Privatinsolvenz

Im insolvenzrechtlichen Sprachgebrauch ist umstritten, ob die Privatinsolvenz nur die Insolvenz von Verbrauchern als natürliche Personen meint oder als Oberbegriff für Regel– und Verbraucherinsolvenzen zu verwenden ist. Unabhängig davon, kennt die Insolvenzordnung den Begriff Privatinsolvenz erstmal nicht. Diese differenziert allein anhand von Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren. Gemeinhin versteht man aber unter der Privatinsolvenz diese von natürlichen Personen, welche keiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht – dem Verbraucher.

Gesetzliche Vorschriften zur Verbraucherinsolvenz

Die Verbraucherinsolvenz ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren. Zudem ist es nur zulässig für Verbraucher.

„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).“

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in Deutschland im 10. Teil der Insolvenzordnung in den §§ 304ff. InsO geregelt.

Die genauen Voraussetzungen der Privatinsolvenz haben wir für Sie in einem gesonderten Beitrag zusammengefasst!

Der Ablauf der Privatinsolvenz

Ablauf der Verbraucherinsolvenz/ Privatinsolvenz

Unabhängig davon ob sie als natürliche Person, Verbraucher oder Unternehmer zahlungsunfähig, d.h. insolvent sind. Schuldenberater und Rechtsanwalt Jan Heckmann und sein Team betreuen Sie persönlich bei der Erlangung der Schuldenfreiheit. Ob dafür die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens überhaupt erforderlich ist, können Sie sich in einem 1. kostenfreien Beratungstermin erklären lassen!

  • Durchführung des Einigungsversuches gem. § 305 InsO

    Vor der Antragsstellung, dem Insolvenzantrag ist bei der Verbraucherinsolvenz eine Bescheinigung über eine fehlgeschlagene außergerichtliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner erforderlich (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), der sogenannte Gläubigervergleich. Bei der Einigung wird den Gläubigern ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, welchen zugestimmt wird oder eben nicht. Rechtsanwalt Jan Heckmann ist im Sinne des Gesetzes eine geeignete Person und befähigt diesen auszustellen bzw. durchzuführen.

    Ist der außergerichtliche Einigungsversuch erfolgreich durch Abschluss des Gläubigervergleichs, kann das Verbraucherinsolvenzverfahren umgangen werden. Der Einigung müssen alle Gläubiger zustimmen.

  • Antragsverfahren der Verbraucherinsolvenz

    Liegt eine Bescheinigung im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor, kann ein Antrag, der Insolvenzantrag, auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich, beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Dieses prüft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens detailliert, ob die Eröffnungsvoraussetzungen vorliegen z.B. die Bescheinigung durch eine geeignete Person erstellt wurde und das Vermögensverzeichnis vollständig ist.

    In dem Verfahren prüft das Gericht nicht nur die Richtigkeit des Antrages, sondern auch, ob entsprechende Insolvenzgründe vorliegen. Sofern auch ein Stundungsantrag gestellt wurde, wird hier entschieden, ob der Schuldner die Kosten des Verfahrens gestundet bekommt. Außerdem wird in dieser Phase ggf. der außergerichtlich unterbreitete Schuldenbereinigungsplan festgesetzt, sofern dieser beim außergerichtlichen Einigungsversuch mehrheitlich angenommen wurde. Dann wird ggf. ohne Eröffnung der Privatinsolvenz der Gläubigervergleich in Rechtskraft gesetzt und die Schulden nach der Vergleichserfüllug erlassen.

  • Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

    Spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Treuhänder vom Insolvenzgericht bestellt (im Regelinsolvenzverfahren nennt sich der Treuhänder Insolvenzverwalter). Der Treuhänder stellt die vorhandenen Werte und Verbindlichkeiten des Schuldners fest und sorgt – sofern Werte vorhanden sind – für eine entsprechende Verwertung. Der Erlös wird nach Kostenabzug den Gläubigern nach deren Rechten und Quoten ausgezahlt.

  • Wohlverhaltensphase

    In der Wohlverhaltensphase führt der Treuhänder den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens (Lohnpfändung) des Schuldners an die Gläubiger ab. Der pfändbare Anteil des Nettoeinkommens lässt sich aus der Pfändungstabelle ablesen oder mit unserem Pfändungsrechner errechnen. Darüber hinaus treffen den Schuldner keine weiteren Belastungen. Sofern der Schuldner nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, ist er verpflichtet, sich um eine adäquate Arbeitsaufnahme zu kümmern.

  • Restschuldbefreiung

    Die Restschuldbefreiung wird in der Regel schon mit dem Eintritt in die Wohlverhaltensphase angekündigt. Der Antrag auf die Restschuldbefreiung muss mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Dem Schuldner werden durch Restschuldbefreiung, seine restlichen Schulden nach der Wohlverhaltensphase erlassen, der Schuldner kann nun einen finanziellen Neustart wagen und trägt keine Vorbelastungen mehr mit.

Wir helfen Ihnen sich von Ihren Schulden zu befreien! Durch Vergleich oder Privatinsolvenz?

Sie haben Schulden? Rechtsanwalt Jan Heckmann und sein Team befreien Sie von Ihren Schulden, entweder durch die Anmeldung der Privatinsolvenz oder durch einen Schuldenvergleich. Wenn Sie Schulden haben, wählen Sie Ihren telefonischen Beratungstermin mit Rechtsanwalt Heckmann aus, oder wählen Sie einen Schuldnerberatungstermin vor Ort, der Termin ist kostenfrei.

Aufgrund des außerordentlich hohen Mandatsaufkommens im Bereich der Entschuldung durch Privatinsolvenz oder Schuldenvergleich können wir nur in Ausnahmefällen prozessuale Mandate annehmen. Wählen Sie Ihren Termin zur Entschuldung online, für prozessuale Mandate werden Sie vorab gebeten anzurufen.

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