Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Möchten Sie sich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten? Alles was Sie wissen müssen, erfahren Sie hier!

Die wichtigsten Fakten – Was Sie wissen müssen!

  • Pfändungsschutzkonto (P-Konto): Das P-Konto schützt dein monatliches Minimum, damit du trotz Pfändung zahlungsfähig bleibst.
  • Bei Pfändung sofort handeln und Umwandlung beantragen — der Schutz wirkt nicht automatisch rückwirkend ohne P-Konto.
  • Wer? Jeder Inhaberin eines Girokontos (Einzelkonto).
  • Wie? Man kann bei der eigenen Bank die Umwandlung in ein P-Konto verlangen – kostenfrei!
  • Sparkonten, Bauspar-/Baukonten und Wertpapierkonten kann man nicht in ein P-Konto umwandeln.
  • P-Konto-Bescheinigung: Sie brauchen die P-Konto-Bescheinigung, um den Freibetrag bei ihrer Bank erhöhen zu lassen.
  • Bedeutung des Basisfreibetrag: Mindestabsicherung – erst darüber kommt (ggf. anteilig) Pfändung in Betracht; auf dem P-Konto ist er der monatliche Sockel, der ohne weiteres Verfahren geschützt bleibt.

1. Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) ist ein ganz normales Zahlungskonto, das mit einem besonderen Pfändungsschutz versehen wird. Sobald dein Konto gepfändet wird, bleibt dir trotz Pfändung ein gesetzlicher Basisfreibetrag zum Leben erhalten – automatisch und jeden Monat.

Was schützt das P-Konto?
Basisfreibetrag
Der Basisfreibetrag der Ihnen auf jeden Fall zusteht liegt seit dem 01. Juli 2025 bei monatlich 1.560,00 (§ 850c Abs. 1 ZPO) und erhöht sich jährlich.

Erhöhter Basisfreiebtrag bei Bescheinigung
Der Pfändungsfreibetrags kann auf Antrag des Schuldners mit entsprechenden Nachweisen beim zuständigen Vollstreckungsgericht erhöht werden. Auch der Basisfreibetrag kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Schuldner aus beruflich oder persönlichen Gründen regelmäßig höhere Kosten erwartet. Dieser Antrag ist jedoch monatlich neu zustellen.

Einzelkonto
Ein P-Konto kann nur einen Inhaber haben.

Unmittelbarer Schutz (§ 850k ZPO)
Alle Einküfte – Lohn, Rente, Sozialleistungen, Kindergeld oder private Unterstützung – sind bis zum Freibetrag geschützt.

Sicherung des Existenzminimus
Mit dem Freibetrag kannst du Miete, Strom, Lebensmittel & Co. weiter bezahlen.
Pfändungsschutzkonto/ P-Konto Kontopfändung vermeiden - Schema
Mythos vs. Wahrheit: Ein P-Konto löscht keine Schulden – es schützt nur den Lebensunterhalt!

2. Einrichtung eines P-Kontos – Wie geht das?

a. Wer darf sich ein P-Konto eröffnen?

Ein P-Konto darf grundsätzlich jeder Inhaber eines Zahlungskonto (Girokonto) – oder der gesetzliche Vertereter eröffnen, wenn:

  • Sie keine juristische Person sind
  • Ihr Zahlungskonto als Einzelkonto geführt wird (kein Gemeinschaftskonto)
  • Sie sind Kontoinhaber bzw. gesetzlicher Vertreter des Kontoinhabers
  • Sie unterhalten kein weitere P-Konto

b. Vorgehensweise – Schritt für Schritt
  • 1. Ihre Bank kontaktieren

    Übermitteln Sie ihrer Bank ein Umwandlungsverlagnen. Sagen/Schreiben: „Ich möchte mein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umstellen.“

  • 2. Bestätigung abwarten

    Die Bank stellt das bestehende Girokonto um. Für die Umstellung dürfen keine Gebühren erhoben werden.

  • 3. (Optional) Nachweis für höheren Schutz

    Haben Sie z. B. Kinder/Unterhalt/Kindergeld, besorgen Sie eine P-Konto-Bescheinigung (z. B. Schuldnerberatung, Familienkasse) und reichen Sie sie bei der Bank ein.

  • 4. Freibetrag prüfen

    Nach der Umstellung im Online-Banking kontrollieren, ob der Freibetrag korrekt hinterlegt ist.

Kosten: Was darf die Bank für die Umwandlung verlangen?

Nach der Rechtsprechung des BGH, 16.07.2013 – XI ZR 260/12 – muss die Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto bei demselben Kreditinstitut kostenlos erfolgen. Die Banken dürfen weder Sondergebühren für die Umstellung, noch höhere Kontoführungskosten für das P-Konto verlangen. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Tipp! Wurden in der Vergangenheit Sondergebühren erhoben, können Sie diese schriftlich zurückfordern.

Rückwirkender Schutz – was bedeutet das konkret?

Sie haben eine Kontopfändung, aber noch kein P-Konto? Dann können Sie den Schutz nachholen:

  • Frist: Ab Zustellung des Pfändungs-/Überweisungsbeschlusses an die Bank haben Sie bis zu vier Wochen, um die Umwandlung zu veranlassen (§ 850k Abs. 1 ZPO).
  • Wichtig: Der Pfändungsschutz greift erst ab Umstellung. Erfolgt keine Umstellung, kann das vorhandene Guthaben an den Gläubiger ausgekehrt werden.

3. Welche Bedeutung hat der Basisfreibetrag?

a. Was ist der Basisfreibetrag?

Der Basisfreibetrag ist der Grundbetrag, der gemäß der Pfändungstabelle einem Schuldner als Pfändungsfreibetrag zusteht (§ 850c ZPO).

Einfach gesagt: Er markiert die Einkommensgrenze, bis zu der nicht gepfändet werden darf – unabhängig von Unterhaltspflichtigen oder weiteren unpfändbaren Leistungen.

Basisfreibetrag beim P- Konto

Aktueller Basisfreibetrag

Der aktuelle Basisfreibetrag liegt seit 01. Juli 2025 bei 1.560,00 monatlich.

Während der Pfändungsfreibetrag sich erhöht, wenn ein Einkommen vorliegt, dass über der Pfändungsfreigrenze liegt (siehe Pfändungstabelle), gibt der Basisfreibetrag an, ab welchem Einkommen Beträge überhaupt pfändbar sind. Der Basisfreibetrag kennt also im Gegensatz zum Pfändungsfreibetrag keine Progression.

b. Bedeutung für das Pfändungsschutzkonto

Der Basisfreibetrag ist zugleich der Betrag, für den ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Pfändungsschutz gewährt. Dieser liegt aktuell bei monatlich 1.560,00 €. Das heißt 1.560,00 € müssen dem Inhaber des Pfändungsschutzkonto monatlich auf jeden Fall erhalten bleiben und dürfen nicht gepfändet werden.

Der Betrag kann auf Antrag bei der Bank oder ggf. bei dem zuständigen Insolvenzgericht erhöht werden.

4. Erhöhter Freibetrag und Pfändungsfreigrenze – was steckt dahinter?

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze bestimmt, wie viel Geld Ihnen auf dem P-Konto als unpfändbarer Betrag bleibt. Automatisch geschützt ist zunächst der monatliche Basisfreibetrag von 1.560,00 € (seit 01.07.2025).

Wann und wie erhöht sich der Freibetrag?

Voraussetzung für die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze auf einem P-Konto ist ein Antrag des Kontoinhabers bei seiner Bank mittels P-Konto-Bescheinigung.

Von der Pfändung nicht erfasst, d.h. unproblematisch erhöht weden können z. B.:

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

(z. B. Bürgergeld)

Gesetzliche Unterhaltspflichten
(Partner/Kinder)

Bestimmte einmalige Sonderleistungen
(z.B.) Klassenfahrten, Erstausstattung (Wohnung/Kleidung) oder Geburtskosten)
(alle:(§ 850k Abs. 2 ZPO)

Kindergeld

Individuelle Anhebung in Ausnahmen

In Ausnahmesituationen des Schuldners v.a. wegen Krankheit kann der Freibetrag vom Vollstreckungsgericht oder von der Vollstreckungsstelle individuell angepasst werden (§ 850k Abs. 4 ZPO). Den Schuldner trifft eine Beweislast, bezüglich der Lebensumstände die zur Erhöhung des Freibetrags führen.

Pfändungsschutz auch für Restguthaben?

Nutzen Sie den geschützten Betrag einen Monat nicht vollständig, wird das Restguthaben im Folgemonat ebenfalls nicht gepfändet.
Im übernächsten Monat zählt es nicht mehr zum pfändungsfreien Betrag (§ 850k Abs. 1 ZPO)..

5. P-Konto-Bescheinigung – wann brauche ich sie?

Die P-Konto-Bescheinigung ist dann erforderlich, wenn der Basisfreibetrag auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) erhöht werden soll, weil dem Inhaber aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen ein höherer Pfändungsfreibetrag als dem Basisfreibetrag von derzeit 1.560,00 € zusteht.

Beispiel
Hat der Inhaber eines als P-Konto geführten Kontos zwei Kinder, also zwei Unterhaltsberechtigte Personen Ihm gegenüber, so liegt sein monatlicher Freibetrag nach der aktuellen Pfändungstabelle nicht bei 1559,99 € sondern bei 2.470,00 €.

Wichtig! Die P-Konto-Bescheinigung hilft nicht, wenn der Schuldner ein höheres Einkommen hat und ihm deswegen auch höhere Freibeträge zustehen. Hier muss gemäß § 850k Abs. 4 ZPO ein Antrag bei Gericht gestellt werden.

Wer stellt die Bescheinigung aus?
Leistungsträger (Familienkasse, Jobcenter, Sozialamt, Rentenversicherung)
Können Leistungen (z. B. Kindergeld, Bürgergeld) bescheinigen – meist nur die dort gezahlten Beträge. Grundlage: § 903 Abs. 2 ZPO. Reicht das nicht aus, brauchen Sie weitere Nachweise.

Anerkannte, gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatungstellen
Stellen oft eine Gesamtbescheinigung aus (empfehlenswert, wenn mehrere Erhöhungsgründe vorliegen). Wenn abgelehnt wird: um kurze schriftliche Ablehnung bitten – damit können Sie den Gerichtsweg nutzen (§ 905 ZPO).

Arbeitgeber

Darf, muss aber nicht bescheinigen (vgl. § 903 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Lohnbuchhaltung fragt ggf. Nachweise (z. B. Geburts-/Heiratsurkunden, Unterhaltstitel) an.


Rechtsanwälte, Steuerberater und Schuldnerberatung

Dürfen bescheinigen, meist kostenpflichtig.


Vollstreckungsgericht/Vollstreckungsstelle

Ersatzweise Bescheinigung per Antrag nach § 905 ZPO, wenn kostenlose Bescheinigungen nicht rechtzeitig zu bekommen sind (vorheriger Versuch bei mind. einer Stelle erforderlich; bei Leistungsbezug zusätzlich beim Leistungsträger).
Bei öffentlichem Gläubiger (Finanzamt, Stadtkasse, Hauptzollamt): Antrag bei der Vollstreckungsbehörde (§ 910 ZPO).

Muster einer Konto-Bescheinigung
Musterformular P-Kontobescheinigung

Beispiel einer P-Konto-Bescheinigung (beachten Sie, dass der Pfändungsfreibetrag erhöht wurde)
Für eine vergrößerte Ansicht klicken Sie bitte auf die Grafik!

6. Was ist ein Flex P- Konto

Ein „Flex P-Konto“ wird von der Bank N26 als besondere Variante des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) angeboten, ist aber nicht gesetzlich definiert. Der Unterschied zu einem regulären P-Konto liegt darin, dass der Freibetrag angepasst wird je nach Einkommenseingang auf deinem Konto.

Bei einem „Flex P-Konto“ der Bank N26 erfolgt die Anpassung des Freibetrags automatisch, wohingegen bei P-Konten von anderen Banken in der Regel ein entsprechender Nachweis verlangt wird.


7. Reform zum Pfändungsschutzkonto ab 2021/2022

Geltung: vollständige Reform seit 01.12.202
Ziel: Mehr Schuldnerschutz, klarere Regeln, einfachere Nachweise

a. Zeistrahl
  • 23.03.2020

    Beschluss des Bundestages über Gesetzesentwurf

    Bundestag beschließt das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG).

  • 22.11.2020

  • 01.08.2021

    Neuer § 850c ZPO

    Neuer § 850c ZPO – erhöhte Pfändungsfreigrenzen tritt in Kraft.

  • 01.12.2021

    Gesetz tritt in Kraft

    Übrige Neuregelungen treten in Kraft (u. a. §§ 899, 902, 903, 850l ZPO).

b. Die 7 wichtigsten Änderungen
Begriffsumstellung - Zahlungskonto statt Girokonto

Statt „Girokonto“ heißt es nun „Zahlungskonto“. Es geht damit allerdings keine sachliche Änderung einher – es ändert sich lediglich die Begrifflichkeit.

Erhöhung von Pfändungsfreigrenzen

Durch die Reformierung des § 850c ZPO sollen die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen auf die aktuellen Beträge umgestellt und somit zunächst um rund 20% erhöht werden.

Jährliche Anpassung

Pfändungsfreigrenzen werden zum 1. Juli jedes Jahres an § 32a EStG gekoppelt (vorher nur alle zwei Jahre).

Ansparen möglich

Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt bis zu 3 Monate geschützt (§ 899 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Erhöhungsbeträge leichter nachweisen

Zusatztatbestände über Bescheinigung oder Erklärung (§§ 902, 903 ZPO); Gerichtsvollzieher dürfen Bescheinigungen ausstellen.

Pfändung vom Gemeinschaftskonto möglich

Bank darf erst nach 1 Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses abführen.
Auf Verlangen: Übertrag des Kopfanteils eines Inhabers auf sein P-Konto.
Kein gemeinsames P-Konto möglich – Pfändungsschutz bleibt individuell.

Aufrechnungs und Verrechnungsverbot

Umwandlung in ein P-Konto auch bei Minus zulässig.

Bank darf nicht mit eigenen Forderungen aufrechnen.

Keine Verrechnung mit späteren nicht gepfändeten Gutschriften.

Wichtig

Ein Pfändungsschutzkonto ist kein längerfristiges Sparkonto!

Das “Ansparen” einer größeren Geldsumme auf dem P-Konto über einen längeren Zeitraum ist nur sehr eingeschränkt möglich!

Seit der Reform 2021 ist es möglich das nicht verwendete Guthaben innerhalb der nächsten drei Monate anzusparen, nicht ausgegebenes Geld Ihres Freibetrags ist also für die nächsten 3 Kalendermonate noch sicher!
Soll die Umwandlung in ein P-Konto auf Basis eines gemeinschaftlich geführten Kontos erfolgen, wird das Konto in je zwei P-Konten aufgeteilt, wenn beide Inhaber einen Antrag auf Umwandlung stellen. Geht der Antrag nur von einer Person aus, wird das Konto in ein P-Konto und ein Girokonto aufgespalten. Liegt ein solches Gemeinschaftskonto vor, sollte der Schuldner bei Aussicht auf eine drohende Pfändung ein eigenes Girokonto eröffnen und in ein P-Konto umwandeln lassen.

Jede Person darf zudem nur ein P-Konto führen. Eine entsprechende Versicherung muss bei der Umwandlung gegenüber der Bank abgegeben werden. Zusätzlich wird das P-Konto in der Schufa eingetragen, so dass das Führen eines zweiten P-Kontos unmittelbar auffallen würde.

8. Fazit

Das P-Konto sichert jeden Monat einen gesetzlich geschützten Sockelbetrag, damit Miete, Strom und Lebensunterhalt trotz laufender Pfändung bezahlt werden können.
Jeder Inhaberin eines Einzel-Girokontos kann die kostenlose Umwandlung bei der eigenen Bank verlangen. Auch rückwirkend können Sie den Pfändungsschutz nachholen:

Wichtig: Ohne P-Konto greift der Schutz nicht rückwirkend. Bei einer Pfändung deshalb sofort die Umwandlung beantragen.
Nicht umwandelbar sind Spar-, Bauspar-/Bau- und Wertpapierkonten.

Mit einer P-Konto-Bescheinigung lässt sich der Freibetrag (z. B. für Unterhaltspflichten) erhöhen. Der Basisfreibetrag ist die Mindestabsicherung; erst Beträge darüber können (ggf. anteilig) gepfändet werden.

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