Die Pfändung

Besuch vom Gerichtsvollzieher? Erfahren Sie hier was „Pfändung“ konkret für Sie bedeutet!

Die wichtigsten Fakten – Was Sie wissen müssen!

  • Pfändung: Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung von Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner.
  • Voraussetzungen: Titel – Klausel – Zustellung nach ZPO.
  • Wer macht was?: Der Gläubiger beantragt die Vollstreckung; das Vollstreckungsgericht erlässt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
    Der Gerichtsvollzieher pfändet bewegliche Sachen und stellt Beschlüsse zu; der Drittschuldner (Arbeitgeber/Bank) führt die Forderungspfändung aus und zahlt an den Gläubiger.
  • Pfändungsschutz: Begrenzung der Zwangsvollstreckung! Unpfändbare Gegenstände und gesetzliche Freibeträge (Lohn/Konto, P-Konto) sichern das Existenzminimum. Zusätzliche Freistellungen sind auf Antrag beim Vollstreckungsgericht möglich (z. B. § 850k, § 850f, § 850i, § 765a ZPO) bei besonderen Umständen.
  • Inhaltsverzeichnis

    1. Was ist eine Pfändung?

    Die Pfändung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Liegt gegen Sie ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor, kann der Gerichtsvollzieher als zuständiges Vollstreckungsorgan, durch Inbesitznahme (§ 808 Abs. 1 ZPO) oder durch Anbringung eines Siegels (§ 808 Abs. 2 S. 2 ZPO) körperliche Gegenstände pfänden (§ 803 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Pfändung kann dann die Verwertung der Sache (§ 814 ZPO)  und Erlösauskehr an den Gläubiger folgen, um die Schulden des Schuldners zu begleichen.



    2. Grundbegriffe der Pfändung erklärt

    Die Begriffe „Gläubiger“, „Schuldner“ und „Forderung“ können oftmals verwirrend sein. Wir bringen für Sie Licht ins Dunkel und erklären hier kurz und bündig, woher die Begriffe stammen und was damit in welcher Situation gemeint ist.

    Was ist ein Gläubiger?

    Ein Gläubiger ist eine Person oder ein Unternehmen, die eine Leistung (Forderung) gegenüber einer anderen Person (Schuldner) hat.

    Schuldverhältnis
    Gläubiger und Schuldner stehen in einem sog. Schuldverhältnis gem. § 241 I 1 BGB. Danach ist der Gläubigerberechtigt, … eine Leistung zu fordern.

    Anspruch
    Der Gläubiger hat einen Anspruch (Forderung) (z.B. Auf Rückzahlung, Lieferung, Miete).

    Forderungsberechtigung
    Der Gläubiger ist berechtigt die Erfüllung seiner Forderung rechtlich einzufordern. Dafür muss er eine rechtskräftige und titulierte Forderung gegen den Schuldner besitzen, um eine Pfändung in Gang setzen zu können. Diese muss er beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen, damit die Zwangsvollstreckung in Gang gesetzt wird.

    Wer ist Schuldner?

    Die Person, die eine Leistung erbringen muss, weil sie einer anderen Person (Gläubiger) etwas schuldet. Im Falle einer Zwangsvollstreckung ist auch die Rede vom sog. Vollstreckungsschuldner.


    Wie entstehen Schulden?

    • Vertag
    • Vertrauen
    • Gesetz


    Anspruch des Gläubigers
    Der Gläubiger hat einen Anspruch aus einem Schuldverhältnis nach § 241 I 1 BGB gegen den Schuldner.

    Erlöschen der Leistung
    Durch Erfüllung der Leistung, erlöscht erlischt das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, § 362 Abs.1 BGB

    Nichtleistung
    Bei Nichtleistung kann der Schuldner in Verzug geraten. Der Gläubiger kann klagen oder einen vollstreckbaren Titel erwirken. Mit diesem Vollstreckungstitel ist die Zwangsvollstreckung möglich.

    Was ist eine Forderung (Anspruch)?

    Die Person, die eine Leistung erbringen muss, weil sie einer anderen Person (Gläubiger) etwas schuldet.


    Wie entstehen Schulden?

  • Vertag
  • Vertrauen
  • Gesetz

  • Anspruch des Gläubigers
    Der Gläubiger hat einen Anspruch aus einem Schuldverhältnis nach § 241 I 1 BGB gegen den Schuldner.

    Erlöschen der Leistung
    Durch Erfüllung der Leistung, erlöscht erlischt das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, § 362 Abs.1 BGB

    Nichtleistung
    Bei Nichtleistung kann der Schuldner in Verzug geraten.

    Beispiel am Darlehensvertrag
    Forderung, Gläubiger und Schuldner
    Was ist wenn ich mehr als nur einen Gläubiger habe?

    Sind viele Gläubiger betroffen, werden ihre Interessen im Insolvenzverfahren gebündelt. Sie bilden zusammen die sogenannte Gläubigerversammlung.

    Das Ziel der Gläubigerversammlung ist es eine bestmögliche Befriediung aller zu erreichen, § 1 S. 1 InsO. Sie bestimmt gemeinsam wesentliche Entscheidungen im Insolvenzverfahren, § 74 InsO

    Gläubigerversammlung, mehrere Gläubiger

    3. Ablauf und Wirkung einer Pfändung

    Der Ablauf einer Pfändung hängt ganz davon ab, um welche Pfändungsart es sich handelt und bei wem die Schulden angefallen sind. Im folgenden wird ein Überblick gegeben, was die Voraussetzungen einer Pfändung sind.

    Zu einer Pfändung kommt es, wenn ein Schuldner offene Forderungen gegen einen Gläubiger nicht begleichen kann und der Gläubiger versucht seine Forderungen durchzusetzen. Die Pfändung setzt einen Antrag des Gläubigers, sowie die Ausfertigung eines Vollstreckungstitels (Vollstreckungsbescheid, Gerichtsurteil oder notarielles Schuldanerkenntnis) voraus. Dieser muss dem Schuldner spätestens zu Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt worden sein.
    Der Vollstreckungstitel ordnet rechtlich verpflichtend die Erfüllung der Forderung des Gläubigers durch den Schuldner an. Wird der Forderung daraufhin (im Regelfall in einem Zeitraum von 14 Tagen) noch immer nicht nachgekommen, so kann auf Grundlage des Vollstreckungstitels die Pfändung als Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt werden.

    Wirkung einer Pfändung

    An der durch Inbesitznahme (§ 808 Abs. 1 ZPO) oder durch Anbringung eines Siegels (§ 808 Abs. 2 S. 2 ZPO) gepfändeten Sache entsteht für den Gläubiger ein Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger erhält absoluten Schutz gegen Einwirkungen auf die Sache. Im Verhältnis zu anderen Gläubigern wirkt das Pfändungspfandrecht wie ein vertraglich erworbenes Pfandrecht (§§ 1204, 1205 BGB).

    Diese Wirkung wird als Verstrickung, d.h. staatliche Beschlagnahme der gepfändeten Sache, bezeichnet. Der Schuldner darf nicht mehr über die Sache verfügen, d.h. zum Beispiel an Dritte veräußern oder verschenken. Dieses Verfügungsverbot ergibt sich aus § 136 Abs. 1 BGB.

    Der Verstrickungsbruch ist zudem gem. § 136 StGB strafbar, mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

    Die Verstrickung wird durch Verwertung der Sache, beispielsweise im Wege öffentlicher Versteigrung oder Aufhebung durch den Gerichtsvollzieher beendet.

    Ablauf einer Pfändung

    4. Wer darf pfänden?

    Grundsätzlich kann jeder Gläubiger der einen Vollstreckungstitel beseitzt, das Vermögen des Schuldners pfänden lassen. Gläubiger können Unternehmen, Banken, Privatpersonen, aber auch staatliche Stellen wie das Finanzamt.

    Davon zu differenzieren gilt die Frage, wer die Pfändung tatsächlich durchführen darf. Zwangsvollstreckungen werden nur von staatlichen Vollstreckungsorganen wie dem Vollstreckungsgericht, dem Gerichtsvollzieher oder der Polizei druchgeführt. Voraussetzung für die Durchführung ist ein gerichtlicher Beschluss (z.B. Urteil).

    5. Was darf der Gerichtsvollzieher pfänden und was nicht?

    Der Gerichtsvollzieher kann auf Grundalge eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels, die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung betreiben. Sie dürfen alles pfänden, was verwertbaren Wert hat und nicht für ein menschenwürdiges Leben erfoderlich ist. Im folgenden werden Beispiele aufgeführt.

    Pfändbar Unpfändbar
    Bargeld und Wertpapiere

    Schmuck

    Wertgegenstände die nicht zum täglichen Lebensbedarf gehören

    Luxus-Elektronik

    Immobilien

    Arbeitslohn

    Kontoguthaben

    Haustiere

    Grundausstattung der Wohnumg (Bett, Schrank, Tisch und Stühle)

    übliche Haushaltsgeräte

    Kommunikation und Information (Handy, Radio, Fernseher)

    Arbeits- und Ausbildungsbedarf

    Bekleidung

    Trauringe, Orden, Ehrenzeichen

    Der Gerichtsvollzieher kann auf Grundalge eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels, die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung betreiben. Sie dürfen alles pfänden, was verwertbaren Wert hat und nicht für ein menschenwürdiges Leben erfoderlich ist. Im folgenden werden Beispiele aufgeführt.

    6. Welche Arten von Pfändungen gibt es?

    Die Pfändung unterscheidet sich nach der Art des Pfandobjektes.

    Pfändung von beweglichen Sachen Pfändung von unbeweglichen Sachen (Immbolien) Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten
    Sachpfändung Zwangsversteigerung Lohnpfändung

    Kontopfändung

    Pfändung von Gesellschaftsanteilen

    Wenn Sie mehr über die jeweilige Pfändungsart wissen möchten, klicken Sie mit der Maus über die jeweilige Pfändungsart.

    7. Pfändungsschutz – Wie schütze ich mich vor einer Pfändung?

    Der Pfändungsschutz stellt eine Grenze für die Pfändung durch den Gläubiger dar. Dem Schuldner darf nie die Möglichkeit genommen werden , sich und evtl. unterhaltsberechtigte Personen zu versorgen. Ihm soll weiterhin ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden.

    Mittels gestzlicher Pfändungsverbote (Sachen, Forderungen, Bezüge) und Freibeträge wird dies verhindert. Würde der Schuldner ohne den Pfändungsschutz dazu gedrängt werden, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, wäre dies unbillig. Diese Gelder werden durch Steuern finanziert und belasten im Endeffekt die Allgemeinheit.

    Pfändungsschutz für Gegenstände, Einkommen und Forderungen

    Unpfändbare Sachen, § 811 ZPO
    Unpfändbar sind u. a. Gegenstände für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit/Aus- oder Fortbildung, aus gesundheitlichen Gründen, bestimmte Unterlagen, Trauringe/Ehrenzeichen sowie nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Tiere (inkl. Futter/Streu).

    Unpfändbare Bezüge, § 811a ZPO
    u.a. mit der Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehen können sind in § 850a ZPO aufgeführt. Lese Sie hier zur Lohnpfändung mehr dazu.

    Unpfändbare Forderung, § 851 ZPO i.V.m. § 399 BGB
    Eine Vorschrift zu unpfändbaren Forderungen stellt § 851 ZPO dar. Nicht übertragbare Forderungen sind unpfändbar (§ 399 BGB). Eine Forderung kann beispielsweise dann nicht übertragen werden, wenn dies durch die Parteien ausgeschlossen wurde. Ausnahmsweise kann diese pfändbar sein, wenn die Forderung sich auf einen pfändbaren Gegenstand bezieht.

    Pfändung, Pfändungsschutz
    Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach § 850k Abs. 4 ZPO

    Unpfändbare Sachen, § 811 ZPO
    Unpfändbar sind u. a. Gegenstände für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit/Aus- oder Fortbildung, aus gesundheitlichen Gründen, bestimmte Unterlagen, Trauringe/Ehrenzeichen sowie nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Tiere (inkl. Futter/Streu).

    Unpfändbare Bezüge, § 811a ZPO
    u.a. mit der Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehen können sind in § 850a ZPO aufgeführt. Lese Sie hier zur Lohnpfändung mehr dazu.

    Unpfändbare Forderung, § 851 ZPO i.V.m. § 399 BGB
    Eine Vorschrift zu unpfändbaren Forderungen stellt § 851 ZPO dar. Nicht übertragbare Forderungen sind unpfändbar (§ 399 BGB). Eine Forderung kann beispielsweise dann nicht übertragen werden, wenn dies durch die Parteien ausgeschlossen wurde. Ausnahmsweise kann diese pfändbar sein, wenn die Forderung sich auf einen pfändbaren Gegenstand bezieht.

    Pfändungsschutz bei der Lohnpfändung

    Grundprinzip
    Ziel des Pfändungsschutz in der Lohnpfändung ist, dass das Existenzminimum gewahrt bleiben. Der Schuldner soll nicht der Allgemeinheit zu Lasten fallen. (Art. 1 GG i.V.m. dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum, § 850f Abs. 1 ZPO ).

    Erhöhung derPfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO
    Auf  Antrag erhöht sich die Pfädnungsfreigrenze. Dies ist der Fall, wenn besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse vorliegen. Das Gericht kann so einen höheren unpfändbaren Anteil des Netteinkommens festsetzen.

    Beispiele

      • Persönlich: Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung
      • Beruflich: außergewöhnlich hohe Fahrtkosten, zwingend erforderliche Arbeitsmittel

    Einmalige Leistungen/Abfindugen (§ 850i ZPO)
    In der Praxis wird oft zum Schutz eines Teils einer Abfindungszahlung ein Antrag an das Gericht gestellt. Grundsätzlich sind Abfindungen pfändbar, aber auf Antrag kann ein Teil freigestellt werden, um den Lebensunterhalt bis zur neuen Beschäftigung zu sichern. Entscheidend ist das Timining! Der Antrag muss alsbald , denn nur vor Auszahlung an den Gläubiger kann noch eine Freistellung erfolgen. Das Gericht sichert, bis der Schuldner eine neue Arbeit aufnimmt, einen Teil der Abfindung als unpfändbar zu.

    Besondere Härte - letzte Schutzklausel (§ 765a ZPO)
    Stellt die Lohnpfändung des Arbeitgebers eine besondere Härte dar, kann das Gericht die Maßnahme ganz oder teilweise untersagen oder aufschieben. Zu beachten ist hier bei, dass es sich um eien Ausnahmeregelung handelt, weshalb ordentliceh Gründe und Belege vorliegen müssen. 

    8. Fazit

    Pfändung ist kein Schicksalsschlag, sondern eine rechtsstaatliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit klaren Regeln—und klaren Schutzmechanismen. Sie setzt stets einen Vollstreckungstitel sowie die Zustellung nach der ZPO voraus; durchgeführt wird sie je nach Vermögensart durch Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht und ggf. Drittschuldner (Arbeitgeber/Bank). Unpfändbare Gegenstände sowie gesetzliche Freibeträge (insb. Lohn- und Kontopfändung, P-Konto) sichern das Existenzminimum; weitergehende Freistellungen sind per Antrag möglich (z.B. Pfändungsschutzkonto).

    Handeln Sie frühzeitig! Sammeln Sie ihre Unterlagen, Suchen Sie die Kommunikation mit ihren Gläubigern (Raten/Stundung prüfen), aktivieren Sie ihren Pfändungsschutz. Wenn Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen wollen, wenden Sie sich an uns, um negative Folgen zu begrenzen und Wege aus der Schuldenlage strukturiert anzugehen.

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