Pfandsiegel

Alles was Sie zum Thema Pfandsiegel wissen müssen!

Das Pfandsiegel (auch Kuckuck genannt) wird im Zuge der Sachpfändung (Pfändung von Gegenständen) von einem Gerichtsvollzieher auf einer zu pfändenden Sache angebracht, um die Beschlagnahmung des Gegenstandes öffentlich zu dokumentieren (§ 808 Abs. 2 ZPO).
Wird ein pfändbarer Gegenstand des Schuldners von einem Gerichtsvollzieher mit einem Pfandsiegel versehen, so begründet dies die gleiche Rechtslage, als wenn der Gerichtsvollzieher den Gegenstand in Gewahrsam genommen hat. Somit dient das Pfandsiegel der Zwangsvollstreckung beim Schuldner. Erforderlich ist auch hier, dass ein vollstreckbarer Titel gegen den Schuldner vorliegt. Dies kann zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid, ein gerichtliches Urteil oder ein notarielles Schuldanerkenntnis sein.
Grund für das Anbringen eines Pfandsiegels ist meist die Größe des Gegenstandes aufgrund dessen es zu Transportschwierigkeiten kommen könnte. Werden pfändbare Gegenstände (auch nur vorübergehend) im Gewahrsam des Schuldners gelassen, so ist die Pfändung unwirksam, wenn sie nicht durch das Anbringen eines Pfandsiegels oder einer Pfandanzeige (ein auf die Pfändung hinweisendes Schriftstück, das am pfändbaren Gegenstand angebracht wird und in dem die Pfandstücke genau bezeichnet werden) kenntlich gemacht wurde. Außerdem muss die Identität des zu pfändenden Gegenstandes klar erkennbar sein.

Im Volksmund wird das Pfandsiegel auch als „Kuckuck“ bezeichnet. Dies hat seinen Ursprung im Aussehen der älteren Siegel. Auf diesen war damals der preußische Reichsadler abgebildet, was zu der höhnischen Bezeichnung „Kuckuck“ geführt hat.
Auf den aktuellen Pfandsiegeln wird dagegen nur noch das zuständige Amtsgericht, die Bezeichnung „Pfandsiegel“ und der Name des zuständigen Gerichtsvollziehers abgebildet.

Heutzutage hat das Pfandsiegel nur noch eine geringere Bedeutung, da in der Regel nur noch Luxusgegenstände gepfändet werden und die Sachpfändung – gerade bei zahlungsunfähigen Schuldnern – somit selten erfolgreich vollzogen wird.

Das mutwillige Beschädigen oder Zerstören eines durch einen Gerichtsvollzieher angebrachten Pfandsiegels an einem pfändbaren Gegenstand verwirklicht einen Straftatbestand, namentlich § 136 StGB, das Vergehen des Siegelbruchs. Zudem hat die Beschädigung oder Zerstörung keinerlei Auswirkungen auf den Status der Pfändbarkeit des Gegenstandes.

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