Schuldnerberatung: Insolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenz

Ist ein Gläubigervergleich oder gerichtlicher Zwangsvergleich nicht möglich, bereiten wir für Sie den Antrag auf Verbraucherinsolvenz und den Antrag auf Restschuldbefreiung vor. Dieser muss von Ihnen unterschrieben und beim Amtsgericht eingereicht werden.

Damit das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, müssen Sie über pfändbares Vermögen oder Einkommen verfügen, durch das die Verfahrenskosten gesichert sind, oder aber es muss dem einreichbaren Antrag auf Stundung der Kosten des Verfahrens stattgegeben werden.

Beim Insolvenzverfahren prüft das Gericht, ob Gründe vorliegen (z.B. unrichtige Angaben zu Ihrem Einkommen oder Vermögen), die eine Schuldbefreiung nicht erlauben.

Wenn eine Restschuldbefreiung beantragt wurde und keine Versagungsgründe dagegen sprechen, können Sie die Restschuldbefreiung erreichen, allerdings nur wenn Sie in der sich anschließenden so genannten Wohlverhaltensphase (6 Jahre) alle Ihren Verpflichtungen erfüllen und auch nach dieser Phase keine dagegen sprechenden Gründe bestehen.

Wenn alles gut geht, kündigt das Amtsgericht dann die Restschuldbefreiung an. Ihre alten Schulden sind damit erloschen.