Die Pfändung
Besuch vom Gerichtsvollzieher? Erfahren Sie hier was „Pfändung“ konkret für Sie bedeutet!
Die wichtigsten Fakten – Was Sie wissen müssen!
Der Gerichtsvollzieher pfändet bewegliche Sachen und stellt Beschlüsse zu; der Drittschuldner (Arbeitgeber/Bank) führt die Forderungspfändung aus und zahlt an den Gläubiger.
1. Was ist eine Pfändung?
Die Pfändung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Liegt gegen Sie ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor, kann der Gerichtsvollzieher als zuständiges Vollstreckungsorgan, durch Inbesitznahme (§ 808 Abs. 1 ZPO) oder durch Anbringung eines Siegels (§ 808 Abs. 2 S. 2 ZPO) körperliche Gegenstände pfänden (§ 803 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Pfändung kann dann die Verwertung der Sache (§ 814 ZPO) und Erlösauskehr an den Gläubiger folgen, um die Schulden des Schuldners zu begleichen.
2. Grundbegriffe der Pfändung erklärt
Die Begriffe „Gläubiger“, „Schuldner“ und „Forderung“ können oftmals verwirrend sein. Wir bringen für Sie Licht ins Dunkel und erklären hier kurz und bündig, woher die Begriffe stammen und was damit in welcher Situation gemeint ist.
Was ist ein Gläubiger?
Ein Gläubiger ist eine Person oder ein Unternehmen, die eine Leistung (Forderung) gegenüber einer anderen Person (Schuldner) hat.
Wer ist Schuldner?
Die Person, die eine Leistung erbringen muss, weil sie einer anderen Person (Gläubiger) etwas schuldet. Im Falle einer Zwangsvollstreckung ist auch die Rede vom sog. Vollstreckungsschuldner.
Was ist eine Forderung (Anspruch)?
Die Person, die eine Leistung erbringen muss, weil sie einer anderen Person (Gläubiger) etwas schuldet.
Beispiel am Darlehensvertrag
Was ist wenn ich mehr als nur einen Gläubiger habe?
Sind viele Gläubiger betroffen, werden ihre Interessen im Insolvenzverfahren gebündelt. Sie bilden zusammen die sogenannte Gläubigerversammlung.
Das Ziel der Gläubigerversammlung ist es eine bestmögliche Befriediung aller zu erreichen, § 1 S. 1 InsO. Sie bestimmt gemeinsam wesentliche Entscheidungen im Insolvenzverfahren, § 74 InsO
3. Ablauf und Wirkung einer Pfändung
Der Ablauf einer Pfändung hängt ganz davon ab, um welche Pfändungsart es sich handelt und bei wem die Schulden angefallen sind. Im folgenden wird ein Überblick gegeben, was die Voraussetzungen einer Pfändung sind.
Zu einer Pfändung kommt es, wenn ein Schuldner offene Forderungen gegen einen Gläubiger nicht begleichen kann und der Gläubiger versucht seine Forderungen durchzusetzen. Die Pfändung setzt einen Antrag des Gläubigers, sowie die Ausfertigung eines Vollstreckungstitels (Vollstreckungsbescheid, Gerichtsurteil oder notarielles Schuldanerkenntnis) voraus. Dieser muss dem Schuldner spätestens zu Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt worden sein.
Der Vollstreckungstitel ordnet rechtlich verpflichtend die Erfüllung der Forderung des Gläubigers durch den Schuldner an. Wird der Forderung daraufhin (im Regelfall in einem Zeitraum von 14 Tagen) noch immer nicht nachgekommen, so kann auf Grundlage des Vollstreckungstitels die Pfändung als Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt werden.
An der durch Inbesitznahme (§ 808 Abs. 1 ZPO) oder durch Anbringung eines Siegels (§ 808 Abs. 2 S. 2 ZPO) gepfändeten Sache entsteht für den Gläubiger ein Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger erhält absoluten Schutz gegen Einwirkungen auf die Sache. Im Verhältnis zu anderen Gläubigern wirkt das Pfändungspfandrecht wie ein vertraglich erworbenes Pfandrecht (§§ 1204, 1205 BGB).
Diese Wirkung wird als Verstrickung, d.h. staatliche Beschlagnahme der gepfändeten Sache, bezeichnet. Der Schuldner darf nicht mehr über die Sache verfügen, d.h. zum Beispiel an Dritte veräußern oder verschenken. Dieses Verfügungsverbot ergibt sich aus § 136 Abs. 1 BGB.
Der Verstrickungsbruch ist zudem gem. § 136 StGB strafbar, mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Die Verstrickung wird durch Verwertung der Sache, beispielsweise im Wege öffentlicher Versteigrung oder Aufhebung durch den Gerichtsvollzieher beendet.
4. Wer darf pfänden?
Grundsätzlich kann jeder Gläubiger der einen Vollstreckungstitel beseitzt, das Vermögen des Schuldners pfänden lassen. Gläubiger können Unternehmen, Banken, Privatpersonen, aber auch staatliche Stellen wie das Finanzamt.
Davon zu differenzieren gilt die Frage, wer die Pfändung tatsächlich durchführen darf. Zwangsvollstreckungen werden nur von staatlichen Vollstreckungsorganen wie dem Vollstreckungsgericht, dem Gerichtsvollzieher oder der Polizei druchgeführt. Voraussetzung für die Durchführung ist ein gerichtlicher Beschluss (z.B. Urteil).
5. Was darf der Gerichtsvollzieher pfänden und was nicht?
Der Gerichtsvollzieher kann auf Grundalge eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels, die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung betreiben. Sie dürfen alles pfänden, was verwertbaren Wert hat und nicht für ein menschenwürdiges Leben erfoderlich ist. Im folgenden werden Beispiele aufgeführt.
| Pfändbar | Unpfändbar |
| Bargeld und Wertpapiere
Schmuck Wertgegenstände die nicht zum täglichen Lebensbedarf gehören Luxus-Elektronik Immobilien Arbeitslohn Kontoguthaben |
Haustiere
Grundausstattung der Wohnumg (Bett, Schrank, Tisch und Stühle) übliche Haushaltsgeräte Kommunikation und Information (Handy, Radio, Fernseher) Arbeits- und Ausbildungsbedarf Bekleidung Trauringe, Orden, Ehrenzeichen |
Der Gerichtsvollzieher kann auf Grundalge eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels, die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung betreiben. Sie dürfen alles pfänden, was verwertbaren Wert hat und nicht für ein menschenwürdiges Leben erfoderlich ist. Im folgenden werden Beispiele aufgeführt.
6. Welche Arten von Pfändungen gibt es?
Die Pfändung unterscheidet sich nach der Art des Pfandobjektes.
| Pfändung von beweglichen Sachen | Pfändung von unbeweglichen Sachen (Immbolien) | Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten |
| Sachpfändung | Zwangsversteigerung | Lohnpfändung |
Wenn Sie mehr über die jeweilige Pfändungsart wissen möchten, klicken Sie mit der Maus über die jeweilige Pfändungsart.
7. Pfändungsschutz – Wie schütze ich mich vor einer Pfändung?
Der Pfändungsschutz stellt eine Grenze für die Pfändung durch den Gläubiger dar. Dem Schuldner darf nie die Möglichkeit genommen werden , sich und evtl. unterhaltsberechtigte Personen zu versorgen. Ihm soll weiterhin ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden.
Mittels gestzlicher Pfändungsverbote (Sachen, Forderungen, Bezüge) und Freibeträge wird dies verhindert. Würde der Schuldner ohne den Pfändungsschutz dazu gedrängt werden, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, wäre dies unbillig. Diese Gelder werden durch Steuern finanziert und belasten im Endeffekt die Allgemeinheit.
Pfändungsschutz für Gegenstände, Einkommen und Forderungen
Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach § 850k Abs. 4 ZPO
Pfändungsschutz bei der Lohnpfändung
Pfändung ist kein Schicksalsschlag, sondern eine rechtsstaatliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit klaren Regeln—und klaren Schutzmechanismen. Sie setzt stets einen Vollstreckungstitel sowie die Zustellung nach der ZPO voraus; durchgeführt wird sie je nach Vermögensart durch Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht und ggf. Drittschuldner (Arbeitgeber/Bank). Unpfändbare Gegenstände sowie gesetzliche Freibeträge (insb. Lohn- und Kontopfändung, P-Konto) sichern das Existenzminimum; weitergehende Freistellungen sind per Antrag möglich (z.B. Pfändungsschutzkonto).
Handeln Sie frühzeitig! Sammeln Sie ihre Unterlagen, Suchen Sie die Kommunikation mit ihren Gläubigern (Raten/Stundung prüfen), aktivieren Sie ihren Pfändungsschutz. Wenn Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen wollen, wenden Sie sich an uns, um negative Folgen zu begrenzen und Wege aus der Schuldenlage strukturiert anzugehen.
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