Beitragsschulden Krankenkasse – Ist ein Schuldenerlass möglich?

Wann ist der Schuldenerlass von Krankenkassenbeiträgen möglich? Wer kann Schulden bei der Krankenkasse haben?

Für alle Menschen in Deutschland gilt eine Krankenversicherungspflicht. Für Selbstständige war dies nicht immer so. Bei Ihnen besteht auch am häufigsten das Risiko von Beitragsschulden bei der Krankenkasse. Wir helfen Ihnen den Schuldenerlass ihrer Krankenkassenbeiträge herbeizuführen.

Nach dem „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ das am 1. August 2013 in Kraft trat, werden Beitragsschulden die in Folge der Versicherungspflicht entstanden erlassen. Beitragsschulden aus der Zeit vor der Meldung bei der Krankenkasse werden erlassen! Dies gilt sowohl für die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) als auch für die Krankenkassenbeiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV).

Wer kann den Schuldenerlass von Krankenkassenbeiträgen beanspruchen?

Seit 01.01.2009 gilt für alle in Deutschland wohnhafte natürliche Personen eine Krankenversicherungspflicht (§ 193 Abs. 3 VVG). Eine Pflichtversicherung besteht bei der gesetzlichen Krankenkasse zum Beispiel für Minijobber oder Arbeitnehmer die weniger als 64.350 € Bruttojahreseinkommen haben, für land- und forstwirtschaftliche Unternehmer, Künstler und Publizisten, Studenten und Auszubildende sowie Arbeitslosengeld I oder II Beziehende. Bei einer ausnahmsweise möglichen Befreiung (diese kann beantragt werden), besteht die Wahl eine private oder gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen.

Da sich für Arbeitnehmer oder Empfänger von Arbeitslosengeld, der Arbeitgeber bzw. das Jobcenter zumindest teilweise um die Krankenkassenbeiträge kümmern, besteht bei diesen Personen in der Regel ein lückenloser Versicherungsschutz. Insbesondere Selbstständige und Privatversicherte müssen daher besonders acht geben nicht aus der Krankenversicherung herauszufallen. Dann können schnell hohe Beitragsschulden entstehen, da diese rückwirkend anfallen!

Selbstständige trifft dabei zudem häufig eine hohe Beitragslast, da kein Arbeitgeber die Beiträge anteilig übernimmt und sich die Höhe nach dem erwarteten Einkommen bemisst.

Hier erfahren Sie wann in einer solchen Situation der Schuldenerlass von Krankenkassenbeiträgen möglich ist!

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Wann ist der Schuldenerlass von Krankenkassenbeiträgen möglich?

Nichtversicherte haben häufig große Schulden bei der Krankenversicherung und können sich die monatlichen Beiträge nicht leisten. In Deutschland leben ca. 80.000 Menschen die keine Krankenversicherung haben. Nach dem Beitragsschuldengesetz bestand die Möglichkeit sich bis 31.12.2013 bei einer gesetzlichen Krankenversicherung anzumelden und so eine Entschuldung von bisherigen Beitragsschulden herbeizuführen. Üblicherweise sind mit Eintritt in die Krankenversicherung rückwirkende Beiträge zurückzuzahlen (§ 193 Abs. 9 VVG). Bei Rückständen ruht zunächst der Versicherungsvertrag, bis die rückständigen Zahlungen ausgeglichen wurden (§ 193 Abs. 6 VVG). Rückständige Beiträge werden jedoch nur bis 31.12.2013 erlassen. Wer heute in die gesetzliche Krankenversicherung eintritt, muss Anwartschaftsbeiträge zahlen, für Beitragsschulden die nach dem Stichtag anfielen. Geriet der Versicherungsnehmer in Zahlungsrückstand, mahnt die Krankenkasse zunächst die Zahlung an (§ 193 Abs. 6 VVG). Ein Monat nach der 2. Mahnung ruht der Versicherungsschutz und der Versicherungsnehmer ist im Notlagentarif versichert (§ 193 Abs. 7 VVG, § 153 Abs. 1 S. 1 VAG).

„Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.“ (§ 153 Abs. 1 S. 2 VAG)

Diese Beschränkung entfällt sobald der Versicherungsnehmer die Beitragsschulden behoben hat (§ 193 Abs. 9 VVG) oder eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde.

  • Terminvereinbarung

    Haben Sie weitere Fragen? Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit einem erfahrenen Fachanwalt, den Schuldenerlass Ihrer Krankenkassenbeiträge zu besprechen.

Ärzteblatt (Stand 10.2.2021) – Beitragsschulden in Zeiten von Corona:

Aufgrund der Pandemie wuchsen laut Angaben des Bundessozialministeriums auf eine Anfrage der AfD, die Beitragsschulden von Selbstständigen bei den Krankenversicherungen innerhalb eines Jahres um 544 Millionen Euro. Grund dafür kann neben den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie, auch die Möglichkeit einfacherer Stundung von Beiträgen sein.

Schuldenerlass Ihrer Krankenkassenbeiträge – Was ist zu tun?

Auch die Krankenkasse kann Gläubiger in der Zwangsvollstreckung sein. Oft lässt sich jedoch durch individuelle Absprache eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder die Insolvenz abwenden.

Warten Sie nicht ab – werden Sie aktiv!

Die Anmeldung einer Insolvenz kann, muss aber nicht zur Restschuldbefreiung von Krankenkassenbeiträgen führen. Dieser werden in der Regel als Schulden aus unerlaubter Handlung angemeldet! Was dies genau bedeutet, lesen Sie hier. 

Des Weiteren verjähren die Schulden bei der Krankenkasse gem. § 25 SGB IV nach 4 Jahren, sofern die Beiträge nicht vorsätzlich nicht gezahlt wurden.

Ist die Belastung zu hoch, kann zudem ein Antrag beim Jobcenter gestellt werden. Dieses kann anteilig Beiträge übernehmen, wenn anderenfalls eine unzumutbare Belastung vorliegt.

Am sichersten hilft Ihnen in einen Schuldenerlass der Krankenkassenbeiträge jedoch eine fachanwaltliche Beratung. Dafür können Sie uns gern kontaktieren!

Haben Sie Schulden bei Ihrer Krankenkasse? Wie helfen Ihnen beim Schuldenerlass der Krankenkassenbeiträge!

Sie haben Schulden? Rechtsanwalt Jan Heckmann und sein Team befreien Sie von Ihren Schulden, entweder durch die Anmeldung der Privatinsolvenz oder durch einen Schuldenvergleich. Denn auch die Schulden bei der Krankenkasse können erlassen werden. Wenn Sie Schulden haben, wählen Sie Ihren telefonischen Beratungstermin mit Rechtsanwalt Heckmann aus, oder wählen Sie einen Schuldnerberatungstermin vor Ort, der Termin ist kostenfrei.

Aufgrund des außerordentlich hohen Mandatsaufkommens im Bereich der Entschuldung durch Privatinsolvenz oder Schuldenvergleich können wir nur in Ausnahmefällen prozessuale Mandate annehmen. Wählen Sie Ihren Termin zur Entschuldung online, für prozessuale Mandate werden Sie vorab gebeten anzurufen.

Wir helfen Ihnen – deutschlandweit – gleichgültig, ob Sie in Berlin wohnhaft sind oder eine Schuldnerberatung in Stuttgart oder München wünschen. Seit über 20 Jahren befreien wir Mandanten von Ihrer Schuldenlast! Unter 030 4050 4030 sind wir für Sie während unserer Öffnungszeiten (mo.-do. 9-17 Uhr, fr. bis 15 Uhr) erreichbar! Wählen Sie gerne auch einen Termin über unser Online Terminauswahltool aus.

Der Erfolg gibt uns Recht!

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