Die Zahl der beantragten Insolvenzen in Deutschland ist gesunken.

Weniger Insolvenzanträge in den ersten drei Quartalen 2020.

Für viele dürfte die Nachricht des statistischen Bundesamtes überraschend gekommen sein, als dieses einen Rückgang der beantragten Insolvenzen für das erste Quartal 2020 verkündete (lesen Sie hier mehr). Und das trotz der gerade umgehenden Corona-Pandemie, die die finanzielle Lage von Arbeitnehmern und vielen Kleinunternehmern schwerwiegend beeinträchtigt hat. Wie also ist die rückläufige Trend bei den Insolvenzanträgen zu erklären?

wir beantworten diese Fragen, um dies zu tun wird etwas Kontext benötigt:

Gesetzesentwurf: Verkürzung der Restschuldbefreiung

Tatsächlich ist es so, dass ein Gesetz, welches die Verkürzung des Restschudlbefreiungsverfahrens und damit des gesamten Insolvenzverfahrens auf nur 3 Jahre vorsieht, kurz vor der endgültigen Verabschiedung steht (mehr dazu hier). Der Gesetzgebungsprozesses bzgl. dieses Vorhabens sieht vor, dass diese Verkürzung erst ab Oktober 2020 greift. Betrachtet man nun dieses Faktum, so wird schnell klar, dass auch bei einer bereits jetzt durch Corona verursachten Überschuldung ein Insolvenzantrag vor Oktober 2020 nur bedingt Sinn machen würde. Geschickter scheint es viel mehr zu warten und dann von dem sich gerade in der „Pipeline“ befindenden Gesetz zu profitieren. Inzwischen hat sich dies auch bei weniger gut beratenen Schuldnern herumgesprochen, denn nach persönlicher Aufkunft eines Insolvenzrichters gegenüber Herrn Heckmann, wären zuletzt eingreichte Anträge durch Schuldner sogar vor Eröffnung zurückgenommen worden.

Insolvenzantragspflicht?

Doch was ist mit der Insolvenzantragspflicht? Es gibt eine Insolvenzantragspflicht für juristische Personen – verspätet eingereichte Anträge führen zur Strafbarkeit des Organs der juristischen Person, als z.B. des Geschäftsführers einer GmbH oder des Vorstandes einer AG. Lesen Sie hierzu und dem Straftatbestand der Insolvenzverschleppung hier gerne mehr.

Wenn ein Insolvenzgrund bei einer juristischen Person vorliegt, muss innerhalb von 21 Tagen ein Insolvenzantrag gestellt werden (§ 15a InsO).

Doch diesbezüglich gibt es Corona-Sonderregelungen. Seit März 2020 gilt die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die durch Corona in die Überschuldung gekommen sind, als ausgesetzt. Damit steht dem oben beschriebenen Weg auch für Unternehmen, die in der Form einer juristischen Person organisiert sind, nichts entgegen.

Seit dem 01.10.2020 ist jedoch nur noch der Insolvenzgrund der Überschuldung straf-entschuldigend. Bei Zahlungsunfähigkeit greift die Antragspflicht wieder ein.

Was bedeutet das für die Anzahl der Insolvenzanträge im Oktober ?

Während die Welt am 14.05.2020 davon ausging, dass im August 2020 die Insolvenzantragsverfahren steigen würden (siehe hier), war für uns schon zu diesem Zeitpunkt klar, dass dies aufgrund genau dieser Entwicklung nicht zutreffen würde. Dies hat Rechtsanwalt Jan Heckmann am 01.07.2020 auch in einem RBB-Interview dargestellt.

Aufgrund der oben beschriebenen Sachzusammenhänge gehen Rechtsanwalt Heckmann und sein Team davon aus, dass es sich bei dem vierten Quartal 2020 um das insolevenzantragsreichste Quartal seit bestehen der Insolvenzordnung handeln wird – und das zu Recht: die Politik hat nun die Voraussetzungen geschaffen (bzw. angekündigt), die auch Pandemie-bedingten Schulden in einem geordneten Verfahren abzubauen.

Haben Sie Fragen?

Haben Sie fragen zum Thema „Warum sinken die Insolvenzen in Deutschland?“, dann rufen Sie uns einfach und unkompliziert an. Rechtsanwalt Jan Heckmann hilft ihnen sicher gerne bei ihren Anliegen. Rufen Sie uns einfach an unter 03040504030.

Der Erfolg gibt uns Recht!

Hunderte zufriedene Kunden konnten wir bereits von ihrer Schuldenlast befreien! Die Bewertungen sprechen für sich: Anwaltskanzlei Heckmann ist beim Thema Insolvenzvergleich, Entschuldung und Pfändungsschutzkonto die Nummer 1 in Berlin!