Der Gläubiger

Die Begriffe „Gläubiger“,“ Schuldner“, „Forderungen“ usw. können oftmals verwirrend sein, da sie an unterschiedlichen Stellen verschiedene Bedeutungen haben. Wir bringen Licht in das Dunkel und erklären hier kurz und bündig, woher die Begriffe stammen und was damit in welcher Situation gemeint ist. 

Der klassische Ausgangsfall: Darlehen

Schließt eine Person beispielsweise mit einer Bank einen Darlehensvertrag, so verpflichtet sich diese Person zur vertraglichen Rückzahlung des Darlehens. Solange das Darlehen noch nicht vollständig zurückgezahlt wurde, hat die Bank einen Anspruch auf Rückzahlung und ist damit Gläubigerin bezüglich der Rückzahlung. Die Bank darf rechtlich gesehen an die Zurückerstattung der Schulden „glauben“ – daher auch der Begriff Gläubiger.

Die Person, der die Darlehenssumme ausgezahlt wurde, schuldet der Bank die Rückzahlung und wird daher auch Schuldner genannt.

Die Bank als Gläubigerin besitzt das Recht, die Schuld einzufordern. Der eingeforderte Anspruch eines Gläubigers wird deshalb auch als (Gläubiger-)Forderung bezeichnet.

Gläubiger und Schuldner stehen zueinander in einem sog. Schuldverhältnis. So heißt es im §241 Abs. 1 S.1 BGB:

Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) 1. Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.

Darstellung der Entstehung einer Forderung/ Schuld am Darlehensvertrag § 488 BGB.

Die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs

Kommt der Schuldner den berechtigten Forderungen des Gläubigers nicht nach, kann dieser unter bestimmten Umständen seine Forderungen zwangsweise durchsetzen – „zwangsweise“ kann in diesem Fall auch gegen den Willen des Schuldners bedeuten. Da der Gläubiger die zwangsweise Durchsetzung nicht selbstständig durchführen kann, benötigt er dafür staatliche Hilfe. Der Staat wird allerdings nur tätig, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass die Forderung des Gläubigers auch wirklich besteht (Titel). Dies kann zum Beispiel ein notarielles Schuldanerkenntnis sein.

Hat ein Schuldner auf erneute Mahnung des Gläubigers hin seine Schulden nicht beglichen, so kann der Gläubiger mit einem dementsprechenden Titel die Erfüllung seiner Forderungen erzwingen lassen, beispielsweise im Rahmen der Pfändung. Kommt es also zur Zwangsvollstreckung, wird der Begriff Gläubiger (in der Zwangsvollstreckung auch: Vollstreckungsgläubiger) für denjenigen verwendet, der einen vollstreckbaren Anspruch geltend macht

Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren vertreten alle Gläubiger des Schuldners ihre Interessen zusammen gegen den Schuldner. Sie bilden zusammen die sogenannte Gläubigerversammlung.

Die Gläubigerversammlung bestimmt gemeinsam wesentliche Entscheidungen im Insolvenzverfahren (§ 74 InsO), da es das Ziel des Insolvenzverfahrens ist,

die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§1 InsO).

Gläubigerversammlung Gläubiger Insolvenzverfahren

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