Kündigung von Genossenschaftsanteilen – keine Anwendung von § 67c GenG auf Altfälle

12.02.2015 / von Jan Heckmann

Seit dem 15.07.2013 sind Genossenschaftsanteile einer Wohnungsbaugenossenschaft nur noch vom Insolvenzverwalter kündbar, wenn das Geschäftsguthaben mindestens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder mindestens 2 000 Euro beträgt.
Kündigt der Insolvenzverwalter im Zuge des Insolvenzverfahrens die Mitgliedschaft der Wohnungsgenossenschaft des Schuldners, um Genossenschaftsanteile zur Insolvenzmasse zu verwerten (§ 66a GenG), so galt bisher, dass ausgesprochene Kündigungen vor Inkrafttreten des vom Gesetzgeber am 15.07.2013 eingeführten § 67c GenG (Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2379) m.W.v. 19.07.2013) dem insolvenzrechtlichen Kündigungsverbot unterlagen und ungültig sind.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.09.2014 darüber entschieden, den zeitlichen Geltungsbereich des Kündigungsverbots nicht auf Altfälle vor Inkraftreten der Norm zu erstrecken und diese Fälle nicht unter den Schutz des § 67c GenG zu stellen, mit der Folge, dass vor dessen Wirksamwerden ausgesprochene Kündigungen entgegen der vorherigen Rechtsprechung zulässig sind.

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