Vollstreckungsaufschub

Alles was Sie zum Vollstreckungsaufschub wissen müssen!

Der Vollstreckungsaufschub ist die Aussetzung der weiteren Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Pfändung) durch den Gerichtsvollzieher für einen gewissen Zeitraum, in welchem dem Schuldner ermöglicht wird die Tilgung seiner Schulden bei dem Gläubiger einmalig komplett oder mittels mehrerer Raten zu erwirken.

Vollstreckungsaufschub § 802b ZPO durch den Gerichtsvollzieher

Voraussetzungen und Bedingungen für einen Vollstreckungsaufschub

Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens primär die gütliche Erledigung des Verfahrens im Blick haben (§ 802b ZPO). Demnach sind im Vorfeld das Setzen einer Zahlungsfrist und eine Schuldentilgung durch Ratenzahlung möglich, wenn der Schuldner glaubhaft machen kann, die genannten Beträge in dem gesetzten Zeitraum aufbringen zu können. Ferner darf der Gläubiger die Zahlungsvereinbarung nicht von vornherein ausdrücklich ausgeschlossen haben oder im Nachhinein unverzüglich der Zahlungsvereinbarung widersprechen. Solange der Vollstreckungsaufschub gültig ist, darf die Vollstreckung nicht weitergeführt werden.

Die vollständige Schuldentilgung soll laut § 802b Abs. 2 ZPO innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Monaten erfolgen. Dem Gerichtsvollzieher steht in Ausnahmefällen jedoch das Ermessen zu, unter Abwägung der Sachlage eine längere Tilgungsfrist zu bestimmen. Besteht ein Zahlungsrückstand von über zwei Wochen macht dies den Vollstreckungsaufschub dagegen unwirksam. Die Konsequenz ist, dass der Gerichtsvollzieher den Interessen des Gläubigers gemäß versucht anderweitig, z.B. durch Pfändung, die Erfüllung der Gläubigerforderungen zu erwirken. Bleibt die Pfändung fruchtlos, d.h. ohne Erfolg, so leitet der Gerichtsvollzieher im Regelfall die Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners ein.

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