Nachweis der Einzahlung des Stammkapital bei einer GmbH

Wann ist dieser Nachweis zu erbringen? Wofür ist dieser Nachweis relevant? Wie kann der Nachweis erbracht werden?

Der Nachweis der Zahlung des Stammkapital (GmbH) muss durch den Gesellschafter im Fall der Insolvenz der Gesellschaft erbracht werden, wenn der Insolvenzverwalter versucht Forderungen geltend zu machen um die Gläubiger zu befriedigen. Was es dabei zu beachten gilt als in Anspruch genommener Gesellschafter, lesen Sie auf dieser Seite.

Für weitere Rückforderungssituationen Insolvenzverwalter gegen Gesellschafter, lesen Sie unsere Beiträge zur Insolvenzanfechtung, Forderungsabwehr und Geschäftsführerhaftung!

Was ist der Unterschied zwischen Stammeinlage und Stammkapital?

Mit der Stammeinlage beteiligt sich der Gesellschafter einer GmbH am Stammkapital der Gesellschaft. Aus der Gesamtheit der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter ergibt sich das Stammkapital (§ 5 GmbHG) und somit das gesamte Haftungskapital der GmbH. Die Gesellschafter sind gegenüber der Gesellschaft zur Leistung ihrer Stammeinlage verpflichtet (§ 14 GmbHG).

Wird über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, wird der Insolvenzverwalter wenn möglich versuchen, zugunsten der Insolvenzmasse Rückgriff bei den Gesellschaftern zu nehmen. Zunächst prüft er, ob die Stammeinlage in voller Höhe auf das Konto der Gesellschaft eingezahlt wurde. Sollte er der Meinung sein, dass dies nicht der Fall ist, wird der Insolvenzverwalter den Anspruch der Gesellschaft geltend machen und die rückständige Stammeinlage vom Gesellschafter einfordern.

Stammeinlage, Stammkapital § 5 GmbHG kein Nachweis

Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals (GmbH) – den Gesellschafter trifft die Beweislast

Um sich gegen die Forderung des Insolvenzverwalters wehren zu können, muss der Gesellschafter den Nachweis über die Einzahlung der Stammeinlage führen (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 – II ZR 61/13). Gesellschaftern ist deshalb dringend zu empfehlen, Nachweise für die Einzahlung möglichst langfristig aufzubewahren. Bei der Einzahlung sollte der exakte Bestimmungszweck/Verwendungszweck benannt werden. 

Wird die Stammeinlage in mehreren Teilbeträgen auf das Konto der Gesellschaft überwiesen, müssen die Nachweise aller Teilzahlungen aufbewahrt werden, sodass bei drohender Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter der Nachweis der Zahlung der gesamten Stammeinlage erbracht werden kann. Gleiches gilt, wenn ein Dritter die Zahlung leistet.

Indizien reichen häufig nicht aus!

Bei der Frage, ob für den Nachweis der Einzahlung vom Stammkapital (GmbH) gegenüber der Forderung des Insolvenzverwalters auch Indizien ausreichen, ist die Rechtsprechung eher streng. Um sich nicht auf Indizien verlassen zu müssen, sollten Nachweise über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinaus an einem sicheren Ort verwahrt werden.

Schwierigkeiten bei lang zurückliegenden Zahlungen

Liegt die Gründung einer Gesellschaft und damit auch die Einzahlung der Stammeinlage lange zurück, kann es zu erheblichen Schwierigkeiten beim Nachweis der Einzahlung des Stammkapital (GmbH) gegenüber dem Insolvenzverwalter kommen. 

Schwierigkeiten entstehen häufig dadurch, dass der Anteil an einer GmbH verkauft und abgetreten wird. Dann hat der Erwerber/der Rechtsnachfolger gegenüber dem Insolvenzverwalter den Nachweis zu führen. Sind dann die Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen verstrichen und Unterlagen vernichtet, kann ein Nachweis kaum mehr erbracht werden. Für die nicht erbrachte Einlage haften Erwerber und Veräußerer der GmbH nebeneinander (§§ 16 Abs. 2, 19 GmbHG).

Verbotene Hin- und Herzahlung und Verjährung

Hin- und Herzahlen der Stammeinlage

Wird die Stammeinlage in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einzahlung wieder ausgezahlt, gilt die Stammeinlage u. U. ebenfalls als nicht erbracht. Die Stammeinlage muss der Gesellschaft tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Selbst bei Einzahlung durch den Gesellschafter und späterer Auszahlung an eine andere dem Gesellschafter gehörende Gesellschaft geht die Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2014 – I-27 U 110/13) von einer verbotenen sog. Hin- und Herzahlung aus, die keine befreiende Wirkung entfaltet.

Verjährung § 19 Abs. 6 GmbHG

Die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft gegen den Gesellschafter, den der Insolvenzverwalter geltend macht, richtet sich nach § 19 Abs. 6 GmbHG. Danach verjährt der Anspruch der Gesellschaft auf Einzahlung der Stammeinlage nach 10 Jahren.

Sie sollen den Nachweis der Einzahlung des Stammkapital (GmbH) erbringen?

Wenn Sie als Gesellschafter oder ehemaliger Gesellschafter einer GmbH von deren Insolvenzverwalter auf Zahlung der Stammeinlage in Anspruch genommen werden, sollten Sie sich umgehend Hilfe durch einen spezialisierten Rechtsanwalt suchen. Die Rechtsmaterie ist nicht einfach und die Rechtsprechung unterliegt einem häufigen Wandel, so dass Sie die vermeintlichen Ansprüche des Insolvenzverwalters in jedem Fall durch einen Spezialisten prüfen lassen sollten. Auch wenn Sie den Nachweis der Einzahlung des Stammkapital (GmbH) erbringen müssen ist dies ratsam.

Vorsicht bei Kontakt mit dem Insolvenzverwalter

Ohne anwaltliche Unterstützung an Ihrer Seite sollten Sie sich überlegen, ob Sie mit dem Insolvenzverwalter in Kontakt treten. Wenn Sie sich ihm gegenüber äußern, können Sie unwissentlich seine Position stärken und sich selbst erfolgversprechender Argumente berauben. 

Das Team der Anwaltskanzlei Heckmann ist spezialisiert und hilft 

Unsere Kanzlei ist auf insolvenzrechtliche Fragestellungen jeglicher Art spezialisiert und hat bereits in vielen Fällen erfolgreich Forderungen von Insolvenzverwaltern abgewehrt. Insbesondere die bundesweite gerichtliche Vertretung von Betroffenen gehört zu unserer Kernkompetenz. Dabei kann auf die langjährige einschlägige Erfahrung der befassten Rechtsanwälte mit der Führung gerichtlicher Prozesse zurückgegriffen werden. Auch beim Nachweis der Einzahlung des Stammkapital (GmbH) haben wir Erfahrung!

Wir verschaffen uns einen Überblick!

Damit wir Ihnen helfen können, benötigen wir zunächst das/die Schreiben des Insolvenzverwalters. Hieraus ergibt sich für uns, welche Unterlagen wir von Ihnen darüber hinaus benötigen, um die Sach- und Rechtslage umfassend bewerten zu können. Im Anschluss erläutern wir Ihnen Ihre Erfolgschancen und finden auf dieser Basis die für Sie beste Lösung.

Ansprechpartner ist Ihr Anwalt!

Wir legen großen Wert auf den persönlichen Kontakt mit unseren Mandanten. Denn wir sind uns darüber im Klaren, dass die Forderung des Insolvenzverwalters für Sie existenzbedrohend sein kann. Für die Beantwortung Ihrer Fragen steht Ihnen der sachbearbeitende Rechtsanwalt deshalb selbstverständlich zur Verfügung.

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