Der außergerichtlicher Einigungsversuch gem. § 305 InsO

Sieht man sich mit einem Schuldenberg konfrontiert, den man alleine nicht mehr bewältigen und abzahlen kann, so ist für viele die Privatinsolvenz ein Ausweg aus der Verschuldung.

Bevor jedoch ein Privatinsolvenzantrag gestellt werden kann, sieht der Gesetzgeber vor, dass zunächst versucht werden muss, einen Erlass oder Teilerlass der Schulden bei den Gläubigern zu erreichen (Gläubigervergleich). Dieses Verfahren zur Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz, welches für den Privatinsolvenzantrag notwendig ist, wird außergerichtlicher Einigungsversuch gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannt. Oft kann eine Insolvenz umgangen werden, wenn der außergerichtliche Einigungsversuch gem. § 305 InsO erfolgreich ist.

Außergerichtlicher Einigungsversuch mittels Schuldenbereinigungsplan

Der Einigungsversuch ist das Verfahren, das bei Erfolg zu einem Erlass oder Teilerlass (Gläubigervergleich) führt. Mittels eines Schuldenbereinigungsplans, welchen das Team der Anwaltskanzlei Heckmann und Rechtsanwalt Jan Heckmann persönlich und deutschlandweit für Schuldner erstellt, soll der Großteil der Gläubigerforderungen erlassen werden. Dann ist das Einleiten eines Insolvenzverfahrens regelmäßig nicht mehr notwendig und der Weg aus den Schulden geebnet – auch ohne langwieriges Insolvenzverfahren.

Einigungsversuch – Erfolgsaussichten

Der außergerichtliche Einigungsversuch nach § 305 InsO ist jedoch nicht in allen Fällen erfolgreich. Kommt es zu keinem außergerichtlichen Gläubigervergleich, weil die Gläubiger mit dem Schuldenbereinigungsplan nicht einverstanden sind, so scheitert der Einigungsversuch und die erforderliche Bescheinigung für das Insolvenzgericht kann ausgestellt werden. In diesem Fall erweist sich der gescheiterte Einigungsversuch nicht als unnütz, sondern als notwendige Voraussetzung für den Privatinsolvenzantrag.

Der Einigungsversuch als Schaubild

Als auf einen effektiven Gläubigervergleich fokussierte Kanzlei, führt das Team der Anwaltskanzlei Heckmann und Rechtsanwalt Jan Heckmann persönlich für Schuldner den “Einigungsversuch gem. § 305 InsO” durch und sorgt so für die Entschuldung der Mandanten – entweder durch erfolgreichen Vergleich, oder durch Einleitung der Privatinsolvenz.

Scheitert der Einigungsversuch so stellt Rechtsanwalt Heckmann als einer von wenigen Kanzleien in Berlin die für die weitere Schuldenbereinigung und Einleitung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzantrag zwingend erforderliche Bescheinigung für das Insolvenzgericht aus.

Können wir Ihnen persönlich weiterhelfen?

Sie haben Schulden? Rechtsanwalt Jan Heckmann und sein Team befreien Sie von Ihren Schulden, entweder durch die Anmeldung der Privatinsolvenz oder durch einen Schuldenvergleich. Ein außergerichtlicher Schuldenvergleich kann die beste Möglichkeit darstellen Ihre Schulden zu beseitigen. Wenn Sie Schulden haben, wählen Sie Ihren telefonischen Beratungstermin mit Rechtsanwalt Heckmann aus, oder wählen Sie einen Schuldnerberatungstermin vor Ort, der Termin ist kostenfrei.

Aufgrund des außerordentlich hohen Mandatsaufkommens im Bereich der Entschuldung durch Privatinsolvenz oder Schuldenvergleich können wir nur in Ausnahmefällen prozessuale Mandate annehmen. Wählen Sie Ihren Termin zur Entschuldung online, für prozessuale Mandate werden Sie vorab gebeten anzurufen.

Wir helfen Ihnen – deutschlandweit – gleichgültig, ob Sie in Berlin wohnhaft sind oder eine Schuldnerberatung in Stuttgart oder München wünschen. Seit über 20 Jahren befreien wir Mandanten von Ihrer Schuldenlast! Unter 030 4050 4030 sind wir für Sie während unserer Öffnungszeiten (mo.-do. 9-17 Uhr, fr. bis 15 Uhr) erreichbar! Wählen Sie gerne auch einen Termin über unser Online Terminauswahltool aus.

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