Der Vollstreckungstitel

Welche Arten von Vollstreckungstiteln gibt es? Was sind dessen formelle Anforderungen?

Ein Vollstreckungstitel (oft auch einfach nur Titel genannt) dient der Zwangsvollstreckung. Ohne das Vorhandensein eines vollstreckbaren Titels sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – wie Sach-, Lohn-, Kontopfändung oder Zwangsversteigerung – nicht möglich.

Anforderungen an einen gültigen Vollstreckungstitel

Ein Vollstreckungstitel muss immer eine Vollstreckungsklausel beinhalten, damit nicht mit einer Kopie oder anderen Abschrift doppelt vollstreckt werden kann. Diese lautet:

„Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“

(§ 725 ZPO).

Der Titel ermächtigt den Gläubiger also dazu, im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den säumigen Schuldner vorzugehen, um seine Forderungen (z.B. Kaufpreiszahlung, Herausgabe einer Sache) durchzusetzen. Wird dem Gläubiger die Ausfertigung eines Vollstreckungstitels verweigert, so kann er auf dessen Erteilung Klage erheben, da ihm grundsätzlich ein Recht darauf zusteht (§ 731 ZPO).

Neben der Vollstreckungsklausel muss ein Vollstreckungstitel die Parteien, die von der Vollstreckung betroffen sind (Gläubiger und Schuldner), sowie den Inhalt, die Art und den Umfang der Zwangsvollstreckung bezeichnen. Die Forderung des Gläubigers muss genau benannt werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Titel nicht vollstreckbar und der Schuldner kann vor Gericht die Unzulässigkeit dieses Titels beantragen (§ 767 ZPO analog).

Prozessparteien
Inhalt, Art, Umfang der Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsklausel § 725
Vollstreckbare Ausfertigung § 724

Verschiedene Vollstreckungstitel

Es gibt mehrere Arten von Vollstreckungstiteln. Zum größten Teil handelt es sich dabei um Vollstreckungsbescheide, gerichtliche Urteile, Beschlüsse und Prozessvergleiche, sowie vollstreckbare Ausfertigungen notarieller Urkunden – insb. das notarielles Schuldanerkenntis
(§§ 704, 928, 794 ZPO).

Ausländische Vollstreckungstitel

Titel aus anderen Mitgliedsstaaten der EU (Europäischer Vollstreckungstitel) werden von deutschen Gerichten, Behörden oder Notaren in vollstreckbare Ausfertigungen bestätigt
(§ 1079 ZPO). Somit ist in der Regel auch ein aus dem europäischen Ausland kommender Vollstreckungstitel gültig und vollstreckbar – sogar ohne Vollstreckungsklausel (§ 1082 ZPO).

Titel aus dem außereuropäischen Ausland sind nur dann vollstreckbar, wenn in einem Urteil (Vollstreckungsurteil (Exequatur)) eines inländischen Gerichts die Vollstreckbarkeit nochmals gesondert ausgesprochen wurde (§§ 722, 723 ZPO).

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