Taschenpfändung

Die Taschenpfändung beschreibt die Durchsuchung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamten auf vermeintlich pfändbare Gegenstände, die der Schuldner beispielsweise in Taschen oder Geldbörsen bei sich trägt. Meist wird die Taschenpfändung im Rahmen der Sachpfändung im Hause des Schuldners vollzogen (d.h. sie bedarf der gleichen gesetzlichen Anforderungen wie die Sachpfändung), sie kann aber auch an zufälligen Orten, wie z.B. dem Arbeitsplatz des Schuldners erfolgen.

Taschenpfändung nur in Ausnahmefällen

Die Taschenpfändung ist eine sehr seltene Pfändung, die meist von emotional betroffenen Gläubigern, die einen Schuldner „ärgern wollen“ eingeleitet wird. Banken, Versicherungsunternehmen und andere institutionelle Gläubiger wie große Inkassounternehmen führen praktisch keine Taschenpfändung durch.

In der Regel wird statt einer Taschenpfändung das Konto eines betroffenen Schulnders gepfändet (Kontopfändung)- wogegen ein P-Konto eingerichtet werden kann und dessen Freibeträge mittel P-Konto-Bescheinigung erhöht werden können – oder es erfolgt eine Lohnpfändung, bei der gemäß Pfändungstabelle hohe Freibeträge bestehen.

Eine Taschenpfändung ist, mehr noch als eine Sachpfändung im Wohnraum des Schuldners, ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Schuldners, die in Art. 1, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich verankert sind.

Deswegen darf eine Taschenpfändung nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden und muss stets verhältnismäßig sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Schuldner pfändbare Gegenstände an seinem Körper verbirgt, um sie der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Da es sich um einen Eingriff in die Intimsphäre des Schuldners handelt, wird die Durchsuchung durch Hilfsmitarbeiter des Gerichtsvollziehers vollzogen, die das gleiche Geschlecht wie der Schuldner haben.

Zulässigkeit Taschenpfändung Vollstreckungstitel
Die Taschenpfändung: Ablauf im Schaubild

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