Lohnpfändung erklärt: Ablauf, Freibetrag & was Sie tun können
Für Betroffene markiert eine Lohnpfändung den Moment, in dem aus offenen Schulden eine spürbare Einschränkung des Alltags wird. Das Einkommen, von dem Miete, Lebensunterhalt und laufende Verpflichtungen bezahlt werden, fließt fortan teilweise direkt an den Gläubiger. Dieser Beitrag erklärt, wie eine Lohnpfändung abläuft, welche Schritte Betroffene jetzt ergreifen sollten und welche Möglichkeiten es gibt, eine laufende Pfändung zu stoppen oder aufheben zu lassen.
In diesem Artikel
Eine Lohnpfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung nach §§ 828 ff. ZPO. Hat ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen Sie erwirkt, kann er beim zuständigen Vollstreckungsgericht die Lohnpfändung beantragen.
Die Lohnpfändung verpflichtet Ihren Arbeitgeber, den pfändbaren Teil Ihres Lohns direkt an den Gläubiger abzuführen, ohne Ihr Zutun und oft ohne vorherige Ankündigung Ihnen gegenüber.
Nicht alles, was Sie verdienen, darf gepfändet werden. Neben dem gesetzlichen Existenzminimum sind bestimmte Einkommensbestandteile vollständig geschützt, darunter Gefahren- und Schmutzzulagen, Spesen sowie Urlaubsgeld in üblicher Höhe. Diese Beträge bleiben außen vor, unabhängig von der Höhe der Schulden.
Wichtig zu wissen: Eine Lohnpfändung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Kündigungsgrund. Ihr Arbeitsverhältnis bleibt geschützt.
Wie viel von Ihrem Einkommen pfändbar ist, zeigt die Pfändungstabelle.
Ablauf einer Lohnpfändung
Eine Lohnpfändung setzt voraus, dass ein Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen Sie hat, typischerweise einen Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren. Sobald er diesen Titel erlangt hat, beantragt er beim Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners als Vollstreckungsgericht (§ 828 ZPO) einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB).
Sobald das Gericht den PfÜB anschließend Ihrem Arbeitgeber zugestellt hat, wird er rechtswirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist Ihr Arbeitgeber durch den gerichtlichen Beschluss verpflichtet, den pfändbaren Teil Ihres Gehalts einzubehalten und direkt an den Gläubiger zu überweisen.
Der pfändungsfreie Betrag Ihres Einkommens bleibt jedoch geschützt und wird wie gewohnt auf Ihr Konto ausgezahlt.
Eine vorherige Anhörung des Schuldners ist dabei nicht vorgesehen (§ 834 ZPO). Die Lohnpfändung soll für Sie überraschend kommen, damit Sie die Vollstreckung nicht im Vorfeld vereiteln können. Dass eine Pfändung droht, zeichnet sich für Sie in aller Regel aber schon vorher ab, etwa durch das laufende Mahnverfahren oder den Vollstreckungsbescheid selbst.
So gehen Sie bei einer Lohnpfändung vor
Arbeitgeber frühzeitig informieren
Es ist unangenehm, aber es lohnt sich: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, bevor der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss per Post eintrifft. Pfändungen bedeuten für die Personalabteilung zusätzlichen Aufwand, wer seinen Arbeitgeber kalt erwischt, steht schlechter da als jemand, der die Situation offen anspricht.
Eine Lohnpfändung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts übrigens kein Kündigungsgrund.
Alle Unterhaltspflichten vollständig mitteilen
Ihr Pfändungsfreibetrag steigt mit jeder anerkannten Unterhaltspflicht. Grundlage für die Berechnung durch den Arbeitgeber sind zunächst Steuerklasse, Familienstand und Kinderfreibeträge aus der Personalakte, die jedoch häufig unvollständig sind. Teilen Sie aktiv mit, welche Unterhaltspflichten bestehen und stellen Sie sicher, dass Sie bei der Ermittlung des Pfändungsfreibetrags korrekt herangezogen werden. Unterhaltspflichten bestehen insbesondere für:
- Minderjährige, leibliche Kinder und Adoptivkinder
- Volljährige Kinder, welche sich noch in der Berufsausbildung befinden (Ausbildung oder Studium) oder aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten.
- Ehepartner
- Gerichtlich festgestellter Unterhalt für geschiedene Ehepartner
- Unterhaltsverpflichtungen bei eingetragener Lebenspartnerschaft
- Bedürftige Eltern, die Sie finanziell unterstützen (insb. bei Pflegeheimkosten)
Lohnabrechnungen sorgfältig prüfen
Sobald die Pfändung läuft, sollten Sie Ihre monatlichen Lohnabrechnungen genau kontrollieren. Fehler bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags kommen vor und gehen in der Regel zu Ihren Lasten. Wenden Sie sich bei Unklarheiten an Ihr Lohnbüro; auch Ihr Betriebs- oder Personalrat kann helfen. Wenn die Unstimmigkeiten anhalten, ist professionelle Unterstützung sinnvoll.
Keine weiteren Gläubiger bedienen
Nach Abzug des pfändbaren Betrags verbleibt Ihnen das Existenzminimum, das zum Leben reicht, aber nicht mehr zur Bedienung weiterer Verbindlichkeiten. Zahlen Sie in dieser Situation keine anderen Gläubiger, außer wenn es darum geht, Ihre Wohnung (Miete) oder Grundversorgung (Strom, Heizung, Internet usw.) zu sichern. Alles andere erhöht Ihre Gesamtbelastung, ohne die eigentliche Ursache zu lösen.
Girokonto als P-Konto schützen
Oft lässt derselbe Gläubiger zeitgleich auch Ihr Girokonto pfänden. Schützen Sie sich, indem Sie Ihr Konto rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln, auf den Sie gegenüber Ihrer Bank einen gesetzlichen Anspruch haben. Im P-Konto ist ein Grundbetrag automatisch geschützt, mit einer P-Konto-Bescheinigung lässt er sich für Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen weiter erhöhen.
Mehr Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto).
Wie viel Einkommen bleibt mir? Der Pfändungsfreibetrag
Nicht Ihr gesamtes Nettoeinkommen ist pfändbar. Das Gesetz schützt ein Existenzminimum, das Ihnen unabhängig von der Höhe der Schulden erhalten bleiben muss. Die Grundlage bildet § 850c ZPO in Verbindung mit der Pfändungstabelle, die zum 1. Juli jedes Jahr aktualisiert wird. Der aktuelle Mindestfreibetrag beträgt 1.555 EUR pro Monat.
Wie hoch der pfändbare Betrag in Ihrem Fall ausfällt, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:
- Ihrem monatlichen Nettoeinkommen
- der Anzahl der Personen, denen gegenüber Sie unterhaltspflichtig sind
- der Art der Forderung, also ob es sich um eine gewöhnliche Gläubigerforderung oder eine privilegierte Forderung wie Unterhalt handelt
Je höher das Einkommen und je geringer die Unterhaltspflichten, desto mehr kann gepfändet werden. Liegt Ihr Einkommen unterhalb der gesetzlichen Freigrenze, bleibt es vollständig geschützt; der Gläubiger geht in diesem Fall leer aus.
Ermitteln Sie Ihren persönlichen Pfändungsfreibetrag:
Pfändungsrechner 2026 Aktuelle Pfändungstabelle 2026Diese Einkommensbestandteile sind zusätzlich geschützt
Neben dem allgemeinen Pfändungsfreibetrag gibt es bestimmte Einkommensbestandteile, die das Gesetz ganz oder teilweise zusätzlich schützt, unabhängig von der Höhe Ihres sonstigen Verdienstes. Diese darf Ihr Arbeitgeber bei der Lohnpfändung nicht an die Gläubiger auskehren.
Unpfändbare Bezüge (§ 850a ZPO)
Diese Einkommen sind vollständig geschützt, soweit die Beträge dieser Einkommen „im Rahmen des Üblichen" liegen:
- 50% der Überstundenvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO)
- Urlaubsgeld, Treugelder, Jubiläumszuwendungen (§ 850a Nr. 2 ZPO)
- Aufwandsentschädigungen, Spesen, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen (§ 850a Nr. 3 ZPO)
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 850a Nr. 3 ZPO) – Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit dagegen voll pfändbar (BAG, 10 AZR 859/16)
- Weihnachtsgeld bis zu 780 Euro (dynamisch: ½ des aufgerundeten Freibetrags, Stand 1.7.2025; § 850a Nr. 4 ZPO)
- Geburts- und Heiratsbeihilfen (§ 850a Nr. 5 ZPO), Erziehungsgelder und Studienbeihilfen (§ 850a Nr. 6 ZPO), Sterbe- und Gnadenbezüge (§ 850a Nr. 7 ZPO), Blindenzulagen (§ 850a Nr. 8 ZPO)
Bedingt pfändbare Bezüge (§ 850b ZPO)
Grundsätzlich geschützt, jedoch nach Abs. 2 in Einzelfällen pfändbar:
- Renten wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung, inkl. Schmerzensgeld- und Berufsunfähigkeitsrenten (§ 850b Nr. 1 ZPO)
- Gesetzliche Unterhaltsrenten (§ 850b Nr. 2 ZPO)
- Einkünfte aus Stiftungen, z. B. „Mutter und Kind" (§ 850b Nr. 3 ZPO)
- Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen sowie Lebensversicherungen (nur Todesfall, bis 5.400 Euro; § 850b Nr. 4 ZPO)
Rechtliche Wege gegen eine Lohnpfändung
Eine Lohnpfändung müssen Sie nicht einfach hinnehmen. Der Gesetzgeber stellt gerichtliche Rechtsbehelfe bereit, mit denen Sie Fehler korrigieren oder den geschützten Teil Ihres Einkommens erhöhen lassen können. Drei davon sind in der Praxis besonders wichtig:
1. Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags (§ 850f Abs. 1 ZPO)
Reicht der gesetzliche Freibetrag im Einzelfall nicht zum Leben, kann das Vollstreckungsgericht ihn auf Antrag erhöhen, etwa bei krankheitsbedingtem Mehrbedarf, hohen berufsbedingten Fahrtkosten oder zusätzlichen Unterhaltspflichten. Diese Erhöhung erfolgt nicht automatisch: Sie müssen sie aktiv beantragen und Ihren erhöhten Bedarf belegen.
2. Vollstreckungserinnerung gegen Verfahrensfehler (§ 766 ZPO)
Ist die Pfändung fehlerhaft berechnet, etwa weil der Arbeitgeber unpfändbare Bezüge nach § 850a ZPO zu Unrecht einbezieht, ist die Vollstreckungserinnerung der richtige Weg. Sie ist fristlos beim Vollstreckungsgericht möglich und richtet sich gegen die Art und Weise der Pfändung, nicht gegen die Forderung selbst.
3. Vollstreckungsabwehrklage gegen die Forderung (§ 767 ZPO)
Geht es um die Forderung selbst, etwa weil sie bereits beglichen, verjährt oder erlassen wurde, ist die Vollstreckungsabwehrklage das richtige Mittel. Zuständig ist hier nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Gericht, das den Titel erlassen hat; berücksichtigt werden nur Einwände, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind.
Lohnpfändung stoppen oder aufheben
Eine Lohnpfändung läuft grundsätzlich so lange, bis die Forderung einschließlich Zinsen und Vollstreckungskosten vollständig getilgt ist. Bei knappen Pfändungsbeträgen können das viele Jahre sein. Es gibt aber Wege, sie früher zu beenden:
Forderung vollständig tilgen
Der direkteste Weg: Schulden bezahlen, Pfändung endet automatisch. In den meisten Fällen ist das aber gerade nicht möglich; sonst wäre die Pfändung nicht entstanden.
Ratenzahlung mit dem Gläubiger vereinbaren
Sprechen Sie mit dem Gläubiger über eine Ratenzahlungsvereinbarung. Wenn der Gläubiger einverstanden ist, kann er die Pfändung ruhend stellen: Sie wird dabei nicht aufgehoben, sondern für die Dauer der vereinbarten Zahlungen ausgesetzt.
Schuldenvergleich
In manchen Fällen lässt sich mit dem Gläubiger ein Schuldenvergleich verhandeln. Sie zahlen einen Bruchteil der Gesamtforderung in einer Summe oder in wenigen Raten, im Gegenzug verzichtet der Gläubiger auf den Rest. Das funktioniert besonders dann, wenn der Gläubiger erkennt, dass die Lohnpfändung mit Ihrem Einkommen nie zur Volltilgung führen würde. Wir verhandeln solche Vergleiche regelmäßig und erläutern Ihnen die Erfolgsaussichten gerne in einem kostenfreien Erstgespräch.
Privatinsolvenz
Wenn die Schulden zu hoch sind, um sie durch Pfändung oder Vergleich zu tilgen, ist die Privatinsolvenz oft der sauberste Weg. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, sind Einzelvollstreckungen unzulässig (§ 89 InsO); die Lohnpfändung wird durch das Verfahren ersetzt. Nach drei Jahren erhalten Sie in der Regel die Restschuldbefreiung und sind schuldenfrei.
Was Sie unbedingt vermeiden sollten
- Weiter an andere Gläubiger zahlen. Nach Abzug des pfändbaren Betrags bleibt Ihnen das Existenzminimum, das zum Leben reicht, nicht aber zur Bedienung weiterer Schulden. Ausnahme: Miete und Strom, damit Sie Wohnung und Versorgung nicht verlieren.
- Den Arbeitgeber wechseln, um der Pfändung zu entgehen. Das bringt nichts: Die Pfändung bleibt sogar bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von bis zu neun Monaten bestehen (§ 833 Abs. 2 ZPO).
- Post ignorieren. Beschlüsse, Mahnungen oder Schreiben des Vollstreckungsgerichts haben fast immer Fristen. Wer sie übersieht, verschenkt Handlungsspielraum.
- Schwarzgeld-Konstruktionen. Lohn am Arbeitgeber vorbei in bar zu beziehen ist strafbar und gefährdet zusätzlich Ihren Arbeitsplatz.
Häufige Fragen zur Lohnpfändung
Kann mir wegen einer Lohnpfändung gekündigt werden?
Nein. Eine Lohnpfändung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Kündigungsgrund (BAG, Urteil vom 04.11.1981, Az. 7 AZR 264/79). Ihre finanziellen Verhältnisse sind Privatsache. Ausnahmen sind selten und kommen nur bei Mitarbeitern in besonderen Vertrauenspositionen (etwa im Bank- oder Kassenbereich) oder bei einer sehr hohen Zahl von Pfändungen mit erheblichen Störungen der Lohnbuchhaltung in Betracht.
Wie lange dauert eine Lohnpfändung?
So lange, bis die Forderung einschließlich Zinsen und Vollstreckungskosten vollständig getilgt ist; eine gesetzliche Befristung gibt es nicht. Bei niedrigen pfändbaren Beträgen können das mehrere Jahre sein, titulierte Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren. Schneller beendet wird die Pfändung durch Schuldenvergleich oder Privatinsolvenz (Restschuldbefreiung in der Regel nach drei Jahren).
Wie erfahre ich von einer Lohnpfändung?
Nicht selten erfährt der Betroffene davon als Letzter. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Arbeitgeber direkt zugestellt; dieser ist ab dem Moment der Zustellung verpflichtet, den pfändbaren Lohnanteil einzubehalten. Eine gesetzliche Pflicht, Sie vorab zu informieren, besteht nicht. Viele Menschen bemerken die Pfändung erst, wenn die Personalabteilung auf sie zukommt oder die nächste Gehaltszahlung deutlich geringer ausfällt als erwartet.
Was passiert, wenn mehrere Gläubiger gleichzeitig meinen Lohn pfänden?
Hier gilt das Prioritätsprinzip ("wer zuerst kommt, mahlt zuerst", § 804 Abs. 3 ZPO): Der zuerst beim Arbeitgeber zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird vollständig bedient, erst danach rückt der nächste Gläubiger nach. Werden mehrere Pfändungen am gleichen Tag zugestellt, wird der pfändbare Betrag im Verhältnis der Forderungen aufgeteilt.
Bringt es etwas, den Arbeitgeber zu wechseln?
In aller Regel nein. Der Gläubiger kann jederzeit einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den neuen Arbeitgeber erwirken, dessen Adresse sich notfalls über die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) erzwingen. Bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von bis zu neun Monaten beim selben Arbeitgeber wirkt die Pfändung sogar automatisch fort (§ 833 Abs. 2 ZPO). Ein Jobwechsel bringt allenfalls eine kurze Atempause, meist verbunden mit Mehrkosten zulasten Ihrer Schuldensumme.
Beendet eine Privatinsolvenz die Lohnpfändung?
Ja. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Einzelvollstreckungsmaßnahmen unzulässig (§ 89 InsO); die Lohnpfändung wird wirkungslos. An ihre Stelle tritt die Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder; nach der dreijährigen Wohlverhaltensphase erhalten Sie in der Regel die Restschuldbefreiung und sind dauerhaft schuldenfrei.
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