Die Insolvenzordnung (InsO)

Die InsO ist das Regelwerk für jedes Insolvenzverfahren in Deutschland. Lesen Sie hier, was sie über die InsO wissen müssen und wie die InsO entstand.

Sinn und Zweck eines Insolvenzverfahrens nach der InsO

Im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung der ZPO dient das Insolvenzverfahren der Insolvenzordnung, kurz InsO, der „Gesamtvollstreckung“, also der Gesamtbereinigung aller Schulden durch eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung. Ziel ist es nicht, dass einzelne Gläubiger zum Beispiel durch Pfändung befriedigt werden, sondern dass die gemeinsame Gläubigerbefriedigung im Verhältnis der jeweiligen Forderungen aus dem pfändbaren Vermögen des Schuldners erfolgt.

Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt durch die Verwertung des Schuldnervermögens. Um die anteilige Befriedigung der Gläubiger zu gewährleisten und um zu verhindern, dass ein Wettlaufen der Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners beginnt, regelt die InsO die quotenmäßige Befriedigung aller Gläubiger als Verlustgemeinschaft.

§ 1 InsO Zweck des Insolvenzverfahrens

Entstehungsgeschichte der Insolvenzordnung (InsO): vereinige Rechtslage

Die am 01.01.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung, kurz InsO, diente dem Zweck, ein einheitliches Insolvenzverfahren in ganz Deutschland zu ermöglichen.

Ein kurzen Blick auf die Vorgängerin der Insolvenzordnung: Die boomenden Wirtschaftsjahre von 1871-1874  führten in den nachfolgenden Jahren zu einer Stagnation der Wirtschaft, da nicht alle Unternehmen mit der wachsenden Konkurrenz auf dem Markt Schritt halten konnten. Viele Unternehmen wurden zahlungsunfähig, woraufhin im Jahre 1877 die Konkursordnung entstand, die 1988 verabschiedet wurde. Die Konkursordnung galt bis 1988.

Der Konkursordnung lag das Leitbild der Gesamtvollstreckung zugrunde. Durch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wurde der „ Gemeinschuldanspruch“ der Gläubiger, sich aus dem gesamt verbliebenen Vermögen des Schuldners zu befriedigen, im Gerichtsverfahren begründet und durchgesetzt. Die Verwaltung und Verteilung der Insolvenzmasse war die Aufgabe des Konkursverwalters (heute Insolvenzverwalters). Die damalige Konkursordnung kannte aber kein Sanierungsverfahren und keine Restschuldbefreiung, wobei die letztere dem Codex Hammurabi (1750 v. Chr) schon bekannt war.

Nach dem Zusammenbruch der DDR standen 1990 viele Unternehmen vor dem wirtschaftlichen Ruin, da sie einem neuen Unternehmerrisiko unterlagen. Die letzte DDR-Regierung entschied daher am 06.06.1990 die Gesamtvollstreckungsordnung, die am 01.07.1990 in Kraft getreten ist.

Zur Vereinigung von Ost und West wurde die neue Insolvenzordnung am 21.04.1994 verabschiedet, die die Rechtslage in Deutschlang einheitlich regeln sollte und am 01.01.1990 in Kraft trat. Mit der Großen Insolvenzrechtsreform von 1999 ist die Insolvenzordnung an die Stelle der damaligen Konkursordnung- und Vergleichsordnung in den alten Bundesländern und der Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern  getreten. Diese zwei im Kern unterschiedlichen Systeme wurden durch die neu geschaffene InsO vereint und stellten so die innerdeutsche Rechtseinheit wieder her.

Die wirtschaftlichen Herausforderungen der Wiedervereinigung rechtfertigten den Bedarf dieser neuen Rechtslage; insbesondere die Massearmut führt dazu, dass über 70% der Konkursverfahren entweder nicht eröffnet und schnell wieder eingestellt wurden, weswegen die Schuldner ihren Geschäftsbetrieb ungeregelt einstellen mussten.

Von Massearmut spricht man, wenn der Insolvenzverwalter in einem eröffneten Insolvenzverfahren feststellt, dass die verfügbare Insolvenzmasse nicht aussreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 54 InsO zu decken. Das Insolvenzverfahren wird dann eingestellt, § 207 InsO.

Die wichtigsten der eingeführten Regelungen betrafen die Sanierung des Unternehmens als Verfahrensalternative (§ 1 InsO) sowie die Restschuldbefreiung für natürliche Personen (§§ 286 ff. InsO) Die Restschuldbefreiung stellt eine revolutionäre Entwicklung des Insolvenzrechts dar, denn im Konkursverfahren gab es ein uneingeschränktes Nachforderungsrecht. Durch die Restschuldbefreiung konnte dem Schuldner endlich eine positive Perspektive für die Zukunft geboten werden, da diesem ein schuldenfreier Neuanfang ermöglicht wurde.

Geschichte des Insolvenzrechts

Allerdings geht die Entstehungsgeschichte der Insolvenzordnung mit der Geschichte des gesamten Insolvenzrechts einher, die bereits viele Jahrhunderte vor der Reform begonnen hat.

Bereits im römischen Recht existierte die sogenannte Generalexekution des Schuldners. Diese erfolgte im Vollstreckungsstadium und sah die Besitzeinweisung der Gläubiger in das gesamte Vermögen des Schuldners („missio in bona“) vor, mit der Folge, dass ein ausgewählter „magister bonorum“ das Schuldnervermögen anschließend öffentlich veräußerte und somit die Gläubiger aus dem Erlös befriedigte. Eine solche Exekution fand statt, wenn der Schuldner nach Ablauf der Frist von 30 Tagen seine Gläubiger nicht befriedigen konnte. Die Gläubiger konnten somit nicht nur auf das Gesamtvermögen des Schuldners (dazu gehöhrten in der Regel auch Frau und Kinder), sondern auch auf den Schuldner selbst zugreifen, denn dieser haftete mit seinen persönlichen Gütern der Freiheit, Leib und Leben. Dabei wurde die Generalexekution durch Eintritt von Überschuldung ausgelöst.

Ziele des Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung verfolgt zwei Ziele:

§ 1 Satz 1 InsO

„Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.“

Insolvenzverfahren für Privatpersonen: Schuldnerschutz

Die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger steht im Fokus der Insolvenzordnung.

Jedoch darf sich dies nicht zur Folge haben, dass der Schuldner schutzlos im Insolvenzverfahren ist. Daher besteht ein großer Bedarf an Regelungen, die die schutzwürdigen Interessen des  Insolvenzschuldners ausreichend berücksichtigen.

Die wichtigste Ausprägung dieses Gedankens ist in den Vorschriften über das Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff. InsO) verankert, die dem redlichen Schuldner die Möglichkeit eröffnen, sich von seinen restlichen Schulden zu befreien. Für die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren beigemessen hat, spricht bereits der Verweis in § 1 Satz 2 InsO:

Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“

§ 1 InsO Ziele des Insolvenzverfahrens

Insolvenzverfahren für Unternehmen: Sanierung oder Liquidation

Ziel des Insolvenzverfahrens bei Unternehmen in der Regelinsolvenz ist, dass der Betrieb fortgeführt (saniert) oder aufgelöst (liquidiert) wird. Ob das Unternehmen bestehen bleiben soll, ist oft die größte und schwerste Entscheidung im Rahmen des Insolvenzverfahrens.

  • primäres Verfahrensziel

    Prinzip der gemeinschaftlichen gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung

  • sekundäres Verfahrensziel

    Erhalt des Unternehmens im Wege der Sanierung, soweit dies nach dem Insolvenzplan möglich ist

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