann, hier kommt die fiktive Berechnung des Arbeitnehmervergleicheinkommens nach § 35 InsO in Verbindung mit § 295a InsO in Spiel.

Als Grundlage wird ein angemessenes Dienstverhältnis anstatt der selbstständigen Tätigkeit genommen, welche sich aus individuellen Umständen ergibt. Insgesamt soll der insolvente Selbstständige und damit auch die Gläubiger so gestellt werden als würde er eine abhängige Beschäftigung ausführen. Wichtig ist natürlich auch, dass der Schuldner gem. § 97 Abs. II InsO den Insolvenzverwalter über alle wichtigen Umstände aktiv informiert, da sich dementsprechend ggf. individuelle Abweichungen ergeben können.

Wer kann diese Fiktion des Arbeitnehmervergleicheinkommens berechnen?

Aus der Gerichtsentscheidung des BGH vom 29.09.2022 geht hervor, dass es dem Schuldner verbleibt das pfändbare Einkommen zu berechnen. Dies geschieht anhand von der individuellen Lebenssituation, insbesondere der Ausbildungssituation. Die selbstständige Berechnung kann sich in der Praxis allerdings als problematisch erweisen, ggf. muss der Schuldner sich nun an rechtliche Beratung wenden – sollte nämlich der errechnete Abführungsbeitrag zu niedrig sein stellt dies einen Versagensgrund gem. § 290 InSO dar und kann zur Verweigerung der angestrebten Restschuldbefreiung führen.

Es besteht auch die praktisch weniger genutzte Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung des Arbeitnehmervergleichseinkommens, dies schließt die Möglichkeit einer eigenen fehlerhaften Berechnung aus. Der Schuldner muss glaubhaft machen, wie das Arbeitnehmervergleicheinkommen ausfallen könnte.

Der pfändbare Teil berechnet sich also aus dem fiktiven Arbeitnehmervergleicheinkommen.

Kombinierte Schuldnereinkommen

Es besteht nun allerdings auch die Möglichkeit von einem kombinierten Schuldnereinkommen. Darunter versteht man zum einen ein Einkommen aus der Selbstständigkeit und ein Einkommen aus einem Nebenerwerb oder Unterhalts bzw. Rentenbezüge.

Insgesamt erfolgt die Berechnung in der Wohlverhaltensphase aus dem Gesamteinkommen (aus den Einnahmequellen), der Schuldner hat folglich den fiktiv berechneten Teil des Arbeitnehmervergleichseinkommens aufzustocken.

Zu beachten ist aber, dass das Einkommen, welches der Schuldner zusätzlich erwirtschaftet als überobligatorische Leistung, nur teilweise pfändbar. Diese Regelung gem. § 850a ZPO soll dem Schuldner als Motivation dienen dieses zusätzliche Einkommen zu erwirtschaften.

Die zweite Konstellation

Die zweite Konstellation besteht darin, dass der Geschäftsbetrieb des Schuldners nicht freigegeben wird, sondern mit allen Einnahmen in der Insolvenzmasse verbleibt und die Masse auch für den Betrieb haftet.

Zunächst werden aus der Masse die nötigen betrieblichen Verbindlichkeiten abgeführt. Anschließend soll der Schuldner mit dem verbleiben, was er vergleichbar als Arbeitslohn erhalten würde, welche er zur angemessenen Lebensführung benötigen würde, wie bei der ersten Konstellation wird sich auch hier einer Fiktion bedient. Bei Zusatzeinkommen aus einem Anstellungsverhältnis ist dieses auf den Schuldnerunterhalt anzurechnen.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass einem überschuldeten Selbstständigen mehrere Möglichkeiten offenstehen, welche die beste ist lässt sich wohl nur im Einzelfall mit Rechtsbeistand ermitteln.

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