Die P-Konto-Bescheinigung

Wann benötigen Sie eine solche Bescheinigung?

Die P-Konto-Bescheinigung ist dann erforderlich, wenn der Basisfreibetrag auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) erhöht werden soll, weil dem Inhaber aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen ein höherer Pfändungsfreibetrag als dem Basisfreibetrag von derzeit 1.491,75 € zusteht.

Hat der Inhaber eines als P-Konto geführten Kontos z.B. zwei Kinder, also zwei Unterhaltsberechtigte Personen Ihm gegenüber, so liegt sein monatlicher Freibetrag nach der aktuellen Pfändungstabelle nicht bei 1.491,75 € sondern bei 2.365,43 €. Ein P-Konto ist allerdings auf den gesetzlichen Basisfreibetrag ausgelegt, sodass im Falle einer Kontopfändung grundsätzlich der gesamte Geldeingang bis zu dem Betrag von 1.491,75 € gepfändet wird – unabhängig davon, ob dem Inhaber nun eigentlich ein höherer Freibetrag aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen zustehen würde oder ob ggf. wegen höherem Einkommen ein höherer Pfändungsfreibetrag vorliegt. Er ist also im Normalfall nicht abgesichert!

Um den Anspruch auf einen höheren Freibetrag wegen Unterhaltsverpflichtungen oder wegen Eingang von Kindergeld geltend zu machen, ist eine P-Konto-Bescheinigung des Kontoinhabers zur Vorlage bei seiner Bank oder Sparkasse zwingend erforderlich!

Die P-Konto-Bescheinigung hilft hingegen nicht, wenn der Schuldner ein höheres Einkommen hat und ihm deswegen auch höhere Freibeträge zustehen. Hier muss gemäß § 850k Abs. 4 ZPO ein Antrag bei Gericht gestellt werden.

Muster einer P-Konto-Bescheinigung

P-Konto Bescheingung, Beispiel

Beispiel einer P-Konto-Bescheinigung (beachten Sie, dass der Pfändungsfreibetrag erhöht wurde)
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Droht Ihnen eine Kontopfändung und Sie haben unterhaltsberechtigte Personen, so sollten Sie sich schnellstmöglich eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen lassen, um weiterhin monatlich über den Geldbetrag verfügen zu können, der ihnen gesetzlich zusteht.

Benötigen Sie eine P-Konto-Bescheinigung?

Wir bei der Anwaltskanzlei Heckmann für Insolvenzrecht beraten Sie gerne in Bezug auf die Themen: Pfändungsfreigrenze , Pfändungsschutzkonto oder P-Konto-Bescheinigung (z.B. Antragstellung nach § 850k ZPO) und zeigen Ihnen Ihren Weg aus der Privatinsolvenz. Egal, ob Sie selbst betroffen sind oder einfach nur weiterführende Fragen haben. Rechtsanwalt Jan Heckmann und sein Team helfen Ihnen – deutschlandweit – gleichgültig, ob Sie in Berlin wohnhaft sind oder eine Schuldnerberatung in Stuttgart oder München wünschen. Unter 03040504030 sind wir für Sie während unserer Öffnungszeiten (mo.-do. 9-17 Uhr, fr. bis 16 Uhr) erreichbar! Nutzen Sie gern auch unser Online Terminauswahltool, um einen Termin zu vereinbaren!

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