Der Pfänder

oder auch der Gerichtsvollzieher

Der Begriff „Pfänder“ wird in Deutschland – besonders in Süddeutschland – oftmals für den Gerichtsvollzieher verwendet. Im juristischen Sinne gibt es dieses Synomym allerdings nicht.

Ein kurzer Exkurs zur Herkunft des Pfandrechts

Das Pfand beschreibt Objekte, die als Sicherheit für eine Forderung zur Verfügung vom Schuldner an den Gläubiger gestellt werden.

Woher genau das Wort „Pfand“ entstammt ist umstritten. Doch bereits 450 Jahre vor Christus ließen die Römer im Zwölftafelgesetz das Pfand zu. Der lateinische Begriff pignus für Pfand wurde von dem römischen Wort pugnus für Faust abgeleitet, da das Pfandobjekt in den Händen gehalten und dem Gläubiger als neuen Besitzer übergeben werden musste (1). Unser heutiges BGB, das im Januar 1900 in Kraft trat, beruht immer noch auf den Regelungen zum Pfand, die aus dem römischen Recht stammen (2).

Pfandrecht

Wird eine Sache oder ein Recht als Pfand zur Sicherung einer Forderung bestellt, hat der Gläubiger ein Pfandrecht an der Sache oder dem Recht. Kommt der Schuldner also beispielsweise einer Zahlung nicht nach, darf der Gläubiger den gepfändeten Gegenstand verwerten. Die Verwertung meint die Veräußerung eines Gegenstandes mit dem Ziel, den finanziellen Gegenwert, also den Erlös zu erhalten. Im BGB ist das Pfandrecht im 3. Buch zu finden:

Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).

§ 1204 BGB

Das Wort „Pfändung“ stammt ursprünglich vom mittelhochdeutschen Verb „pfenden„, heute „pfänden“ und meint die gerichtliche Beschlagnahmung als Pfand für eine geldliche Forderung, die vom Schuldner nicht beglichen wird.

Im deutschen Recht geschieht dies heutzutage durch den vom Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss und richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gläubiger erwirkt einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt weden muss.

Im Gegensatz zum Pfandrecht bei Rechtsgeschäften (also auf Vertrag beruhend und zur Sicherung einer Forderung) oder dem gesetzlichen Pfandrecht (wie beispielsweise das Pfandrecht des Vermieters) bedarf es bei der Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung keiner Einwilligung des Eigentümers. Wie kommt es dazu? Zu einer Zwangsvollstreckung kommt es, wenn der Gläubiger erfolglos versucht hat, eine Forderung beim Schuldner einzutreiben und als letzte Möglichkeit den rechtlichen Weg sucht. Der staatliche Akt der Pfändung hilft dem Gläubiger (in der Regel durch den Gerichtsvollzieher) in seinem Interesse zu handeln und die ausstehenden Forderungen durchzusetzen.

Bei gepfändeten Gegenständen, also der Sachpfändung, findet eine öffentliche Versteigerung statt, mit dessen Erlös die Forderungen des Gläubigers beglichen werden.

Nur so nebenbei: Der Pfänder der Allgäuer Alpen

Am Osstende des Bodensees liegt der 1062m hohe und äußerst geschichtsträchtige Pfänder der Allgäuer Alpen. Er spielt bei der Zwangsvollstreckung allerdings keine Rolle.

Der Pfänder (Gerichtsvollzieher) und seine Aufgaben

Der Gerichtsvollzieher vollzieht Titel des Gerichts. Im Klartext: Erstellt das Gericht ein Urteil oder einen Vollstreckungstitel, muss dieses vollstreckt, also durchgesetzt, werden. Diese Aufgabe übernimmt nicht das Gericht selbst, sondern der Gerichtsvollzieher, der seine öffentliche Gewalt zwar in eigener Verantwortung ausübt, aber den Weisungen und der Aufsicht des Vollstreckungsgerichts untersteht. Gerichtsvollzieher sind in Deutschland verbeamtet.

Damit der Gerichtsvollzieher den Anspruch eines Gläubigers tatsächlich durchsetzen kann, muss der Anspruch tituliert sein – dies sind zum Beispiel Urteile der Gerichte, Vollstreckungsbescheide, oder auch notarielle Schuldanerkenntnisse. Wenn also ein titulierter Anspruch wie ein Gerichtsurteil oder ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, dann kann der Gerichtsvollzieher im Auftrag desjenigen, der den Anspruch hat, zu demjenigen geschickt werden, der die Erfüllung des Anspruchs schuldet. Wenn es um Geldschulden geht, ist die fordernde Person Gläubiger und die schuldende Person Schuldner. Der Gerichtsvollzieher wird also die Geldschuld “eintreiben”.

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