Die Sachpfändung

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Bei der Sachpfändung handelt es sich um die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen. Gepfändet werden demnach Gegenstände, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden.

Die Sachpfändung findet ihre gesetzliche Regelung in den §§ 808 ff. ZPO (Zivilprozessordnung).

Im Verlauf der Pfändung erscheint in der Regel ein Gerichtsvollzieher in der Wohnung des Schuldners, um dort nach pfändbaren Gegenständen zu suchen, die im Rahmen einer Versteigerung verkauft werden können und mit deren Erlös alsdann die offenen Forderungen des Gläubigers und die Pfändungskosten beglichen werden können. Die Taschenpfändung gehört zu der Sachpfändung – im Gegensatz zur Rechtspfändung bzw. zur Forderungspfändung wie der Lohnpfändung oder der Kontopfändung.

Die Sachpfändung ist zwar populär, allerdings führt sie in der Regel nicht zur Befriedigung der Gläubiger.

Pfändbare Gegenstände bei der Sachpfändung

Welche Gegenstände pfändbar sind bestimmt das Gesetz in § 811 ZPO, indem es unpfändbare Gegenstände auflistet. Dazu gelten beispielweise regelmäßig Haustiere, Trauringe, Fernseher, Radios und Computer im bescheidenen Umfang und Dinge die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind. Pfändbar sind dagegen z.B. teure Unterhaltungselektronik, Geschirrspülmachinen, Kaffevollautomaten und Wäschetrockner, soweit keine anderen Trocknungsmöglichkeiten in der Wohnung des Schuldners vorhanden sind. Unerheblich ist dabei auch, ob die gepfändeten Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners einem Dritten gehören und nicht im Eigentum des Schuldners stehen. In diesem Fall kann die Aufhebung der Pfändung notfalls im Zuge der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO veranlasst werden.
Finden sich pfändbare Gegenstände, so können diese entweder direkt von dem Gerichtsvollzieher mitgenommen werden oder durch ein Pfandsiegel versehen werden. Sind zu pfändende Gegenstände mit einem Pfandsiegel kenntlich gemacht worden, so gelten diese rechtlich gesehen als ebenfalls gepfändet, können aber weiterhin durch den Schuldner genutzt werden, soweit die Nutzung diese nicht erheblich entwertet.

Auch Bargeld ist pfändbar. Eine "Kahlpfändung" ist jedoch unzulässig

Pfändbar ist zudem auch Bargeld, insoweit es nicht zur Sicherung der Lebens- und Haushaltsführung im bescheidenen Maße für einen Zeitraum von vier Wochen benötigt wird. Dieses darf auch im Rahmen der „Taschenpfändung“ gepfändet werden. Bei dieser wird der Schuldner auf pfändbare Gegenstände wie z.B. Bargeld oder Schmuck durchsucht, die er laut begründeter Annahme des Gerichtsvollziehers bei sich tragen könnte.

§ 811 Abs. 1 ZPO verbietet jedoch die sogenannte „Kahlpfändung“. Der Gerichtsvollzieher muss dem Schuldner alle Gegenstände überlassen, die nach allgemeiner Auffassung zur angemessenen Lebensführung wichtig sind. Die Existenz des Schuldners und seiner Familie soll trotz Pfädung aller in Frage kommenden Gegenstände gewahrt werden. Möglich ist gem. § 811a ZPO allerdings der Austausch von höherwertig, eigentlich unpfändbaren, Gegenständen, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner im Austausch dieser einen Ersatz von geringerem Wert bereitstellt. Besitzt der Schuldner z.B. einen High-End-Computer, den er benötigt, um für seine Arbeit Präsentationen zu erstellen, so kann der Gerichtsvollzieher diesen gegen ein älteres, geringwertigeres Modell austauschen.

Die abgeschlossene, wirksame Pfändung begründet ein Pfändungspfandrecht des Gläubigers an den Pfandgegenständen des Schuldners nach § 804 Abs. 1 ZPO. Dieses gewährt dem Gläubiger den Anspruch auf den Erlös der gepfändeten Gegenstände aus der Versteigerung.

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