Versagungsantrag gem. § 290 InsO

Was Sie bei einem Versagungsantrag wissen müssen!

Während eines Insolvenzverfahren kann es u.U. passieren, dass der Schuldner mit einem sogenannten Versagungsantrag konfrontiert wird. Ein solcher kann durch einen der Insolvenzgläubiger gestellt werden und hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn tatsächlich ein sogenannter Versagungsgrund vorliegen sollte. Ziel eines solchen Antrages ist es, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung, verwehrt wird (Schuldenlast bleibt bestehen).

Was sind mögliche Versagungsgründe?

Die möglichen Versagungsgründe sind in § 290 InsO abschließend aufgeführt. Unter anderem kann ein Versagungsgrund in unrichtigen Angaben im Insolvenzantrag durch den Schuldner selbst liegen. Auch ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners kann einen Versagungsgrund darstellen.

Wer kann einen Versagungsantrag stellen?

Ein Versagungsantrag kann grundsätzlich nur von einem Insolvenzgläubiger gestellt werden. Ein Insolvenzgläubiger ist ein Gläubiger, der seine Forderungen im Zuge des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle angemeldet hat.

Worauf muss sich der Schuldner bei einem Versagungsantrag nun einstellen?

Ob ein Versagungsantrag Erfolg hat oder nicht muss das zuständige Gericht entscheiden. Dieser Prozess kann jedoch unter Umständen leider einige Zeit in Anspruch nehmen. In seltenen Ausnahmefällen kann die Wartezeit auch einige Jahren betragen. Folglich sind beim Schuldner nun vor allem starke Nerven gefragt.

Beschließt das Gericht dem Versagungsantrag statt zu geben, so kann der Schuldner eine sofortige Beschwerde gem. § 290 Abs. 3 InsO einlegen. Das Einlegen vorn Rechtsmitteln wie diesem ist in den absolut meisten Fällen sinnvoll. Ob diese jedoch erfolgreich sind, hängt erneut von einem Gericht ab.

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