Der Ablauf der Privatinsolvenz

Der Begriff der Privatinsolvenz wird für das Verbraucherinsolvenzverfahren verwendet.

Der Ablauf der Privatinsolvenz ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Gemäß § 305 InsO ist zunächst zwingend ein Einigungsversuch durchzuführen, dann schließt sich ein zweistufiges gerichtliches Insolvenzverfahren an:

1. Phase der Privatinsolvenz

Der Einigungsversuch

Jeder Schuldner ist zunächst verpflichtet, andere Wege der Entschuldung zu versuchen. So kann zum Beispiel versucht werden, dass die Gläubiger auf die Forderungen verzichten, oder sich mit einem Teilbetrag – bereitgestellt von dritten Personen – zufrieden geben.

Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung erreichen, dass die ca. 6 Millionen überschuldeten Privatpersonen in Deutschland nicht alle beim Insolvenzgericht vorstellig werden und Insolvenz anmelden. Die Gerichte würden völlig überfordert. Im Gegensatz zu Unternehmern und selbstständigen Personen muss der Verbraucher – also alle Arbeitnehmer, Rentner, nicht Erwerbstätige usw. – diesen Einigungsversuch vor der Beantragung der Privatinsolvenz durchführen.
Wenn der Einigungsversuch erfolgreich verläuft, dann wird die Privatinsolvenz vermieden und die Gerichte entlastet. Bei erfolgreichem Einigungsversuch – auf den sich Rechtsanwalt Heckmann und sein Team spezialisiert hat – werden die Schulden erlassen. Sofern die Möglichkeit besteht, also noch ein Teil der Schulden von Dritten bezahlt werden kann, versuchen wir immer, einen erfolgreichen Einigungsversuch durchzuführen. Sofern keine erfolgreiche Einigung erreicht werden kann, darf Privatinsolvenz angemeldet werden.

Der Einigungsversuch endet also mit einem erfolgreichen Vergleich oder der entsprechenden Scheiternsbescheinigung gemäß § 305 InsO, mit der das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden kann.

2. Phase der Privatinsolvenz

Das gerichtliche Insolvenzverfahren

Der gerichtliche Teil des Ablaufs der Privatinsolvenz unterteilt sich in zwei Abschnitte: das eigentliche Insolvenzverfahren und die Wohlverhaltensphase.

Vor der dem Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens am 22.12.2020 konnten die beiden Abschnitte zusammen maximal 6 Jahre dauern, da die Dauer der Wohlverhaltensphase nicht länger als 5 Jahre betragen durfte. Dies entsprach aber nicht den Vorgaben der EU Richtlinie (2019/1023), die ins nationale Recht umgesetzt werden sollte. Laut der Richtlinie sollen die Unternehmer höchstens nach Ablauf von 3 Jahren entschuldet werden. Durch Verkürzung der Frist zur Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre wurden die bislang geltenden Bestimmungen im nationalen Recht entsprechend angepasst. Von dieser Regelung werden Insolvenzverfahren betroffen,  die ab dem 1.10.2020 beantragt wurden.

Im gerichtlichen Insolvenzverfahren werden Vermögenswerte des Schuldners verwertet, der pfändbare Teil des Einkommens (siehe Pfändungsfreibetrag) abgeführt, die Schulden festgestellt und deren Erlass angekündigt. Mit diesem gerichtlichen Erlassbeschluss endet das gerichtliche Insolvenzverfahren und die Wohlverhaltensphase beginnt.

In allen Phasen der Privatinsolvenz werden Schuldner durch Rechtsanwalt Heckmann und sein Team betreut und beraten – in Berlin und Deutschlandweit. Hier wird – auf Wunsch des Schuldners – sämtliche Korrespondenz mit dem Insolvenzgericht geführt.

3. Phase der Privatinsolvenz

Die Wohlverhaltensphase

Der Schuldner hat während der Wohlverhaltensphase ausschließlich die Pflicht, den pfändbaren Teil der Einkünfte an den Treuhänder abzuführen. Der pfändbare Einkommensteil ist das gesetzliche Nettoeinkommen abzüglich dem Pfändungsfreibetrag. Dies bestimmt sich nach der  Pfändungstabelle. Nach Ablauf der Privatinsolvenz ist der Schuldner schuldenfrei.
Allerdings – dies dürfte aufgrund der Mittellosigkeit des Schuldners selbstverständlich sein – sind nicht nur die Schulden nach dem Verfahren erlassen, auch vorhandene Werte hat der Schuldner – neben dem pfändbaren Teil des Einkommens – in der ersten gerichtlichen Phase abzugeben.
Nach dem dritten Jahr werden sämtliche Schulden in der Regel erlassen. (Restschuldbefreiung). In Verfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden, erfolgt die Restschuldbefreiung bereits nach Ablauf von 3 Jahren

Ablauf der Verbraucherinsolvenz/ Privatinsolvenz
Privatinsolvenz: Ablauf als Schaubild

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In allen Phasen der Privatinsolvenz werden wir Sie gerne beraten und vertreten.

Egal, ob Sie selbst betroffen sind oder einfach nur weiterführende Fragen haben, das Team der Anwaltskanzlei Heckmann und Rechtsanwalt Jan Heckmann persönlich helfen Ihnen gerne weiter – deutschlandweit – gleichgültig, ob Sie in Berlin wohnhaft sind oder z.B. eine Schuldnerberatung in Düsseldorf oder Frankfurt wünschen. Rufen Sie uns einfach unverbindlich an (Tel.: (030) 4050 4030) oder nehmen Sie bequem online Kontakt zu uns über das Kontaktformular auf. Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr Problem!