Notarielle Schuldanerkenntnis

Warum kann ein notarielles Schuldanerkenntnis hilfreich sein? Worum handelt es sich dabei?

Im einem Fall vor dem BAG (Urteil v. 22.7.2010 – 8 AZR 144/09) hat der Schuldner über Jahre hinweg Pfandbeträge in einem Kassensystem der Gläubigerin verbucht ohne, dass ein Pfand eingegangen ist und sich diese selbst ausgezahlt. Er gab die vorsätzliche unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB) zu und ließ dies vor einem Notar beurkunden. Der Schuldner erkannte an mindesten 110.000€ entwendet zu haben und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Was ist ein notarielles Schuldanerkenntnis?

In einem notariellen Schuldanerkenntnis beglaubigt ein Notar das Bestehen einer Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Der Schuldner erkennt in der Regel das Bestehen einer Forderung in einer gewissen Höhe gegen sich an.

Das Anerkenntnis stellt zudem einen Vollstreckungstitel dar. Der Gläubiger kann ohne Klageerhebung oder Einleitung eines Mahnverfahrens direkt in das Vermögen des Schuldners vollstrecken.

Der titulierte Anspruch des Gläubigers verjährt beim notariellen Schuldanerkenntnis erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

Die Vollstreckungtitel in der ZPO. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung § 794 ZPO

Warum kann ein notarielles Schuldanerkenntnis hilfreich sein?

Anders als beim Mahnbescheid oder dem Erstreiten eines Urteils als Vollstreckungstitel, muss der Gläubiger beim notariellen Schuldanerkenntnis kein Gerichtsverfahren bestreiten. Das notarielle Schuldanerkenntnis stellt Titel und vollstreckbare Ausfertigung dar, aus welchen direkt die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Ein Interessenausgleich ist gegeben da der Notar als beteiligte, unabhängige Person den Schuldner über die Folgen einer Erklärung, des Anerkenntnisses des Anspruchs, belehrt und über die Risiken aufklärt.

Auf Antrag des Gläubigers wird das Anerkenntnis mit einer Vollstreckungsklausel versehen. Im Gegensatz zu Mahnbescheid oder bestreiten eines Zivilprozesses hin zu einem rechtskräftigen Urteil hat der Schuldner keinen Raum für Widerspruch oder Berufung. Das notarielle Schuldanerkenntnis ist der schnellste Titel.

Arten von Schuldanerkenntnissen

  • Notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel
  • Erklärung des Schuldners sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen wegen der Ansprüche des Gläubigers die er in der Urkunde anerkannt hat (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)
  • abstraktes (konstitutives) Schuldanerkenntnis
  • Durch das konstitutive Schuldanerkenntnis wird eine neue, abstrakte Verbindlichkeit begründet (§§ 311, 781 BGB). Es findet lediglich eine Beweislastumkehr statt. Der Schuldner muss das Nichtbestehen der Forderung beweisen.
  • kausales (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis
  • Bei Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses erklärt der Schuldner den Verzicht auf alle Einwendungen, die im Zeitpunkt der Erklärung bestanden oder für mögliche erachtet wurden. Es handelt sich um einen endgültigen Einwendungsverzicht.

Es muss durch Auslegung der Erklärungen der Parteien ermittelt werden, welche Art von Anerkenntnis vorliegt, abstrakt oder kausal. Entscheidend ist, ob die Parteien lediglich die Beweislast umkehren oder Unsicherheiten über das Bestehen des Anspruchs beseitigen wollen.

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